Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 12 K 1329/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält mit Blick auf die schriftlichen Erklärungen des staatlichen Archivdienstes der Russischen Föderation vom 30. August 2001 und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 7. September 2001 für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
ob Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs bzw. vergleichbarer russischer Archivbehörden gemäß §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1, 3, §§ 437, 438 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen.
Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich anhand des Gesetzes beantworten. Gemäß §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, § 438 Abs. 2 ZPO, d.h. für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Vermutung der Echtheit des § 437 Abs. 1 ZPO nicht. Soweit in Staatsverträgen die Legalisation für entbehrlich erklärt ist, stehen die ausländischen Urkunden den inländischen gleich mit den sich daraus ergebenden Folgen zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß §§ 415 ff. ZPO.
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 948). Danach ist die Legalisation bei öffentlichen Urkunden entbehrlich. An ihre Stelle tritt zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit, das Anbringen einer Apostille durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet worden ist (vgl. Art. 1 bis 5 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation). Ohne Apostille ist nach freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die Urkunde echt ist (Leipold, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2006, § 438 Rn. 17).
Die Fragen,
welche Voraussetzungen an eine Beschlagnahme vor dem 18. April 1948 zu stellen sind, die, wenn sie vorliegen, zu der Betrachtung führen, dass das sowjetische Enteignungsverbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 nicht einschlägig ist? Genügt hierfür insbesondere jede Beschlagnahme oder bedarf es konkret einer Sequestrierung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124, der mit Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 außer Kraft gesetzt wurde? Genügt ferner, wie dies der 7. Senat in der Berliner Liste 3 Fällen annimmt, noch nicht einmal eine Sequestrierung nach SMAD-Befehl Nr. 124, solange diese sich nicht zum Sequestrierungszeitpunkt konkret auf eine damit vorbereitete mögliche zukünftige Enteignung richtet?
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie würden sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und lassen sich überdies anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Ob Vermögenswerte wirksam beschlagnahmt waren, richtet sich nach den Maßstäben der besatzungshoheitlichen Grundlage; diese ist nicht nach revisiblem Recht zu beurteilen. Vielmehr obliegt dies der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, zu der ggf. auch Rechtsvorschriften der sowjetischen Besatzungsmacht herangezogen werden können (Beschluss vom 5. Dezember 2005 – BVerwG 7 B 81.05 – ZOV 2006, 95 – 96).
Davon abgesehen würde sich die Frage nicht stellen, ob für die fehlende Anwendung des Enteignungsverbots jede Beschlagnahme genügt oder ob es einer Sequestrierung auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD bedarf. Denn das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Unternehmen der Fa. M… & Co. vor dem 18. April 1948 auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden war. Das Unternehmen hat in einem Schreiben vom 25. November 1947 an die Industrie- und Handelskammer Köln mitgeteilt, dass das Unternehmen “in der Liste der C-Betriebe registriert wird und seit dem 15. Januar 1947 unter Sequester steht”. In diesem Schreiben wird auch die Treuhänderbestallung Nr. 1557 vom 3. April 1947 erwähnt, nach der ein Herr Hans Sch. als Treuhänder für die “sequestrierte Fa. M… & Co.” eingesetzt wird. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund dieser Unterlagen von einer wirksamen Beschlagnahme gemäß dem Befehl Nr. 124 ausgegangen. Soweit gegen diese Feststellungen Verfahrensrügen erhoben worden sind, greifen sie nicht (s. unter Nr. 3).
Die weitere Frage, ob eine Sequestrierung – und damit die Zulässigkeit einer Enteignung auch nach dem Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD – voraussetzt, dass sie sich zum Sequestrierungszeitpunkt konkret auf eine damit vorbereitete, mögliche zukünftige Enteignung richtet, kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, dass die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD – zunächst nur – der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens diente und eine nachfolgende endgültige Entscheidung erforderte, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (z.B. Urteil vom 13. Februar 1995 – BVerwG 7 C 53.94 – BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 80). Dem dienten die hierzu aufgestellten Listen. Insoweit unterscheidet sich der Befehl Nr. 124 der SMAD von dem nahezu zeitgleich erlassenen Befehl Nr. 126 der SMAD, der eine Konfiskation (Enteignung) des bezeichneten Vermögens anordnete.
