Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 30.05.2016; Aktenzeichen 1 LB 7/16) |
VG Lüneburg (Entscheidung vom 19.03.2009; Aktenzeichen 2 A 344/08) |
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 2
Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 ≪449≫ = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
Rz. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch der Kläger verneint. Es ist davon ausgegangen, dass die auf der Gefängnismauer aufgebrachten S-Drahtrollen, um deren Beseitigung es den Klägern im Wege der Folgenbeseitigung gegangen ist, abstandsflächenrechtlich irrelevant seien und auch nicht gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würden, sie mithin rechtmäßig errichtet worden seien. Die Beschwerde nimmt das hin. Ausgehend von diesem Befund kommt das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es auf die Dienstbarkeit nicht ankomme. Zwar decke diese nur die Errichtung der Gefängnismauer, nicht aber auch die Sperranlage aus S-Drahtrollen. Da letztere aber keine nachbarschützenden Vorschriften verletzten, bedürfe es keiner Dienstbarkeit zu deren Überwindung. Hätten mit der Dienstbarkeit jegliche weitere Aufbauten auf der Gefängnismauer, die zu einer Erhöhung auf über 5 m führten, ausgeschlossen werden sollen, dann hätte das Gefängnis- und nicht das klägerische Grundstück mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet werden müssen. Schließlich gäben weder Wortlaut noch Kontext der Bewilligung der Dienstbarkeit etwas dafür her, dass auf die Einhaltung des Grenzabstandsrechts nur unter der Bedingung verzichtet worden ist, dass auf der Gefängnismauer keine weiteren Aufbauten vorgenommen würden (UA S. 10). Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht materiell-rechtlich auf den Standpunkt gestellt, dass die auf dem Grundstück der Kläger lastende Dienstbarkeit schon vom Ansatz her nicht als Anspruchsgrundlage für ihr Verlangen, dass auch vom Grenzabstandsrecht unberührte Anlagen eine Höhe von 5 m nicht übersteigen dürfen, in Betracht kommen. Mit diesem Rechtsstandpunkt setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Frage, warum für die vertragliche Vereinbarung, deren Sicherung die Dienstbarkeit dient, etwas anderes gelten soll. Ihre der Sache nach auf eine Gehörsverletzung abzielende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Parteivortrages verkannt (etwaige privatrechtliche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten, wie z.B. aus § 1004 BGB) oder unberücksichtigt gelassen (Entschädigungsregelung zugunsten des damaligen Eigentümers in dem Vertrag vom 12. Juli 1978; ≪angebliche≫ Notwendigkeit einer Mauerkronensicherung im Jahr 2005) dient ihr allein als Anknüpfung für eine materielle Kritik am vorinstanzlichen Urteil im Stile einer Berufungsbegründung. Die Beschwerde verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 4 BN 33.15 - juris Rn. 9).
Rz. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10141074 |