Entscheidungsstichwort (Thema)
Approbation als Zahnarzt. Ausbildung im Ausland. Sachverhaltsaufklärung. eigene Sachkunde des Tatsachengerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt das Tatsachengericht für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines durch zahnärztliche Ausbildung im Ausland erlangten Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand nach Ausbildung im Inland eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch, so muss sich diese auf beide zu vergleichenden Ausbildungen beziehen.
2. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 ZHG bemisst sich nach objektiven Umständen im Hinblick auf den vom Antragsteller absolvierten Ausbildungsgang, nicht nach seinen – durch Prüfung zu ermittelnden – Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2001 – BVerwG 3 C 35.00).
Normenkette
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; ZHG § 2 Abs. 2; BAFöG § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 11.05.2000; Aktenzeichen 13 A 5574/97) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1997; Aktenzeichen 3 K 9347/96) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, absolvierte von 1986 bis 1992 ein Studium an der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Belgrad in Jugoslawien. Am 23. September 1993 erhielt sie das „Diplom über die erworbene Hochschulbildung sowie den Fachtitel Doktor der Zahnmedizin”. Ab 1994 war sie aufgrund befristeter Erlaubnisse nach § 13 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) in einer deutschen Zahnarztpraxis tätig. Die Berufserlaubnis war ihr zunächst zur Beendigung der Ausbildung erteilt worden. Nach einer von ihr vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheit der Republik Serbien vom 25. April 1996 hat sich die Klägerin an diesem Tag vor der Prüfungskommission des Ministeriums der Fachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin unterzogen und die Fachprüfung bestanden. Zuvor war ihr die in Deutschland abgeleistete Tätigkeit als Zahnärztin vom 3. Januar 1994 bis zum 11. Februar 1995 als praktisches Jahr anerkannt worden.
Im Mai 1995 und im November 1995 unterzog sich die Klägerin einem Fachgespräch vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein. Beide Male kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der praktische Teil der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Hinweis für die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses der Klägerin mit dem Abschluss einer deutschen Hochschule ergebe.
Den Antrag der Klägerin, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen, lehnte die Beklagte, die in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Existenz der Bescheinigung vom 25. April 1996 hatte, durch Bescheid vom 31. Mai 1996 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die zahnmedizinische Ausbildung in Jugoslawien wegen Fehlens der vorgeschriebenen Fachprüfung nicht abgeschlossen. Die als Ersatz durchgeführten Fachgespräche vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer seien negativ verlaufen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 2. August 1996 wiederum unter Hinweis auf die nicht erfolgreich absolvierten Fachgespräche zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der Approbation durch Urteil vom 28. Oktober 1997 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, es sei fraglich, ob die Klägerin die zahnärztliche Ausbildung in Jugoslawien beendet habe, weil die Echtheit der von ihr vorgelegten Bescheinigungen über die Anerkennung des praktischen Jahres und das Bestehen der Fachprüfung nicht erwiesen sei. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Das Berufungsgericht verfüge für dieses Urteil selbst über die erforderliche Sachkunde, weil der erkennende Senat jahrelang mit Numerus-clausus-Verfahren befasst gewesen sei und daher den zahnmedizinischen Studiengang an deutschen Universitäten kenne. Der Beurteilung sei nicht der von der Klägerin vorgelegte Studienplan der Universität Belgrad von 1987 zugrunde zu legen. Vielmehr müsse von dem Studienplan von 1977 ausgegangen werden, weil sich aus einer Bescheinigung, die einen anderen Studenten betreffe, der in etwa zur selben Zeit in Belgrad studiert habe, ergebe, dass er sein Studium auch nach 1987 gemäß dem alten Studienplan weitergeführt habe. Danach fehle in der Ausbildung der Klägerin das Fach Zahnerkrankungen. Ausweislich ihres Studienbuchs habe die Klägerin zwar zwei Prüfungen in diesem Fach abgelegt; insoweit seien aber Einzelheiten der Prüfung nicht erkennbar. Insgesamt scheitere die Gleichwertigkeit auch daran, dass die Leistungskontrollen nicht vergleichbar seien. In Jugoslawien seien die einzelnen Studienfächer jeweils im Anschluss an ihre Unterrichtung geprüft worden; es fehlten zentrale Prüfungen wie etwa das Staatsexamen, das den Studenten zwinge, sein Wissen über längere Zeit zu konservieren und präsent zu halten. Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, es teile nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf die objektiven Umstände der absolvierten Ausbildung und nicht auf subjektive Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Approbationsbewerbers abzustellen sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht seine Sachkunde für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bejaht. Außerdem sei die Frage des Maßstabes für die Gleichwertigkeitsbeurteilung von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Dazu trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, die Sachkunde des Berufungsgerichts zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht ist der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht in der gebotenen Weise gerecht geworden. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO).
