Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 346,90 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach Ansicht des Klägers ist die Revision insbesondere deshalb zuzulassen, weil das angegriffene Urteil verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zustande gekommen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt, indem es entscheidungserhebliches Klagevorbringen verkannt oder übergangen habe. Diese Rüge wird durch das Beschwerdevorbringen nicht gedeckt.
Die Versagung rechtlichen Gehörs umfasst allerdings auch den Fall, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Urteilsfindung übergangen wird (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 4.83 – Buchholz 237.8 § 53 LBG Nr. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Gerichte sind hiernach aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 – 2 BvR 168/94 – NVwZ 1995, 1096 m.w.N.).
Gemessen an diesen Kriterien, ist eine Gehörsverletzung von der Beschwerde nicht dargetan.
a) Der Vorwurf, das Gericht habe die Behauptung des Klägers, dem Zuwendungsbescheid sei der Text der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – nicht beigefügt gewesen, übergangen, trifft nicht zu. Auf Seite 8 des Urteils wird diese Behauptung ausdrücklich aufgegriffen, ohne dass daraus allerdings die vom Kläger erwartete Schlussfolgerung gezogen würde. Selbst wenn die Bewertung des klägerischen Vorbringens durch das Oberverwaltungsgericht unrichtig sein sollte, läge darin jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
b) Das Gleiche gilt im Ergebnis für den Vorwurf, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer über 15 % liegenden Abweichung des Rechnungsbetrages vom Finanzierungsplan ausgegangen, indem es den Begriff „Deckungsmittel” falsch definiert habe. Die vermeintlich unrichtige Bewertung der klägerischen Angaben widerlegt im Grunde die Annahme, das Gericht habe diese Angaben nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
c) Inwieweit eine Gehörsverletzung in der angeblichen Nichtbeachtung der Rückforderungsklausel Nr. 8.2.1 der o.a. Nebenbestimmungen liegen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die diesbezügliche Rüge lässt einen sachlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Vorbringen des Klägers und korrespondierenden bzw. vermissten Ausführungen im Urteil nicht einmal ansatzweise erkennen.
2. Das Beschwerdevorbringen füllt auch nicht den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) aus. Die Beschwerde scheitert in dieser Hinsicht bereits aus formalen Gründen.
Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Dabei genügt der Vortrag des Klägers, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Der Kläger verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist.
Eine solche Frage wird in der Beschwerdebegründung weder formuliert noch auch nur angedeutet. Der Hinweis auf eine angebliche – an den angeführten Fundstellen nicht veröffentlichte – Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht insoweit nicht aus. Dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich von dessen Bekanntgabe abhängt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Das Berufungsgericht hat allerdings im vorliegenden Fall angenommen, der Zuwendungsbescheid sei selbst dann wirksam mit Nr. 2.1 ANBest-P versehen gewesen, wenn ihm der Wortlaut dieser Nebenbestimmungen nicht beigelegen haben sollte. Der Beschwerde ist einzuräumen, dass die hierfür gegebene Begründung schwer verständlich und daher unbefriedigend ist. Möglicherweise wollte das Oberverwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen, dass es wegen des offenkundigen Zusammenhanges zwischen den im Zuwendungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen und jenen, deren Bekanntgabe umstritten ist, zu den Obliegenheiten des Klägers gehört hätte, letztere von der Behörde anzufordern, und dass er – da er dies unterlassen hat – sich nunmehr auf die Nichtbekanntgabe nicht mehr berufen könne. Wie auch immer das Oberverwaltungsgericht in dieser Hinsicht zu verstehen sein mag: Die Unklarheit des Urteils entbindet die Beschwerde nicht davon, dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage zu unterbreiten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist und in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann. Wie schon gesagt fehlt es hier an einer solchen Frage.
3. Auch die Divergenzrüge vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Den aufgezeigten Anforderungen an eine Divergenzrüge wird die Beschwerde offenkundig nicht gerecht. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Halbsatz) VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen