Leitsatz (amtlich)
Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO) gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 03.07.2019; Aktenzeichen 5 A 2191/17) |
VG Kassel (Urteil vom 06.10.2017; Aktenzeichen 5 K 939/13.KS) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 5 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2019, der durch Beschluss vom 2. August 2019 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Rz. 1
Die Klägerin erbringt deutschlandweit Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen. Sie gehört zur F.-Unternehmensgruppe, einem im Bundesgebiet tätigen Rettungsdienstunternehmen, das Teil der in D. ansässigen F. A/S ist. Der Beklagte ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung im Landkreis H. Mit Bescheiden vom 14. Mai 2013 beauftragte der Kreisausschuss des Beklagten die Beigeladene zu 1, befristet bis zum 31. Dezember 2020, mit der rettungsdienstlichen Versorgung im Landkreis und verlängerte die Beauftragung des Beigeladenen zu 4 ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020. Mit weiterem Bescheid vom 14. Mai 2013 verlängerte er die Beauftragung der Beigeladenen zu 5 zur notärztlichen Versorgung bis zum 31. Dezember 2019. Zusätzlich schloss der Beklagte jeweils Vereinbarungen über die rettungsdienstliche Zusammenarbeit mit den Beigeladenen zu 1, 4 und 5. Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 6. Oktober 2017 unter Abweisung weitergehender Klagebegehren die Bescheide aufgehoben. Die Beauftragungen der Beigeladenen zu 1, 4 und 5 seien rechtswidrig, weil vor der Vergabe der Rettungsdienstleistungen keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Die Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ergebe sich aus Art. 49 und 56 AEUV i.V.m. der unionsrechtlichen Transparenzpflicht. Danach müssten öffentliche Stellen bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe, zugunsten der potenziellen Bieter einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der die Konzessionsvergabe dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob das Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sei. An der Übernahme des Rettungsdienstes im Landkreis H. bestehe bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse. Dafür sprächen der Gesamtauftragswert sowie Art und Umfang der Konzessionen. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 5 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss gemäß § 130a VwGO vom 3. Juli 2019 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen. Ermächtigungsgrundlage für die Beauftragung bzw. deren Verlängerung sei § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) in der Fassung vom 16. Dezember 2010. Eine Pflicht des Beklagten zur öffentlichen Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ergebe sich weder aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch aus Regelungen des sekundären Unionsrechts oder aus dem Hessischen Rettungsdienstgesetz. Entgegen dem Verwaltungsgericht lasse sich eine solche Pflicht auch nicht aus unionsrechtlichem Primärrecht ableiten. Die Annahme eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses sei nicht gerechtfertigt. Der Auftragswert der Konzessionen sei kein hinreichendes Kriterium zur Bejahung der Binnenmarktrelevanz. Der Ort der Auftragsdurchführung in der Mitte D. spreche gegen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse.
Rz. 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde. Sie hat zudem beantragt, die Beiladung der Beigeladenen zu 5 aufzuheben.
II
Rz. 3
Der Antrag der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. Oktober 2016 ausgesprochene Beiladung der Beigeladenen zu 5 (Bl. 336 der Gerichtsakte) für das revisionsinstanzliche Verfahren aufzuheben, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Aufhebung einer Beiladung im Einzelfall auch in der Revisionsinstanz möglich; § 142 Abs. 1 VwGO steht insoweit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 [ECLI:DE:BVerwG:2012:180712U8C4.11.0] - ZOV 2012, 354 ≪355 f.≫; Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B2B104.15.0] - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 1). Hier besteht aber kein Grund für die beantragte Aufhebung. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beiladung der Beigeladenen zu 5 liegen weiterhin vor. Eine Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Rechtsstreits ist nicht ausgeschlossen. Der Einwand der Klägerin, nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2019 verlängerten Beauftragung habe das Verfahren weder rechtliche noch sonstige Auswirkungen auf die Beigeladene zu 5, greift nicht durch. Die Klägerin hat auf die von ihr geltend gemachte Erledigung der Beauftragung wegen Fristablaufs bisher nicht prozessual reagiert. Streitgegenstand ist danach weiterhin die im Wege der Drittanfechtungsklage verfolgte Aufhebung des an die Beigeladene zu 5 adressierten Bescheides vom 14. Mai 2013. Auch eine Unzulässigkeit des Anfechtungsbegehrens wegen Erledigung des Verwaltungsakts führte nicht dazu, dass die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht mehr vorlägen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 65 Rn. 31). Jedenfalls berührt die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Berufungsentscheidung rechtliche Interessen der Beigeladenen zu 5 im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof ihrer Berufung stattgegeben und die Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen hat.
III
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Rz. 5
1. Die Revision ist nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 6
a) Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO darin, dass der Vorsitzende Richter unter dem angefochtenen Beschluss vermerkt hat, "Richter am Hess. VGH W. ist wegen Heimarbeit in F. an der Unterschrift gehindert". Die Rüge greift nicht durch.
Rz. 7
aa) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Diese Regelungen gelten entsprechend auch für urteilsersetzende Beschlüsse nach § 130a VwGO. Zwar erklärt § 122 Abs. 1 VwGO die Bestimmung des § 117 VwGO auf Beschlüsse nicht ausdrücklich für anwendbar. Es ist aber anerkannt, dass die Aufzählung des § 122 Abs. 1 VwGO nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ≪343≫ m.w.N.; Beschluss vom 9. Juni 2008 - 10 B 149.07 [ECLI:DE:BVerwG:2008:090608B10B149.07.0] - juris Rn. 3). Auch Beschlüsse haben den jeweils durch ihre Funktion bedingten formalen und inhaltlichen Anforderungen zu entsprechen. Dazu gehört bei urteilsersetzenden Beschlüssen das Unterschriftserfordernis entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 a.a.O.). Es gewährleistet in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass die Entscheidung den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der mitwirkenden Richter bekanntgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 9.89 - BVerwGE 91, 242 ≪243≫).
Rz. 8
bb) Die Klägerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht eingehalten sind.
Rz. 9
(1) Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt. Detaillierte Angaben sind nicht erforderlich. Es genügt die kurze Mitteilung des Hinderungsgrundes in allgemeiner Form (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. März 1999 - A 4 S 202/98 [ECLI:DE:OVGSN:1999:0329.A4S202.98.0A] - juris Rn. 10; BAG, Beschluss vom 22. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - juris Rn. 7 m.w.N.; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 117 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der unter dem angefochtenen Beschluss angebrachte Vermerk enthält die Tatsache der Verhinderung und deren Grund, die Ortsabwesenheit des beisitzenden Richters wegen Heimarbeit.
Rz. 10
(2) Benennt der Verhinderungsvermerk einen an sich geeigneten Hinderungsgrund, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der Richter verhindert war. Etwas Anderes gilt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass die Rechtsbegriffe der Verhinderung oder des Hinderungsgrundes verkannt worden sind, oder wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 6 PB 17.08 [ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B6PB17.08.0] - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 80 Rn. 5; BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 - BGHSt 31, 212 ≪214≫ und vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 [ECLI:DE:BGH:2016:210116UIZR90.14.0] - HFR 2017, 184 Rn. 10 f.; BAG, Urteil vom 17. August 1999 - 3 AZR 526/97 - juris Rn. 21; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 29; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 46). Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO enthält keine Vorgabe zur Dauer der Verhinderung. Anerkannt ist jedoch, dass es nicht genügt, wenn die Verhinderung nur kurze Zeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 6 PB 17.08 - a.a.O.; Kilian/Hissnauer, a.a.O., Rn. 42). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (bzw. des dienstältesten beisitzenden Richters), ob die Rückkehr des betreffenden Richters abgewartet oder der Verhinderungsvermerk angebracht wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. März 1999 - A 4 S 202/98 - juris Rn. 12; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 117 Rn. 8; Kraft, a.a.O., Rn. 29).
Rz. 11
Die Klägerin macht geltend, zwischen dem Eingang der Sache beim Verwaltungsgerichtshof im November 2017 und der Entscheidung über die Berufung durch Beschluss vom 3. Juli 2019 hätte ausreichend Zeit bestanden, den abgesetzten Beschluss zu unterzeichnen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Vorsitzende Richter den Begriff der Verhinderung verkannt oder sonst von der Ersetzungsbefugnis unzulässig Gebrauch gemacht haben könnte. Er hatte seine Entscheidung über das Anbringen des Verhinderungsvermerks daran auszurichten, ob Richter am VGH W. nach der Entscheidung des Senats über die Berufungen vom Zeitpunkt des Vorliegens des unterschriftsreifen Beschlusses an nicht nur kurzfristig an der Unterschriftsleistung gehindert war und ob ein Abwarten bis zu seiner Unterschrift prozessual vertretbar erschien. Anhaltspunkte, dass der Vorsitzende insoweit die Grenzen seines Ermessens überschritten haben könnte, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Richter am VGH W. den Berichtigungsbeschluss vom 2. August 2019 unterschrieben hat.