1. Die Klägerin rügt zu Recht, dass dem Berufungsgericht die ausreichende Sachkunde fehle, die entscheidungstragende Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit dem durch eine zahnärztliche Ausbildung in Deutschland vermittelten Ausbildungsstand auf der Grundlage des dem Gericht zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterials ohne Zuziehung eines Sachverständigen selbst zu beurteilen (vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachkunde sowie deren Begründung in Asylverfahren: Beschlüsse vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 und vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – VII ZR 231/95 – BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 27 m.w.N.). Allerdings geht die Ansicht der Klägerin fehl, dass die Eigenart der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG geforderten Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in jedem Fall die Zuziehung eines Sachverständigen verlange, der mit den Ausbildungsgegebenheiten in dem Land, in dem der Approbationsbewerber seine Ausbildung absolviert hat, umfassend vertraut sei. Es gibt Fälle, in denen die Diskrepanz zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung so deutlich zu Tage liegt, dass zur Verneinung der Gleichwertigkeit eine besondere Sachkunde nicht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1993 – BVerwG 3 C 64.90 – BVerwGE 92, 88, 92; zum umgekehrten Fall vgl. Urteil vom 14. Juni 2001 – BVerwG 3 C 35.00 – noch nicht veröffentlicht).
Ein solcher Fall liegt jedoch selbst nach der eigenen Einschätzung des Berufungsgerichts hier nicht vor. Es hat ausgeführt, im Regelfall sei zur Klärung der Gleichwertigkeitsfrage die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe geboten; dies sei hier aber nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht selbst über eine besondere Sachkunde verfüge. Diese Einschätzung wird jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise belegt. Der Hinweis auf die langjährige Befassung mit Numerus-clausus-Verfahren mag geeignet sein, die besondere Sachkunde des Berufungsgerichts betreffend die Studienverhältnisse an deutschen Universitäten darzutun. Der Schwerpunkt der Gleichwertigkeitsbeurteilung liegt aber in der vergleichenden Betrachtung des deutschen Ausbildungsgangs mit der jeweils im Ausland absolvierten Ausbildung. Das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass in Bezug auf den zweiten Teil der Gleichwertigkeitsbeurteilung, also die Einschätzung der Ausbildung im Ausland, ebenfalls eine besondere Sachkunde der Berufungsrichter vorliegen könnte.
Die Gründe, auf die das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung der Klägerin stützt, sind auch nicht so eindeutig in ihrem Gewicht, dass ihre Bedeutung im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung ohne besondere Sachkunde zuverlässig eingeschätzt werden könnte. So hat das Berufungsgericht den von der Klägerin vorgelegten Studienplan von 1987 für irrelevant erklärt, weil in einer einen anderen Studenten betreffenden Bescheinigung von 1994 die Fortsetzung des Studiums nach dem Studienplan von 1977 bezeugt werde. Dieser Schluss ist aber schon deshalb nicht zwingend, weil ausweislich der betreffenden Bescheinigung der andere Student sein Studium bereits 1983 aufgenommen hatte (vgl. Gerichtsakte Bl. 79), sein Studium mithin bei Einführung der neuen Studienordnung schon weitgehend gefördert war. Die Klägerin hatte ihr Studium hingegen erst 1986 aufgenommen, so dass bei Einführung des Statuts von 1987 eine solche weitgehende Förderung noch nicht gegeben war. Darüber hinaus drängen sich Zweifel, ob die Klägerin ihr Studium nach dem Statut von 1977 abgewickelt hat, auch deshalb auf, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, ausweislich ihres Studienbuchs Prüfungen absolviert hat, die in dem Statut von 1977 nicht vorgesehen waren. Zwar spricht das Berufungsgericht diesen Prüfungen die Relevanz mit der Begründung ab, Einzelheiten hinsichtlich Prüfungsstoff und Verfahren seien nicht erkennbar. Zum einen ändert dies aber nichts an der Fragwürdigkeit der Argumentation betreffend die hier maßgebliche Studienordnung. Zum anderen wäre ein Sachverständiger möglicherweise in der Lage gewesen, dem Berufungsgericht Erkenntnisse betreffend Einzelheiten der im Studienbuch bescheinigten Prüfungen zu vermitteln.
