Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 4 A 18/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig war.
Rz. 2
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 8. Februar 2001 wurde die Klägerin wegen Betruges in 142 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Daraufhin widerrief das Regierungspräsidium Chemnitz mit Bescheid vom 24. Juli 2001 die Approbation der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 27. April 2004 ab; der Widerruf der Approbation sei rechtmäßig, weil die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung jedenfalls als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen gewesen sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2005 ab.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 stellte das Regierungspräsidium Chemnitz die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 2004 auf Wiedererteilung der Approbation zurück und erteilte ihr nach § 8 BÄO eine bis zum 27. Dezember 2007 befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Erlaubnis war beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit. Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, den Bescheid vom 28. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 aufzuheben, soweit die Entscheidung über die Approbationserteilung zurückgestellt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen. Nachdem ihr mit Wirkung vom 11. Januar 2008 die Approbation wieder erteilt worden war, hat sie den Klageantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückstellung umgestellt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation vor dem 11. Januar 2008 gehabt hätte; denn es lasse sich nicht feststellen, dass sie die Würdigkeit zur selbstständigen Ausübung des Arztberufes vor diesem Zeitpunkt zurückerlangt habe.
Rz. 4
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Rz. 5
1. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen in der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Klägerin möchte zusammengefasst geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen die wegen Unwürdigkeit entzogene ärztliche Approbation wieder zu erteilen ist. Diese Frage lässt sich, soweit sie einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten, so dass es der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens nicht bedarf.
Rz. 6
a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 ≪Rn. 11 und 21≫ – zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 – BVerwG 3 B 63.10 – Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 – BVerwG 3 PKH 4.96 – juris Rn. 3 f.). Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (siehe auch LSG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 12 KA 85/10 B ER – juris Rn. 26).
Rz. 7
b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 – BVerwG 3 B 10.03 – juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 – BVerwG 3 B 149.02 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.). Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage “zum Guten geändert hat” (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1996 a.a.O.), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 3 B 61.10 – juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 3 B 23.07 – juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 – BVerwG 3 B 44.96 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ≪29≫). Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.
Rz. 8
c) Ob gemessen an diesen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Approbation vorliegen, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft allein die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall. Das gilt für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommt, ebenso wie für die Umstände im Übrigen, deren Bedeutung angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte nicht verallgemeinernd geklärt werden kann.
Rz. 9
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Klägerin sieht eine Divergenz zum Beschluss des Senats vom 23. Juli 1996 (BVerwG 3 PKH 4.96 a.a.O.) darin, dass das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, durch welche sie in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung hinaus an der Wiederherstellung ihrer Würdigkeit mitgewirkt habe. Damit bezeichnet die Beschwerde keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz. Die in Bezug genommenen Ausführungen sind vielmehr Teil der berufungsgerichtlichen Subsumtion (UA Rn. 40 f.), die im Einklang mit dem Beschluss vom 23. Juli 1996 zum Ausgangspunkt hat, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage “nachweislich etwas zum Guten geändert” haben müsse, damit die Wiedererteilung der Approbation in Betracht komme (UA Rn. 29 f., 35). In Wahrheit rügt die Klägerin lediglich eine aus ihrer Sicht unzutreffende Rechtsanwendung. Damit kann sie eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erreichen.
Rz. 10
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass in dem angegriffenen Urteil, wie die Klägerin meint, höhere Anforderungen an die Wiedererlangung der Unwürdigkeit formuliert würden als sie der Beschluss vom 23. Juli 1996 aufgestellt hat. Das gilt schon deshalb, weil der Senat in jener Entscheidung die Voraussetzungen nicht weiter spezifiziert hat, unter denen von einer “Änderung zum Guten” auszugehen ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass ein fortwährender beanstandungsfreier Lebens- und Berufswandel nach einem gewissen Zeitablauf eine Wiedererteilung der Approbation rechtfertigen kann (vgl. UA Rn. 42). Es hat diese Voraussetzung jedoch bei der Klägerin für den Zeitraum vor Januar 2008 als noch nicht erfüllt angesehen und deshalb zusätzlich geprüft, ob besondere Umstände zugunsten der Klägerin vorgelegen haben, die es erlaubt hätten, eine Wiederherstellung ihrer Berufswürdigkeit vor dem 11. Januar 2008 anzunehmen.
Rz. 11
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Kuhlmann
Fundstellen