Rz. 12
b) Die Klägerin rügt außerdem, weil der Verwaltungsgerichtshof keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bedingt gestellten Beweisantrag zur Feststellung des grenzüberschreitenden Bezugs (Beweisantrag zu 1) im Berufungsverfahren erneut und unbedingt zu stellen. Mit diesem Vorbringen zeigt sie keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf.
Rz. 13
Ein Aufklärungsmangel scheidet aus, wenn das Tatsachengericht von einer Beweiserhebung absieht, die nicht entscheidungserheblich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist die materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B244.02.0] - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 [ECLI:DE:BVerwG:2007:220607B10B56.07.0] - juris Rn. 9 f.). Danach liegt der geltend gemachte Aufklärungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass dem Beweisantrag zu 1 nicht nachzugehen gewesen sei, weil die Frage, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliege, eine Frage der Wertung bzw. rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände sei, die hier zur Annahme der Binnenmarktrelevanz geführt habe. Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien im Übrigen für die Entscheidung ohne Bedeutung, da es nicht auf das subjektiv-individuelle Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers ankomme (UA S. 34). Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beteiligten ausschließlich über Rechtsfragen stritten (BA S. 7). Bei seiner Prüfung der Binnenmarktrelevanz hat er aus den tatsächlichen Umständen (Auftragswert, Art und Ort der Dienstleistung) einen anderen Schluss gezogen als das Verwaltungsgericht und ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse verneint. Dem individuellen Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers an der Übernahme der streitigen Rettungsdienstleistungen hat er dabei - wie das Verwaltungsgericht - keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen (BA S. 10 ff.). Damit bedurfte es ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs keiner weiteren Sachaufklärung im Sinne des Beweisantrages zu 1. Das gilt auch, soweit der Beweisantrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet ist. Die Feststellung, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, ist das Ergebnis richterlicher Würdigung, die selbst nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann. Anders liegt es für die tatsächlichen Umstände, die Grundlage für die berufungsgerichtliche Würdigung gewesen sind. Die Klägerin zeigt allerdings nicht auf, dass sie bezogen auf diese tatsächlichen Umstände einen Beweisantrag gestellt hat oder sich dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Rz. 14
c) Die Gehörsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof Beweisanträge, die sie bereits erstinstanzlich gestellt habe und mangels mündlicher Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht hätte erneut stellen können, nicht berücksichtigt habe. Sollte sie damit die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bedingt gestellten Beweisanträge 2 bis 4 (Bl. 616 i.V.m. Bl. 623 ff. der Gerichtsakte) in Bezug genommen haben, genügt ihr Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt jede Darlegung, weshalb die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen wären. Auch soweit ihr Vorbringen das Beweisangebot im Beweisantrag zu 1 betrifft, lässt sich kein Gehörsverstoß feststellen. Es ist - wie gezeigt - nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Beweisangebot nicht nachgegangen ist.
Rz. 15
d) Die Klägerin beanstandet des Weiteren, der Verwaltungsgerichtshof hätte wegen der Komplexität des Rechtsstreits nicht ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Die Rüge greift nicht durch.
Rz. 16
aa) Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, liegt die Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 [ECLI:DE:BVerwG:2004:300604U6C28.03.0] - BVerwGE 121, 211 ≪213≫; Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 [ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B3B107.07.0] - juris Rn. 3 und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:280319B1B7.19.0] - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).
Rz. 17
Bei der Ermessensausübung nach § 130a Satz 1 VwGO hat das Berufungsgericht zu berücksichtigen, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens ist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Der Gesichtspunkt, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO), hat umso mehr Bedeutung, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Schwierigkeitsgrad und der Komplexität der Sache wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 21 und vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:140619B7B25.18.0] - NVwZ 2019, 1854 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dass die Schwierigkeit der Sache bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 130a VwGO eröffneten Ermessens stets überschreitet, wenn es bei einem schwierigen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO erweist sich aber dann als ermessensfehlerhaft, wenn die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ≪217≫; Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 3 und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 21).
