Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 26.11.2013; Aktenzeichen 7 K 1607/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 314 990 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den in D. belegenen Flurstücken … und … sowie an einer Teilfläche des Flurstücks …, das mit mehreren Wohnblocks bebaut ist. Über jedes der Flurstücke führt ein Weg zur Erschließung benachbarter Wohnblocks. Auf den erstgenannten Flurstücken sind die Wege u-förmig angelegt, auf dem letztgenannten als Sackgasse mit Wendehammer. Die Beklagte stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juni 2010 fest, der Kläger sei bezüglich dieser und weiterer Flurstücke derselben Gemarkung Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine Rückübertragung sei jedoch ausgeschlossen, weil die Grundstücke mit erheblichem baulichem Aufwand in ihrer Nutzungsart und Zweckbestimmung verändert und im komplexen Wohnungsbau verwendet worden seien. Am 26. April 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Restitutionsverfahren wieder aufzugreifen und ihm die begehrten Miteigentumsanteile zurück zu übertragen. Ihm seien Unterlagen des Stadtrats aus dem Jahr 1972 übersandt worden, aus denen sich die Planwidrigkeit der heutigen Grundstücksnutzung ergebe, die befestigte Stellplätze einschließe. Die Beklagte lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rückübertragung der Flurstücke mit Bescheid vom 26. September 2011 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie kritisiert das angegriffene Urteil im Stil einer Berufungsbegründung, ohne einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen.
1. Das angegriffene Urteil wird von der Rechtsauffassung getragen, das Anlegen befestigter Stellplätze für die Anwohner auf einem Teil der an die Wege angrenzenden Grünflächen hebe den funktionalen Bezug zur komplexen Wohnbebauung nicht auf. Diese Auffassung hat der Kläger nicht mit der Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen. Gleiches gilt für die Rechtsauffassung, eine von der ursprünglichen Frei- und Stellflächenplanung teilweise abweichende spätere Umgestaltung löse die betroffenen Flächen nicht aus der Einbeziehung in den komplexen Wohnungsbau, solange der funktionale Bezug zur Wohnbebauung fortbestehe. Zu beiden materiell-rechtlichen Annahmen ist der Beschwerdebegründung keine bestimmte abstrakte, im Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entnehmen.
2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht verneine die funktionale Einbeziehung von Stellplätzen entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2002 – BVerwG 3 B 75.02 – (ZOV 2002, 364) erst bei einer ausschließlichen Nutzung durch Dritte, sind die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Dazu hätten einander widersprechende, jeweils entscheidungstragende Rechtssätze der divergierenden und der Divergenzentscheidung herausgearbeitet werden müssen (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier. Unabhängig von Darlegungsmängeln beruht das angegriffene Urteil auch nicht auf der geltend gemachten Divergenz, weil das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, die Stellplätze an den Erschließungswegen dienten den Bewohnern der Wohnblocks und deren Besuchern. Mangels wirksamer Verfahrensrügen wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren an diese Tatsachenfeststellungen gebunden.
3. Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen die Entscheidung der Vorinstanz beruhen kann, sind nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
a) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen darlegt, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht nach dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne förmlichen Beweisantrag des bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägers hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre und inwieweit dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Urteile vom 12. Februar 1998 – BVerwG 3 C 55.96 – BVerwGE 106, 177 ≪182≫ = Buchholz 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6 S. 10 und vom 20. April 2004 – BVerwG 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 ≪303≫ = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4). Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG kam es auf die vom Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltenen Gesichtspunkte einer Nutzung der Flächen für Abfallbehälter und auf die Bemessung von Abstandsflächen ebenso wenig an wie auf die räumliche Herauslösbarkeit der Flächen aus dem Bebauungszusammenhang. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war allein die funktionale Zuordnung der Grün- und Stellplatzflächen maßgeblich. Weshalb es sich ihm ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, dazu weitere Ermittlungen einzuleiten, die über die Beiziehung von Akten und Archivunterlagen sowie die Vernehmung der drei zum Verhandlungstermin geladenen Zeugen hinausgingen, trägt der Kläger nicht vor. Der Hinweis auf die Unergiebigkeit der Zeugenaussagen zu einzelnen Fragen genügt dazu ebenso wenig wie die Behauptung, die Stellplätze würden – auch – von Beschäftigten und Benutzern der den Wohnblocks gegenüber liegenden Einrichtungen genutzt. Es fehlt das Benennen eines bestimmten Beweismittels zum Nachweis eines nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts relevanten Nutzungsanteils Dritter.
b) Die Einwände des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz benennen keine angeblich verletzte Verfahrensnorm. Sie legen auch sinngemäß keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) dar. So lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht aus seiner materiellrechtlichen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen hätte. Vielmehr beurteilt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit jeweils auf der Grundlage seiner eigenen, abweichenden Rechtsauffassung. Den Überzeugungsgrundsatz verletzende, als Verfahrensfehler einzuordnende Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind ebenfalls nicht dargetan. Dazu müsste eine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung dargelegt werden (stRspr; z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 – BVerwG 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 S. 29 f.). Das ist hier nicht geschehen. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann (stRspr; z.B. Beschluss vom 6. März 2008 – BVerwG 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.) Dazu genügt nicht, dass die Vorinstanz nach Auffassung des Klägers fernliegende oder voreilige Schlüsse gezogen hat. Angesichts der Lage der Stellflächen zwischen den Wohnblocks und ihrer Eingliederung in die zugehörigen Grünflächen handelt es sich bei der Annahme, die Stellflächen dienten vorrangig den Bewohnern der Wohnblocks, auch nicht um eine Feststellung ins Blaue hinein.
Neues Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 19. August 2014 ist wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 20. März 2014 nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Einwände des Klägers und die von ihm vorgelegte Auskunft des Stadtplanungsamtes geben keinen Anlass, den Streitwert niedriger festzusetzen und die verwaltungsgerichtliche Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Der für den Streitwert in Rückübertragungsstreitigkeiten maßgebliche Verkehrswert eines zurückverlangten Grundstücks darf anhand der Bodenrichtwertkarte ermittelt werden. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Bebaubarkeit ist dabei nicht erforderlich. Nur für eine bestehende Bebauung sind entsprechende Zuschläge festzusetzen (vgl. Beschluss vom 18. April 2006 – BVerwG 8 B 112.05 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 61 Rn. 8). Die vom Kläger begehrte Bewertung als Grünland entspricht nicht der Sachlage im für die Wertbemessung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Beschlüsse vom 9. September 2003 – BVerwG 7 KSt 8.03 -juris Rn. 1 und vom 18. April 2006 a.a.O.).
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen