Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung auf den Einzelrichter. Erfordernis der Begründung des Übertragungsbeschlusses. Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses. Wirksamkeit trotz fehlender Bekanntgabe. gesetzlicher Richter. Verfahrensrüge wegen Mängeln des Übertragungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO besteht auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat (ebenso BFH, Urteil vom 20. Februar 2001 – IX R 94/97 – BStBl 2001 II, 415).
Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer aktenkundig beschlossen worden ist, die gebotene Bekanntgabe des Beschlusses aber erst nach dem Verhandlungstermin erfolgt ist.
Normenkette
VwGO § 6 Abs. 1, 4; ZPO § 548; VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
VG Potsdam (Entscheidung vom 05.03.2001; Aktenzeichen 9 K 2489/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 122 320 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch; der Sache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht als Verfahrensfehler vor, dem Kläger sei durch die in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Übertragung der Sache auf den Einzelrichter der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden; außerdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Klagevorbringen nicht ernstlich zur Kenntnis genommen habe. Beide Vorwürfe treffen nicht zu.
a) Soweit die Beschwerde die Unwirksamkeit des Übertragungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO und damit den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters auf die fehlende Begründung dieses Beschlusses stützt, hat sie aus mehreren Gründen keinen Erfolg.
Es ist bereits zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen ein Verfahrensmangel bezeichnet ist, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte. Denn nach § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1998 – BVerwG 8 B 187.98 – Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 m.w.N.; Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 – Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 S. 1≪2 f.≫). Der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Das hat grundsätzlich auch zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind (vgl. im Einzelnen sowie zur ausnahmsweisen Rügefähigkeit Beschluss vom 4. Dezember 1998, a.a.O.).
Im Übrigen lässt sich der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen der Annahme der Beschwerde eine zwingende Pflicht zur Begründung auch für den Fall nicht entnehmen, dass einer der Prozessbeteiligten – wie hier – im Rahmen des Anhörungsverfahrens Einwände gegen die beabsichtigte Übertragung der Sache auf den Einzelrichter erhoben hat. § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO schreibt eine Begründung vielmehr ausdrücklich nur für Beschlüsse vor, die durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beides trifft auf den Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nicht zu. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entbehrlichkeit einer Begründung bestehen nicht (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫; 81, 97 ≪106≫), zumal die Kammer die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO unter den dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen – die ihr einen weiten Handlungsspielraum eröffnen – in der Regel auf den Einzelrichter übertragen soll. Damit ist ihr Ermessen von Gesetzes wegen im Sinne der Übertragung auf den Einzelrichter „intendiert” (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1998, a.a.O.); auch dies spricht zusätzlich gegen das Erfordernis einer Darlegung der maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen. Ferner widerspräche eine Begründungspflicht, die sich auch auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO zu erstrecken hätte, der mit dieser Vorschrift bezweckten Verfahrensbeschleunigung, weil dann bereits in einem Vorstadium konsequenterweise die aufgeworfenen Rechtsfragen und die gebotene Sachverhaltswürdigung mehr oder weniger ausführlich dargelegt werden müssten. Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung besteht deshalb nach Sinn und Zweck des § 6 VwGO auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung widersprochen hat (ebenso zu der vergleichbaren Vorschrift des § 6 FGO: BFH, Urteil vom 20. Februar 2001 – IX R 94/97 – BStBl 2001 II, 415; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 FGO Rn. 14 und 16; Eyermann-Geiger, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 6 Rn. 10; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 6 Rn. 14 und Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., 1997, § 6 Rn. 7).
b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch insoweit, als sie die vermeintliche Unwirksamkeit der Übertragung auf den Einzelrichter mit der erst nach dem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter vom 5. März 2001 – nämlich am 8. März 2001 – erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO begründet.
Gemäß § 6 Abs. 4 VwGO ist die Übertragung auf den Einzelrichter unanfechtbar. Nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 548 ZPO unterliegen – wie bereits erwähnt – die dem vorinstanzlichen Endurteil vorausgegangenen unanfechtbaren Entscheidungen nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Weder die Revision noch die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung können deshalb grundsätzlich auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit eines solchen unanfechtbaren Beschlusses gestützt werden. Der Rügeausschluss gemäß § 548 ZPO erfasst jedoch solche Fälle nicht, in denen Folgen der beanstandeten, an sich unanfechtbaren Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften (Beschlüsse vom 4. Dezember 1998, a.a.O. und vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 – NVwZ–RR 1999, 587 ≪588≫; Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 –, a.a.O.). Mit Rücksicht auf den in § 6 Abs. 4 VwGO manifestierten Willen des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsordnung ist von einem solchen, dem Urteil des Einzelrichters anhaftenden „weiterwirkenden” Übertragungsmangel nur dann auszugehen, ein beachtlicher Verfahrensfehler also nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen § 6 VwGO zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (Urteil vom 10. November 1999, a.a.O., m.w.N.). Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – NJW 1993, 381 und Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10. Januar 1992 – 2 BvR 347/91 – NJW 1992, 2075 jeweils m.w.N.). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, a.a.O.; Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 –, a.a.O.). Danach ist unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters als objektiv willkürlich im revisionsgerichtlichen Verfahren beachtlich, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache urteilt, also ein Übertragungsbeschluss gänzlich fehlt (vgl. Stelkens in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 6 Rn. 8 und 21; Brandis in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 6 FGO Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1992 – II ZR 171/91 – NJW 1993, 600). Um einen solchen groben Verfahrensfehler geht es hier jedoch nicht.