Rz. 18
Zudem hat das Berufungsgericht die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu beachten. Die Vorschrift verlangt, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Wurde in erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, kann eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz entbehrlich sein, wenn der tatsächliche Streitstoff bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufbereitet wurde und im Berufungsverfahren auf dieser Grundlage allein noch über Rechtsfragen gestritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:080317B9B22.16.0] - juris Rn. 13 f. und vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Rz. 19
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, nach § 130a VwGO zu verfahren, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es lässt sich nicht feststellen, dass er die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens überschritten hat. Die Rechtssache weist keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf. Komplexe tatsächliche Fragestellungen sind im Berufungsverfahren ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu erörtern gewesen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht erforderlich. In rechtlicher Hinsicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte vor Vergabe der in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen ein öffentliches Bekanntmachungsverfahren durchführen musste. Im Mittelpunkt stand dabei mit Blick auf das einschlägige Unionsrecht die Frage, ob an der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad der Rechtssache ergibt sich daraus nicht. Die unionsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt (BA S. 9 f.). Die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof die durch den Rechtsstreit aufgeworfene Frage des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses anders als das Verwaltungsgericht beantwortet hat und deshalb die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung geändert hat. § 130a Satz 1 VwGO sieht die Möglichkeit des vereinfachten Berufungsverfahrens ausdrücklich auch dann vor, wenn das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für begründet hält. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK. In erster Instanz ist mündlich verhandelt worden. Die im Berufungsverfahren inmitten stehenden Rechtsfragen sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. In tatsächlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen.
Rz. 20
e) Die geltend gemachten Verfahrensmängel wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Rz. 21
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 3 B 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B3B4.17.0] - juris Rn. 21 und vom 10. April 2019 - 9 B 3.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100419B9B3.19.0] - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Gemessen daran lässt sich dem Beschwerdevorbringen kein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz entnehmen.
Rz. 22
aa) Gegen Denkgesetze verstößt ein Tatsachengericht nur, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsachengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:120314B5B48.13.0] - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29 m.w.N.). Die Klägerin sieht eine Verletzung von Denkgesetzen in der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Expansion von Unternehmen ins europäische Ausland stünden nicht nur Sprachunterschiede, sondern auch bürokratische und logistische Hemmnisse entgegen. Zwar könnten ausländische Unternehmen deutschsprachiges Personal vor Ort rekrutieren, dies dürfte aber für ein nicht ortsansässiges Unternehmen mit Schwierigkeiten verbunden sein (BA S. 12). Sie wendet ein, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen Fremdsprachenkenntnissen und Exporterfolgen. In Untersuchungen seien verschiedene Methoden des Sprachmanagements ermittelt worden, die mit einer erfolgreichen Exportleistung zusammenhingen (strategisches Herangehen an die mehrsprachige Kommunikation, Einstellung von Muttersprachlern, Einstellung von Mitarbeitern mit Fremdsprachenkenntnissen, Einsatz von Übersetzern und Dolmetschern). Diese Methoden würden von F., ihr selbst und den relevanten Bieterkreisen angewandt. Zudem beträfen die Probleme bzw. Aufgaben der Personalgewinnung ausländische und inländische Unternehmen gleichermaßen. Damit zeigt die Klägerin keine Verletzung von Denkgesetzen auf. Es kann dahinstehen, ob ihr Einwand die berufungsgerichtliche Annahme zu Recht in Frage stellt. Sie ist jedenfalls nicht aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen.
Rz. 23
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die geografische Lage des Auftragsortes für ausländische Mitbewerber ungünstig sei und daher gegen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse spreche. Die fehlende Grenznähe zu Nachbarstaaten mache den Auftrag für Bewerber aus dem EU-Ausland wirtschaftlich unattraktiver. Diese Würdigung hat die Klägerin nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge angegriffen.
Rz. 24
bb) Sie beanstandet des Weiteren, dass der Verwaltungsgerichtshof den Auftragswert nicht mit mindestens 50 000 000 € angesetzt habe. Der Beklagte sei in seiner europaweiten Konzessionsbekanntmachung vom 28. Juli 2018 selbst von diesem Betrag ausgegangen. Hiermit habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Auch das Verwaltungsgericht habe für die streitigen Konzessionen einen Gesamtauftragswert in Höhe von rund 50 000 000 € errechnet. Seine Berechnungen beruhten auf Angaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr aus Januar 2017. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Hochrechnungen des Verwaltungsgerichts stellten bloße Schätzungen dar (BA S. 11), erweise sich daher als denkgesetzwidrig. Die Klägerin beanstandet außerdem, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses sei nicht auf die jeweilige isolierte Konzession, sondern die Gesamtheit der Konzessionen abzustellen, für nicht überzeugend erachtet hat (BA S. 10 f.). Sie rügt als Verstoß gegen Denkgesetze, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, den Wert der einzelnen Lose festzustellen. Im Übrigen habe er eingeräumt, dass nur durch die einheitliche Betrachtung des Rettungs- und Notarztdienstes im gesamten Landkreis des Beklagten das Marktpotential umfassend ermittelt werden könne. Bei Anwendung dieses Grundsatzes könne nur eine zusammenfassende Betrachtung der Konzessionen im Einklang mit Denkgesetzen stehen.
