Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 1 KN 8/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragssteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Unrecht machen die Antragsteller als Verfahrensfehler geltend, dass ihnen das Normenkontrollgericht eine Entscheidung in der Sache versagt habe. Die Verneinung der Antragsbefugnis und die darauf beruhende Ablehnung des Normenkontrollantrags als unzulässig sind nicht zu beanstanden. Ob den Antragstellern auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, braucht nicht entschieden zu werden.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ≪220 ff.≫). Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, weil ihr Interesse auf Ausweisung eines Baufensters auf dem Flurstück 12/3 im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht habe berücksichtigt werden müssen. Bei der Überplanung desjenigen Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 25, der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg für nichtig erklärt worden ist, habe die Antragsgegnerin mangels Anlasses die anderen Festsetzungen des Ursprungsplans oder gar die gesamte Plankonzeption nicht erneut “in den Blick nehmen” und in die Abwägungsentscheidung einbeziehen müssen. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.
Der Senat hat mit Urteil vom 30. April 2004 – BVerwG 4 CN 1.03 – für den Fall einer erstrebten Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans entschieden, dass das Interesse eines Eigentümers an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises eine bloße Erwartung sei, die nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich sei. Das ergebe sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliege. Wörtlich heißt es in dem Urteil – unter Verzicht auf die Wiedergabe der Zitate – weiter:
Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem “Wie” auch das “Ob” und “Wann” der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Die – allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene – Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und ggf. Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig. Dementsprechend stellt § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem “subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung” entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt.
Diese Ausführungen sind auf die Fallgestaltung übertragbar, dass ein Eigentümer aus Anlass der Änderung eines Teilbereichs eines Bebauungplans eine Änderung auch von Festsetzungen im restlichen Plangebiet beansprucht.
Der Senat hält eine Antragsbefugnis allenfalls für den Fall für denkbar, dass ein Grundstück “willkürlich” nicht in einen Bebauungsplan oder dessen Änderung einbezogen wird. Im Urteil vom 30. April 2004 – BVerwG 4 CN 1.03 – hat er sich in dieser Frage nicht festgelegt. Das ist auch hier nicht erforderlich. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise auf ein objektiv willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass das Flurstück 12/3 zwar im Wesentlichen mit Gras bewachsen ist, innerhalb der Rasenflächen aber noch Heidebestände vorhanden sind (Protokoll vom 30. September 2003). Da auch die Antragsteller im Planänderungsverfahren nicht angeregt haben, auf dem Flurstück eine Baufläche auszuweisen, kann keine Rede davon sein, dass sich der Antragsgegnerin eine Abweichung von ihrem bisherigen Plankonzept zu Gunsten der Antragsteller habe aufdrängen müssen. Das Konzept sieht nach den Feststellungen im Berufungsurteil die Freihaltung einer bebauungsfreien Zone im Innern des Plangebiets vor, um einer unerwünschten Verdichtung entgegenzuwirken und den dort vorhandenen Landschaftscharakter mit heideartigem Bewuchs zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Halama, Gatz, Dr. Philipp
Fundstellen