Vielmehr hat die Kammer – nachdem bereits unter dem 8. Januar 2001 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen und mit Verfügung vom gleichen Tage schon zur Verhandlung vor dem Einzelrichter am 5. März 2001 geladen worden war – aktenkundig intern am 1. März 2001 den Übertragungsbeschluss gemäß § 6 VwGO gefasst. Zwar ist davon auszugehen, dass Übertragungsbeschlüsse gemäß § 6 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der formlosen Bekanntgabe bedürfen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 6 Rn. 14 und 20; Stelkens in: Schoch/Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 6 Rn. 29; Brandis in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 6 FGO Rn. 14; BFHE 175, 16 ≪17≫; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 13 L 5910/95 – NVwZ 1998, 85 ≪86≫; modifizierend: VGH Baden-Württemberg ESVGH 44, 81 ≪82≫); eine Zustellung ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Der Beschluss war allerdings dem Kläger erst nach dem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter durch einfachen Brief zugegangen. Ein lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender – hier als solcher unterstellter – Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels jeglicher Manipulationsabsicht jedoch auf keinen Fall infrage. Ob eine nachträglich zugegangene Mitteilung – wie hier am 8. März 2001 – den bei Durchführung der mündlichen Verhandlung noch bestehenden Mangel zu heilen vermochte (so Eyermann-Geiger, a.a.O., Rn. 10) oder ob in der Durchführung des Verhandlungstermins durch den Einzelrichter die konkludente Bekanntgabe des in den Akten befindlichen Übertragungsbeschlusses zu sehen ist (so OVG Lüneburg, a.a.O.), kann deshalb ebenso dahinstehen wie die Frage, ob in der rügelosen Einlassung des anwaltlich vertretenen Klägers in diesem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter trotz § 295 Abs. 2 ZPO ein zulässiger Verzicht – zumindest auf die Bekanntgabe des Beschlusses – liegen könnte (so Beschluss vom 11. April 2001 – BVerwG 8 B 277.00 – n.v.).
c) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Argumente der Klagebegründung nicht zur Kenntnis genommen. Zwar fordert das Gebot rechtlichen Gehörs, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und ernstlich in Erwägung ziehen. Davon kann aber – insbesondere bei schriftsätzlichem Vortrag – regelmäßig ausgegangen werden, solange keine gegenteiligen greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Insbesondere muss es den Sachvortrag des Klägers dann nicht im Einzelnen würdigen, wenn es darauf aus seiner rechtlichen Sicht nicht entscheidungserheblich ankommt. Soweit das Verwaltungsgericht auf die umfänglichen Einwände des Klägers gegen die Redlichkeit der Beigeladenen in dem angefochtenen Urteil nicht im Einzelnen eingegangen ist, kann deshalb daraus nicht der Schluss gezogen werden, es habe dieses Vorbringen übergangen. Denn aus seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht waren die die Unredlichkeit nach Ansicht des Klägers belegenden Umstände unerheblich, weil sich „der Kläger auf eine Unredlichkeit der Beigeladenen … nicht berufen” konnte (UA S. 11 unten) bzw. weil dem „jetzt erhobenen Vorwurf” das „zwischen dem Kläger und den Beigeladenen begründete Vertrauensverhältnis … nach den Grundzügen von Treu und Glauben” entgegenstehe (UA S. 12). Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme eines, die Anwendung von Treu und Glauben rechtfertigenden Vertrauensverhältnisses betreffen die – dem materiellen Recht zuzuordnende – Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht und bezeichnen keinen Verfahrensfehler.
2. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die aufgeworfene Frage,
ob die Annahme der Unredlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a bis c VermG bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die auf einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG beruhende Eigentumsübertragung hinsichtlich der Person des Erwerbers dem damals geäußerten Willen des Alteigentümers entsprach,
ist – soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass in dem bewussten und gezielten Zusammenwirken des Alteigentümers und des Erwerbers zur Täuschung der DDR-Behörden über die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften allein noch keine sittlich anstößige Manipulation liegt, wie sie die Rechtsprechung für einen unredlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 und 3 voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. März 2001 – BVerwG 8 C 2.00 – ZOV 2001, 260). Zwar ist es nach dieser Rechtsprechung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VermG grundsätzlich unerheblich, ob der Berechtigte bei dem zum Eigentumsverlust führenden Kaufvertrag selbst „redlich” war und ob der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der DDR im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zu einem (zusätzlichen) Schaden für den Berechtigten geführt hat. Einem Rechtsverstoß, der den Vertragsparteien gleichermaßen oder in erster Linie dem Verkäufer zuzurechnen ist, fehlt aber das die Unredlichkeit kennzeichnende Element der sittlichen Anstößigkeit (Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.). In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der vereinbarten Zahlung von Schwarzgeld im Rahmen von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG für ungeeignet gehalten, die Unredlichkeit des Erwerbers zu begründen (Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 6. Januar 1994 – BVerwG 7 B 200.93 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 5 und vom 13. März 2001 – BVerwG 7 B 132.00 – n.v.). Auf der Linie dieser Rechtsprechung hält sich die Annahme des angefochtenen Urteils, Unredlichkeit komme nicht in Betracht, wenn der Alteigentümer das Grundstück trotz etwaiger, von ihm billigend in Kauf genommener Verstöße gegen DDR-Recht „gerade und ausschließlich” dem Erwerber habe zukommen lassen wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen
Haufe-Index 650257 |
ZAP 2001, 1510 |
BayVBl. 2002, 375 |