Rz. 25
Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auf. Sie beanstandet sachliche und rechtliche Fehler bei der berufungsgerichtlichen Würdigung des Kriteriums des Auftragsvolumens. Die (vermeintlichen) Fehler rechtfertigen aber nicht die Feststellung, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs nach den Regeln der Logik ausgeschlossen sind.
Rz. 26
cc) Die Klägerin rügt zudem, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Teile ihres Vortrags übergangen. Es heiße in dem angefochtenen Beschluss: "Für weitere Angriffe der Klägerin auf die streitigen Bescheide sind drittschützende Normen weder vorgetragen noch ersichtlich; der Klägerin fehle es mit anderen Worten insoweit schon an der nötigen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO" (BA S. 12). Das sei unzutreffend, weil sie dazu zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 nochmals zusammenfassend vorgetragen habe. Damit zeigt sie keinen als Verfahrensfehler zu bewertenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auf. Bei dem in Bezug genommenen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28. Juni 2019 (Bl. 897 ff. der Gerichtsakte) handelt es sich im Wesentlichen um Rechtsausführungen. Dass sich aus dem in Bezug genommenen Schriftsatz neuer Tatsachenvortrag ergeben würde, legt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dar. Auch die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. Die zitierte Passage aus dem angefochtenen Beschluss rechtfertigt nicht den Schluss, das Gericht habe Vorbringen der Klägerin übergangen. Die Ausführungen lassen sich dahin verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof ihrem Vortrag, sie könne sich für ihr Begehren auf anspruchsbegründende Normen aus dem Kartellrecht, auf Art. 9 der Dienstleistungsrichtlinie, auf die Grundrechtecharta etc. stützen, nicht gefolgt ist. Es stellt keinen Gehörsverstoß dar, wenn ein Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 B 18.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:100914B3B18.14.0] - juris Rn. 11 m.w.N.).
Rz. 27
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Rz. 28
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B3BN1.19.0] - NVwZ-RR 2020, 979 Rn. 6 m.w.N.). Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit revisibel ist auch das Recht der Europäischen Union (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 3.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C3.19.0] - NVwZ 2020, 1663 Rn. 26 m.w.N.).
Rz. 29
a) Danach rechtfertigen die von der Klägerin formulierten Fragen,
welche Prüfungstiefe das nationale Gericht zur Feststellung oder Ablehnung der Binnenmarktrelevanz erreichen muss und
ob Tatsachengerichte die Frage der Binnenmarktrelevanz durch ein beantragtes Sachverständigengutachten zu klären haben oder ob Tatrichter - ohne eigene Sachkunde nachzuweisen - im Rahmen einer Prognose nach freiem Ermessen verschiedenste Aspekte wägen und diese Frage im Rahmen des Abwägungsprozesses entscheiden können,
nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Rz. 30
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die - wie hier - nicht in den Anwendungsbereich unionsrechtlichen Sekundärrechts fällt, gleichwohl die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 49 und Art. 56 AEUV, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht zu beachten, wenn an der betreffenden Dienstleistungskonzession ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Das gilt auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Rettungsdienstes (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005 - C-231/03 [ECLI:EU:C:P2005:487] - NVwZ 2005, 1052 Rn. 16; vom 10. März 2011 - C-274/09 [ECLI:EU:C:2010:509], Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - BayVBl. 2011, 497 Rn. 49; vom 14. November 2013 - C-221/12 [ECLI:EU:C:2013:736], Belgacom - EuZW 2014, 69 Rn. 28 und vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 [ECLI:EU:C:2014:2440] - ZfBR 2015, 297 Rn. 45). Ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, hat die öffentliche Stelle anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere der Auftragswert bzw. die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession, der Ort der Leistungserbringung sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:277] - NVwZ 2008, 766 Rn. 24 und 31; vom 14. November 2013 - C-221/12 - EuZW 2014, 69 Rn. 29; vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 49 und vom 6. Oktober 2016 - C-318/15 [ECLI:EU:C:2016:747] - juris Rn. 20 ff.). Was speziell Krankentransporte angeht, hat der Gerichtshof entschieden, ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse stehe nicht allein dadurch fest, dass die fraglichen Vergaben einen hohen wirtschaftlichen Wert hätten (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 49 m.w.N.). Die von der öffentlichen Stelle vorgenommene Würdigung, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 30 und vom 14. November 2013 - C-221/12 - EuZW 2014, 69 Rn. 30). Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (BA S. 9 f.).