Soweit sich die Kläger für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung zur Berliner Liste 3 beziehen, übersehen sie die Besonderheit dieser Fallgestaltung. Die Enteignungen nach der Berliner Liste 3 wurden erst nach der Gründung der DDR vollzogen. Deshalb kam es für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG darauf an, ob die Enteignung auf einem Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht beruhte. Einen Vollzugsauftrag hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn es sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und von ihr “sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handelte” (Urteile vom 13. Februar 1995 a.a.O. S. 81 und vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 C 53.95 – BVerwGE 101, 273 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82 S. 240). Damit sind aber allein die Voraussetzungen eines Vollzugsauftrags und nicht etwa zusätzliche Anforderungen gemeint, die eine Sequestrierung erfüllen müsste, damit auch nach dem Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD eine Enteignung zulässig war. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Ziffer 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD lässt sich etwas anderes entnehmen. Soweit es das Verbot weiterer Sequestrierungen betrifft, ist damit, wie der Zusatz “jeglicher” verdeutlicht, jede Form der Sequestrierung gemeint. Auch die Zulässigkeit der Enteignung eines vor dem Inkrafttreten des Befehls sequestrierten Vermögenswertes lässt keinen zwingenden Schluss auf zusätzliche Anforderungen an eine Sequestrierung zu, zumal die Besatzungsmacht weiterhin die Oberhoheit innehatte und jederzeit eine nicht ihrem Willen entsprechende Enteignung verhindern konnte.
Die Revision ist auch nicht zuzulassen, weil die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält,
ob eine “besatzungshoheitliche” Enteignung nicht jedenfalls dann den Beleg einer mit SMAD-Befehl Nr. 64 oder sonst sowjetisch bestätigten Enteignungsliste (Liste A) voraussetzt, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass deutsche Stellen sich vor Erlass dieses Befehls explizit um eine Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Aufnahme des Unternehmens auf die Liste A bemüht haben, diese aber bis einschließlich zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 nicht erhielten? Gilt dies zumindest für Unternehmen, die die sowjetische Besatzungsmacht auf Liste C gesetzt hatte, bezüglich derer zunächst also aus besonderen Gründen keine Enteignung erfolgen sollte?
Die aufgeworfene Frage lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten – soweit sie einen Sachverhalt betrifft, der vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Ob die sowjetische Militäradministration vor dem Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 die Aufnahme des Betriebs in die Liste A bestätigt hat, ist nach den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts gerade offen. Ein ausdrückliches und eindeutiges Verbot der Enteignung bestimmter Unternehmen der Liste “C” hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den SMAS-Befehl Nr. 86 vom 31. März 1947 verneint. Danach hatte der Chef der sowjetischen Militäradministration Sachsen u.a. angeordnet, dass der Ministerpräsident der Landesregierung Sachsen, Herr Dr. Friedrichs, die von der Landesregierung in der Liste “C” aufgenommenen Unternehmen zu überprüfen habe. Unbedenkliche Unternehmen seien ihren Inhabern zurückzuerstatten; bei denjenigen Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen unter die Kategorie der Kriegsverbrecher fallen, sei in der üblichen Form Antrag auf Enteignung zu Gunsten des Volkes anzustrengen. Hierin liege eine allgemeine Anordnung, die Entscheidung nach der politischen Belastung des Betriebsinhabers zu treffen. Eine Missachtung oder fehlerhafte Anwendung dieser Anordnung habe darum allenfalls einen Enteignungsexzess begründen können, der angesichts der fortbestehenden Oberhoheit der Besatzungsmacht die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung nicht entfallen ließ. Da sich die Besatzungsmacht keine nachträgliche Kontrolle vorbehalten habe, habe sie mit ihrer Anordnung die deutschen Stellen ermächtigt, in eigener Zuständigkeit und auf Grund eigenständiger Beurteilung über die politische Belastung und infolge dessen über die Freigabe oder die Einleitung der Enteignung der betroffenen Betriebe zu befinden (Urteil vom 28. September 1999 – BVerwG 7 C 44.