Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 4 A 4074/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2001 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen keine Revisionszulassung.

Mit ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift legt die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise einen Revisionszulassungsgrund dar. Sie nennt zwar den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), beschränkt sich aber zur weiteren Begründung des Rechtsmittels auf einen Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht nicht über den für die Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts maßgebenden Zeitpunkt entschieden habe. Mit diesem Hinweis ist allenfalls ein dem Oberverwaltungsgericht unterlaufener Fehler bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dargetan.

Unabhängig davon wird die Beschwerde auch deswegen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht, weil das Berufungsurteil auf mehreren jeweils selbständig tragenden Erwägungen beruht. In einem solchen Fall muss in der Beschwerdebegründung in Bezug auf jeden der tragenden Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden. Anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, S. 11). Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei, weil die Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Umlage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen sei. Außerdem fehle es an dem besonderen Feststellungsinteresse, weil der von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzanspruch wegen eines Zinsverlustes nicht von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides abhänge. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid bei seinem Erlass rechtmäßig gewesen und auch später nicht rechtswidrig geworden. Hinsichtlich der Erwägungen zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage legt die Beschwerde jedenfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar.

2. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, welche die Klägerin am 22. Oktober 2001 beantragt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 268.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313). Da dies der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt sein muss, kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen, so dass die Klägerin nicht eigens darauf hingewiesen werden musste, zumal der Antrag auf Fristverlängerung erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI667138

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