Rz. 31
Danach ist es Sache des Tatsachengerichts, alle maßgeblichen Umstände, die die Vergabe der Dienstleistungskonzession betreffen, zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob im Einzelfall ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 34 und vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 48; BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10 - WM 2012, 765 Rn. 12). Über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:170919B1B43.19.0] - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 44 m.w.N.). Das gilt auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es steht im tatrichterlichen Ermessen, darüber zu befinden, ob zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die die Vergabe der fraglichen Dienstleistungskonzession betreffen, die Hilfe eines Sachverständigen benötigt wird. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 5 B 5.12 [ECLI:DE:BVerwG:2012:180612B5B5.12.0] - ZOV 2012, 289 Rn. 7 m.w.N.). Ob das Tatsachengericht diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung gesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass sich daraus ein Verfahrensfehler ergeben würde, hat die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen - wie gezeigt - nicht dargetan. Ebenso wenig zeigt sie auf, welcher weitergehende, fallübergreifende Klärungsbedarf insoweit bestehen könnte.
Rz. 32
b) Die weitere Frage,
"Ist der Gedanke des Heranziehens eines Gesamtwertes (jetzt geregelt in Art. 8 Abs. 5 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe [...] ≪RL 2014/23/EU≫) auch außerhalb des Anwendungsbereiches förmlicher Vergaberichtlinien bei Überschreiten des Schwellenwertes entsprechend anzuwenden, wonach der geschätzte Gesamtwert aller Lose bei der Berechnung zu berücksichtigen ist?",
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei auf die Gesamtheit der Konzessionen abzustellen, nicht für überzeugend erachtet. Er hat aber bei seiner Prüfung, ob das Auftragsvolumen allein schon für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse spricht, gleichwohl nicht auf die einzelne Konzession abgestellt, sondern hat den vom Beklagten angegebenen Gesamtauftragswert der Konzessionen in Höhe von 9 000 000 € zugrunde gelegt (BA S. 10 f.). Danach war die aufgeworfene Frage für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, weshalb sich für das angestrebte Revisionsverfahren Anderes ergeben sollte. Dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf einen höheren Gesamtbetrag abgestellt hat, ist von der Klägerin - wie gezeigt - nicht erfolgreich angegriffen worden. Der Gesamtauftragswert von 9 000 000 € ist für den Senat damit verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Rz. 33
c) Auch mit der Frage,
unter welchen Voraussetzungen sich ein inländisches Unternehmen bei der Vergabe einer inländischen Konzession auf die aus Art. 49 und Art. 56 AEUV folgenden Bekanntmachungs- und Beteiligungspflichten berufen kann,
zeigt sie keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 45.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:150514B9B45.13.0] - Buchholz 316 § 8 VwVfG Nr. 4 Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Die Pflicht öffentlicher Stellen, bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Art. 49 und 56 AEUV sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht zu beachten, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - wie gezeigt - voraus, dass an der betreffenden Konzession ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall verneint. Damit stellte sich für ihn die aufgeworfene Frage - anders als für das Verwaltungsgericht, das ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bejaht hat - nicht. Die Klägerin macht zwar geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtsirrig festgestellt, dass die Binnenmarktrelevanz fehle. Das kann ihrer Grundsatzrüge aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie die berufungsgerichtliche Würdigung nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund angegriffen hat.
Rz. 34
d) Die Klägerin hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen folgt, wenn sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist.
Rz. 35
Auch diese Frage rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entscheidungserheblich sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung der Vorinstanz tragend gewesen sind und die im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens zu beantworten wären (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B36.18.0] - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 10). Die aufgeworfene Frage geht davon aus bzw. setzt voraus, dass die streitigen Rettungsdienstleistungskonzessionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) fallen. Damit stellt sie auf eine Annahme ab, die der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegt. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123/EG zu Unrecht verneint haben könnte, hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/123/EG findet diese auf Verkehrs- sowie auf Gesundheitsdienstleistungen keine Anwendung. Der Ausschluss der Verkehrsdienstleistungen erfasst auch Krankenwagen (vgl. Erwägungsgrund 21). Des Weiteren sieht die Richtlinie 2014/23/EU besondere Regelungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vor und grenzt diese Tätigkeit von der Genehmigungserteilung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG ab (vgl. Erwägungsgrund 14, Art. 1 und Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ≪ABl. L 94 S. 1≫). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 - C-274/09 - nicht auf eine Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123/EG verwiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-274/09 - BayVBl 2011, 497 Rn. 49). Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht weiter ein.