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 7). Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass nach einem Schreiben der Landesregierung Sachsen vom 1. April 1947 an den Minister Selbmann – Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, die Fa. M… & Co. am 15. Januar 1947 durch die Präsidialkommission behandelt und einstimmig zur Enteignung vorgeschlagen worden sei. Eine Bestätigung seitens des Kabinetts und der SMAD liege noch nicht vor. In einem weiteren Schreiben vom 29. Oktober 1947 wird ausgeführt, dass der Betrieb, der zurzeit noch C-Betrieb sei, für A… vorgeschlagen sei und eine Bestätigung der SMA noch ausstehe. Am 13./14. Mai 1947 habe das Gesamtministerium beschlossen, dass u.a. der Betrieb Dr. M… & Co. R…, für enteignet erklärt werden solle. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage setzt nicht die Einhaltung bestimmter formeller Anforderungen der Enteignung voraus, wie eine Bestätigung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Aufnahme des Unternehmens in die Liste A, sondern ist bereits dann zu bejahen, wenn diese dem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach. Hierfür ist maßgebend, dass die Besatzungsmacht jederzeit lenkend eingreifen konnte, wenn eine Enteignung nicht ihrem Willen entsprach. Eine fehlende Bestätigung der Besatzungsmacht würde auch nicht einem Enteignungsverbot gleichkommen. Für ein Enteignungsverbot fehlt es an einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Enteignung durch die Besatzungsmacht (zu den Voraussetzungen eines Enteignungsverbots vgl. Urteil vom 28. September 1999 a.a.O.).
Eine besatzungshoheitliche Enteignung setzt den Beleg einer sowjetisch bestätigten Enteignungsliste “A” nach dieser Rechtsprechung nicht voraus. Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt (Urteil vom 3. Juni 1999 – BVerwG 7 C 35.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4). Von einer solchen Fallgestaltung kann hier nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Fa. M… & Co. auf einer Rückgabeliste verzeichnet war. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (s. unter 3.).
Die weiterhin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
ist in Nr. 3 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ein den besatzungshoheitlichen Zusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot enthalten?
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn die Beschwerde geht von einem Sachverhalt aus, nämlich dass der Betrieb der Fa. M… & Co. nicht auf der von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Liste A stand, der vom Verwaltungsgericht so nicht festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, vorliegend sei grundsätzlich von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage auszugehen. Die Enteignung des Unternehmens sei in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 erfolgt. Die handelnden deutschen Stellen hätten sich überdies auf den Befehl der SMAD Nr. 64, mithin auf eine besatzungsrechtliche Regelung, gestützt. Ob der im Zuge der Enteignung erhobene Vorwurf, es habe sich bei den damaligen Inhabern des Unternehmens um “Nazi- oder Kriegsverbrecher” im Sinne dieses Befehls und der vorhergehenden Anordnung der SMAD Nr. 124 gehandelt, zutreffend gewesen sei, könne nach dem eben Dargelegten dahinstehen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, ob die Fa. M… & Co. auf einer von der SMAD bestätigten Liste A gestanden habe, denn auch wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, dass das Unternehmen nicht auf einer bestätigten Liste A enthalten gewesen sei, würde dies den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang nicht ohne Weiteres unterbrechen.
Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD erst angenommen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.; auch Urteile vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104; vom 17. April 1997 – BVerwG 7 C 15.96 – BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26). Diese Auffassung hat ihren Grund darin, dass die Rückgabe von weiteren Voraussetzungen, wie einer Sequestrierung “ohne genügenden Grund”, abhängig war, die einer Prüfung bedurften. Dementsprechend liegt der angegebenen Rechtsprechung die Erwägung zugrunde, dass sich die Besatzungsmacht mit der Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen machte, dass hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen die Enteignungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher insoweit keine Enteignungen vorzunehmen waren. Aus diesem Grunde ordnete die Besatzungsmacht in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD an, dass “alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, … den früheren Besitzer bis zum 30. April d.J. zurückzugeben” waren (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch zu Fragen der Beweisführung und Beweiskraft öffentlicher Urkunden in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 – BVerwG 8 B 121.05 – (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 49) auf. Wenn überhaupt, betrifft der vermeintliche Widerspruch die unterschiedliche Auslegung einer Urkunde, die aber keinen Grund für eine Zulassung der Revision wegen eines Widerspruchs in einem abstrakten Rechtssatz ergibt.
Es liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1999 – BVerwG 8 B 106.99 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 9) vor. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnende Divergenz ist im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nicht die von den Klägern allein zitierten Rechtssätze in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Zudem hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass das Unternehmen vor dem 18. April 1948 auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden war.
3. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht Verfahrensfehler begangen habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es gegen Denkgesetze verstoßen und trotz gestellter Beweisanträge eine weitere Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen habe.
a) Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag unter Nr. 1 und 2 im Schriftsatz vom 15. August 2007 (VGA S. 8579) auf Vernehmung von Herrn Prof. Dr. S… in verfahrenswidriger Form und unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zurückgewiesen. Prof. Dr. S… hätte zu den Wertungswidersprüchen, die sich auf Grund der Angaben der Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 18. März 2007 und der Auskunft des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen vom 9. März 2007 ergeben hätten, befragt werden müssen. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt lasse nur den Schluss zu, dass die Angaben der Generalstaatsanwaltschaft in allen Details falsch seien. Es spräche vielmehr alles dafür, dass ein einmal geöffnetes Geheimhaltungsloch zu “stopfen” sei.
Ausgehend von der Annahme, dass ein den erforderlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot dann anzunehmen wäre, wenn das Unternehmen auf einer sogenannten Liste “B” geführt worden wäre, ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gekommen, dass eine derartige Liste, auf der das Unternehmen genannt wird, nicht vorliegt. Die von der Klägerseite in das Verfahren eingeführten schriftlichen Erklärungen des staatlichen Archivdienstes der Russischen Föderation vom 30. August 2001 und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 7. September 2001, mit denen bewiesen werden sollte, dass die Fa. Dr. M… & Co. auf der Liste “B” gestanden habe, hat das Verwaltungsgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme als unecht und unwahr eingestuft. Sein Schluss, dass die Übergabe der Schreiben vom 7. September 2001 und 30. August 2001, die dem Gericht nur in Kopie vorliegen (die Originale hätten sich nach Auskunft des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2006 bei einem Herrn F… befunden, der in Russland umgekommen sei ≪VGA S. 8231≫), durch Herrn K… W… an Prof. S… als wahr unterstellt werden könne, sich daraus aber nicht folgern lasse, dass diese Schreiben echt und/oder richtig seien, oder die Auskünfte des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen vom 9. März 2007 in Details oder im Ergebnis unrichtig seien, ist im Hinblick auf die Auskünfte der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007 und des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen vom 9. März 2007 nachvollziehbar. Das russische Ministerium für Kultur und Massenkommunikationen hat danach das Staatsarchiv der Russischen Föderation zur Auskunft vom 30. August 2001 befragt