Ebenso wenig erscheint ohne weitere Fundierung die Aussage des Berufungsgerichts zwingend, das System der studienbegleitenden Prüfungen in Belgrad schließe eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit einer Ausbildung aus, die durch ein viele Fächer zusammenfassendes Staatsexamen abgeschlossen werde. Wenn es sich dabei um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz handeln sollte, müsste dieser belegt werden. Das ist indes nicht geschehen.
Anlass, die eigene Sachkunde für die Beurteilung der in Jugoslawien absolvierten Ausbildung kritisch in Frage zu stellen, bestand hier zusätzlich, weil das Studium der Klägerin in Belgrad durchgängig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist. Dies setzte nach § 5 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645) voraus, dass der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig war. Die Beurteilung dieses Kriteriums war für alle in Jugoslawien studierenden deutschen Studenten zentral dem Amt für Ausbildungsförderung der Universität Marburg übertragen. Diese Konzentration der Zuständigkeit legt den Gedanken nahe, dass das dortige Amt über eine besondere Sachkunde in der Beurteilung der jugoslawischen Ausbildungsmöglichkeiten besaß. Auch wenn aus der Gewährung der Ausbildungsförderung entgegen der Ansicht der Klägerin kein Vertrauensschutz für die spätere Anerkennung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Approbationserteilung hergeleitet werden kann, musste sich dem Berufungsgericht die Frage aufdrängen, ob seine eigene Sachkunde ausreiche, um sich über das Urteil der genannten Behörde hinwegzusetzen. Dabei kommt hinzu, dass auch in einem Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz vom Mai 1985 die Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung in Jugoslawien und in Deutschland bejaht worden war.
Das Recht der Klägerin, die unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Berufungsgerichts zu rügen, ist nicht deshalb entfallen, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat. Die Klägerin hatte keinen Anlass zu einem solchen Antrag, weil sie davon ausging, dass durch die genannten Unterlagen die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit einer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland hinreichend belegt sei. Ebenso wenig war vorherzusehen, dass das Berufungsgericht der von der Klägerin vorgelegten Studienordnung von vornherein die Relevanz absprechen werde.
2. Es ist sachgerecht, entsprechend der in § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit das angefochtene Urteil im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderliche Sachverhaltsaufklärung erfolgen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht in ergänzenden Ausführungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, die es zunächst seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, widersprochen hat. Diese Ausführungen geben keine Veranlassung, etwa in einem Revisionsverfahren die Maßstäbe für die Gleichwertigkeitsprüfung neu zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen zu bemessen ist; maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2001 – BVerwG 3 C 35.00 –). Demgegenüber meint das Berufungsgericht, es müsse auf die subjektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Approbationsbewerbers abgestellt werden. Dem ist nicht zu folgen. Schon vom Wortlaut her stellt das Gesetz nicht auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ab. Es verlangt vielmehr die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und setzt damit die inländische Ausbildung zu der im Ausland absolvierten Ausbildung in Bezug. Darüber hinaus spricht nach wie vor entscheidend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die zur Feststellung der subjektiven Kenntnisse und Fertigkeiten erforderliche Prüfung einer normativen Regelung bedürfte (vgl. Urteil vom 18. Februar 1993 – BVerwG 3 C 64.90 – BVerwGE 92, 88, 95). Es steht außer Zweifel, dass die von der Zahnärztekammer durchgeführten „Fachgespräche” in der Sache Prüfungen darstellen, die auf die Feststellung des Kenntnisstandes des Approbationsbewerbers zielen. Es fehlt jedoch jede normative Festlegung für Ablauf und Inhalt dieser Prüfung. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Bedingungen, unter denen die beiden von ihr absolvierten „Fachgespräche” abliefen, zeigen deutlich die Problematik eines solchen Verfahrens.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG. Maßgeblich ist insoweit der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes (vgl. Streitwertkatalog DVBl 1996 S. 605 zu II Nr. 13).
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen
DÖV 2002, 875 |
MedR 2002, 255 |