Rz. 36
e) Der Frage,
"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechtecharta bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen, wenn die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist?",
kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu. Es ist bereits nicht dargelegt, dass sie entscheidungserheblich ist. Der Streitfall betrifft keine "Genehmigung", sondern eine Beauftragung nach § 11 Abs. 1 HRDG, die nach der für den Senat verbindlichen berufungsgerichtlichen Würdigung keine Binnenmarktrelevanz hat. Sollte die Klägerin mit der Formulierung an den Genehmigungsbegriff der Richtlinie 2006/123/EG anknüpfen wollen, läge der Frage - wie unter d) ausgeführt - mit der von ihr vorausgesetzten Anwendbarkeit der Richtlinie eine Annahme zugrunde, von der die angegriffene Entscheidung nicht ausgegangen ist. Unabhängig davon bedarf es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne Weiteres zu verneinen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt diese Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung über den Anwendungsbereich der Charta. Materiell-rechtliche Ansprüche können sich aus dieser Regelung nicht ergeben. Anderes lässt sich auch der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:160513U8C41.12.0] - (juris Rn. 37 ff.) nicht entnehmen.
Rz. 37
f) Die weitere Frage,
"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. bei Genehmigungen, wenn in der Genehmigungserteilung eine unbillige Behinderung der nicht berücksichtigten Bewerberin liegt, wenn die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist?",
verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Liegen einer Frage tatsächliche Annahmen zugrunde, auf die die Vorinstanz nicht abgestellt hat, so ist die Zulassung der Revision im Hinblick auf diese Frage nicht gerechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 3 B 96.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:130613B3B96.12.0] - juris Rn. 13 m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder festgestellt, dass der Beklagte die Voraussetzungen eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. erfüllt, noch hat er festgestellt, dass der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift die Klägerin unbillig behindert hat.
Rz. 38
Entsprechendes gilt für die Frage,
ob ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt.
Rz. 39
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die tatsächliche Praxis einer staatlichen Stelle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann. Aufgrund dieser Selbstbindung kann verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe eine mittelbare Außenwirkung zukommen. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine Abweichung von solchen Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003] - BVerfGE 116, 135 ≪153 f.≫ m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 [ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6B10.07.0] - BVerwGE 129, 9 Rn. 1o ff.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn und soweit nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts die Leistungserbringung im öffentlichen Rettungsdienst für den Wettbewerb geöffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100608.1bvr201107] - BVerfGE 126, 112 ≪154≫). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof keine tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten festgestellt, die vor der Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Durchführung eines öffentlichen Bekanntmachungsverfahrens vorsah. Daran ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Einwand der Klägerin, durch die öffentliche Bekanntmachung einer Ausschreibung im Juli 2018 habe der Beklagte eine Ausschreibungspflicht der Sache nach anerkannt und sich dadurch selbst gebunden, bleibt ohne Erfolg. Aus der tatsächlichen Handhabung eines Vergabeverfahrens im Jahr 2018 lässt sich nichts für die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung im Mai 2013 ableiten.
Rz. 40
g) Die Klägerin wirft außerdem die Fragen auf,
"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bei Genehmigungen, wenn die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist?" und
"Folgt eine unmittelbare Vorinformationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG bei Genehmigungen, wenn die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist?".
Rz. 41
Sie macht geltend, auch im Fall einer - unterstellt - fehlenden Binnenmarktrelevanz bestehe ein Anspruch auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens. Aus dem durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG garantierten wettbewerbsrechtlichen Teilhaberecht ergebe sich ein Anspruch auf Durchführung eines verfahrensfehlerfreien Auswahlverfahrens. Dazu gehöre eine öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sowie eine Vorab-Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers über die getroffene Auswahlentscheidung auch an die unterlegenen Bewerber, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Rz. 42
Hinsichtlich der zweiten Frage ist nicht dargetan, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von ihrer Beantwortung abhängt. Mit der Anfechtungsklage gegen die streitigen Bescheide des Beklagten vom 14. Mai 2013 hat die Klägerin von der Möglichkeit, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof ist wie das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klageanträge zu 1, 3 und 5 ausgegangen und hat die Begehren in der Sache geprüft. Danach ist nicht erkennbar, weshalb es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf die geltend gemachte "Vorinformationspflicht" ankommen sollte. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens und auf Beteiligung ableiten möchte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung gewährleistet; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 ≪194 f.≫ und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110531.1bvr085707] - BVerfGE 129, 1 ≪20 f.≫, jeweils m.w.N.).