und die Mitteilung erhalten, dass es die angebliche Auskunft vom 30. August 2001 nicht an den Vorsitzenden des Komitees für Informationspolitik W… verschickt habe. Das Aktenzeichen im Schreiben vom 30. August 2001 stimme zwar mit einem Schreiben gleichen Datums, das Herrn W… übersandt worden sei, nicht jedoch mit dem Inhalt überein. Bei der Antwort zur Anfrage des Herrn W… sei diesem eine andere Auskunft erteilt worden. Der Auskunft des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen vom 9. März 2007 nebst Unterlagen zufolge befinden sich in den Unterlagen des Staatsarchivs der Russischen Föderation keine Listen von Industriebetrieben, die entsprechend dem Befehl Nr. 64 der SMAD zurückgegeben werden sollten. Das Staatsarchiv könne nicht bestätigen, dass sich das Unternehmen M… auf der Liste “B” befunden habe. Als denkgesetzlich ausgeschlossen sehen die Kläger an, dass Herr W… nach den Ausführungen in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007, auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, den Empfang der Schreiben aus dem Jahr 2001 bestritten habe, andererseits vom Verwaltungsgericht aber als wahr unterstellt worden sei, dass er diese Schreiben an Professor S… übergeben habe. Gleiches gelte für die vom Verwaltungsgericht aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft übernommene Angabe, die unter dem fraglichen Aktenzeichen geführten Vorgänge hätten mit denen in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu tun, und die nach Meinung der Kläger damit denkgesetzlich nicht zu vereinbarende Wahrunterstellung, die von Herrn W… an Professor S… übergebenen Schreiben seien diejenigen aus dem Jahr 2001. Die Rüge ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat nicht Voraussetzungen und Folgerungen in einer Weise verknüpft, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 407.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Die Formulierung in dem erstinstanzlichen Urteil, eine persönliche Übergabe des Schreibens an Professor S… belege nicht, dass das übergebene Schreiben echt ist, lässt den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht ersichtlich die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, Herr W… habe die Unterlagen von einem Dritten erhalten und an Professor S… weitergegeben. Ob diese Möglichkeit zutreffend oder auch nur wahrscheinlich ist, ist Aufgabe der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und nicht Gegenstand der Prüfung eines Verstoßes gegen Denkgesetze. Unter diesen Umständen sind beide Darstellungen miteinander vereinbar. Dafür, dass entsprechende – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefälschte – Schreiben existieren, sprechen die in den Akten befindlichen Kopien. Auch wenn Herr W… nach dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007 den Empfang der Schreiben aus dem Jahr 2001 bestritten hat, bleibt es der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts überlassen, ob diese Äußerung des Herrn W…, über die die Generalstaatsanwaltschaft berichtet hat, zutreffend ist. Auch insoweit scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze aus.
b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensmangelhaft gehandelt, weil es Äußerungen eines russischen Ermittlers der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber Prof. S… in zwei Gesprächen am 21. November 2002 und 20. Dezember 2002, dieser habe selbst in einem strafrechtlichen Ermittlungsvorgang die Liste “B”, auf der sich das Unternehmen M… befunden habe, gesehen als wahr und entscheidungsunerheblich eingestuft hat. Hat das Tatsachengericht zur Echtheit eines von einem Beteiligten vorgelegten Dokuments bereits Beweis erhoben, muss sich ihm eine weitere Beweiserhebung nur dann aufdrängen, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit des bereits vorliegenden Beweises nicht gegeben sind, weil es offenbar erkennbare Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Begutachtenden ergeben. Eine Verpflichtung zur Einholung weiterer Beweise besteht nicht, weil ein Beteiligter die bisherigen Erkenntnissquellen für unzutreffend hält (Urteil vom 6. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 30. März 1995 – BVerwG 8 B 167.94 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48). Was die Pflicht zur Substanziierung eines Zeugenbeweisantrags anbelangt, so hat sie sich auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und darauf zu beziehen, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen selbst gemacht haben soll (Beschluss vom 29. Juni 2006 – BVerwG 1 B 131.00 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63). Die Behauptung, ein ermittelnder russischer Staatsanwalt habe eine Liste “B” mit dem Unternehmen M… gesehen, gibt weder für die Echtheit der Schreiben vom 7. September 2001 und 30. August 2001 noch für die inhaltliche Richtigkeit der Schreiben vom 18. März 2007 und 9. März 2007 etwas her.
c) Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des Beweisantrags, die Echtheit der Auskünfte der Herren M… und K… durch eine Anfrage beim russischen Außenministerium unter Bezug auf die im russischen Außenministerium im Parallelverfahren des Prinzen von Hannover erteilte Auskunft zur Echtheit der Dokumente und unter Hinweis darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr im vorliegenden Verfahren exakt gegenteilige Auskünfte gemacht hat, mit Hinweis auf diesen Widerspruch zu klären, weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Zur Echtheit der Auskünfte hat das Gericht Beweis erhoben. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die von der Klagepartei eingereichten Stellungnahmen in Kopie unecht und unwahr sind. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Note Nr. 13104/dks des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 9. April 2004 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau nicht angezweifelt, sondern daraus gefolgert, dass der Wortlaut “wie aus den der Note beigefügten Dokumenten hervorgeht” und der weitere Inhalt der Note, mit der ersichtlich keinerlei rechtlich verwertbare Bewertung abgegeben werden sollte, eine Bestätigung der Echtheit der Auskunft vom 7. September 2001 nicht hergibt. Einen Widerspruch hat das Verwaltungsgericht zur Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2007 nicht gesehen. Es hatte daher keine Veranlassung entsprechend dem Beweisantrag beim russischen Außenministerium anzufragen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde greift in Wirklichkeit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz an. Damit kann jedoch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.3 VwGO aufgezeigt werden (Beschluss vom 19. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 407.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11).
d) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Pflicht zur Aufklärung entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verletzt, weil es die Herren M… und K… nicht zur Echtheit der Dokumente vom 30. August 2001 und 7. September 2001 als Zeugen vernommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Vernehmung der beiden Zeugen in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil die Vernehmung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es hat damit verneint, dass die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht sei. Dies begründet keinen Verfahrensverstoß. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO entschieden, dass insoweit das Verbot der Beweisantizipation nicht uneingeschränkt gelte. Das Gericht dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse zu würdigen wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 – NJW 1997, 999 ≪1000≫, vgl. auch OVG Lüneburg, NdsRpfl 1999, 87 ≪88≫). Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass über die Rückübertragung von Grundstücken zu entscheiden ist, ohne dass dem Gericht Einsicht in entsprechende Archivunterlagen möglich ist. Insoweit bedarf es als Entscheidungsgrundlage eindeutiger Auskünfte der zuständigen Stellen der Russischen Föderation, dass das Unternehmen auf einer Freigabeliste vermerkt ist und diese Freigabeliste von der SMAD bestätigt wurde. Nach den in diesem Verfahren von dem Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 18. März 2007 und des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen der Russischen Föderation vom 9. März 2007 sind in den Archivunterlagen keine Listen von Industriebetrieben festgestellt worden, die entsprechend dem Befehl Nr. 64 der SMAD der Rückgabe unterlagen. Vorhanden seien lediglich Unterlagen über die Demontage der Pharmafabrik “Dr. M… und Co.” und ihren Abtransport in die UdSSR (Schreiben des Ministeriums für Kultur und Massenkommunikationen vom 9. März 2007 mit einem Schreiben an Herrn W… vom 30. August 2001 als Anlage). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich auf diese von ihm selbst über die deutsche Botschaft in Moskau eingeholten Auskünfte stützt. Auch wenn die benannten Zeugen aussagen würden, dass die Schreiben von ihnen unterzeichnet worden seien, bliebe zudem immer noch offen, ob die Angaben in den Schreiben aus dem Jahr 2001 inhaltlich zutreffend sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Schreiben nicht nur als “unecht”, sondern auch als inhaltlich unwahr gewürdigt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die angebotenen Zeugen unerreichbar sind, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Dr. Hauser
Fundstellen