Rz. 43
In Bezug auf die erste Frage ist nicht dargelegt, dass ihr über die konkrete Streitsache hinaus fallübergreifende Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Beauftragung mit Rettungsdienstleistungen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) i.d.F. vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I 2010 S. 646) ergibt. Er ist des Weiteren unter Verweis auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Mai 2013) davon ausgegangen, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) sowie die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe nicht anwendbar seien. Mittlerweile gilt eine veränderte Rechtslage. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) sind in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Regelungen über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen aufgenommen worden (vgl. §§ 97 ff. GWB ≪Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen≫). Die am 18. April 2016 in Kraft getretene Novellierung diente der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU. Gemäß § 106 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB gelten die Bestimmungen des 4. Teils für Konzessionen (§ 105 GWB), die den Schwellenwert nach Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU überschreiten. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sieht eine Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts für Rettungsdienstleistungen vor, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung. Damit hat der Normgeber die Umsetzung von Art. 10 Abs. 8 Buchst. g der Richtlinie 2014/23/EU bezweckt (vgl. BT-Drs. 18/6281 S. 55 und 75 ff.). Im Hinblick auf diese Bereichsausnahme ist in der Folge auch das Hessische Rettungsdienstgesetz geändert worden (vgl. § 5 Abs. 2 HRDG i.d.F. des Gesetzes vom 12. September 2018 ≪GVBl. S. 580≫; Hessischer Landtag, Drs. 19/6547 S. 6 f.). Danach handelt es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtslage um ausgelaufenes Recht. Entsprechend zielt auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auf ausgelaufenes Recht. Ob sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens und auf Beteiligung ergeben kann, ist auf der Grundlage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens zu klären (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 ≪153 f.≫ und vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - BVerfGE 126, 112 ≪154≫; Kammerbeschluss vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200330.1bvr084318] - juris Rn. 15 ff.). Bei einer Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise geltendes Recht bezieht, kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn die Frage sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 3 B 91.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B3B91.12.0] - juris Rn. 5 und vom 12. April 2019 - 3 B 33.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:120419B3B33.17.0] - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis der Klägerin, für die Nachfolgeregelungen im Hessischen Rettungsdienstgesetz und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stelle sich die aufgeworfene Frage in der gleichen Weise, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Rz. 44
h) Schließlich kommt auch der Frage,
"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- und Zulassungsanspruch aus § 5 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 HRDG a.F. bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen, wenn die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf die Genehmigung angewiesen ist?",
nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Klägerin bezeichnet damit keine Frage des revisiblen Rechts. Bei § 5 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 (oder § 11 Abs. 1) HRDG a.F. handelt es sich um Normen des irrevisiblen Landesrechts, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Grundsätzlicher Klärungsbedarf lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnehmen, soweit die Klägerin den behaupteten Anspruch darauf stützt, die einfachgesetzlichen Regelungen würden durch "die grundrechtliche Verpflichtung überlagert", und hilfsweise auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verweist. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierendem Maßstab angeführten - Bundesrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 3 B 29.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:070918B3B29.17.0] - juris Rn. 10 f. m.w.N.). Das zeigt die Klägerin mit ihrer Beschwerde - wie ausgeführt - nicht auf. Das gilt auch hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigt. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird jedoch nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, das geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 [ECLI:DE:BVerwG:2009:261109B6B33.09.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 9 m.w.N.).
Rz. 45
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 3 B 78.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250816B3B78.15.0] - juris Rn. 17 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:290319B5BN1.18.0] - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht vorliege und mithin die Anwendbarkeit des europäischen Primärrechts, insbesondere von Art. 49 und 56 AEUV, als Rechtsquelle zur Herleitung einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung ausscheide (BA S. 13). Sie sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 - 3 B 89.12 [ECLI:DE:BVerwG:2013:210613B3B89.12.0] - (juris Rn. 8), der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlange, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin keine Rechtssatzdivergenz. Sie macht vielmehr einen Rechtsanwendungsfehler (Subsumtionsfehler) des Verwaltungsgerichtshofs geltend, mit dem eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden kann. Bei der von ihr beanstandeten Annahme einer fehlenden Binnenmarktrelevanz handelt es sich nicht um einen abstrakten Rechtssatz, sondern um das Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Würdigung verschiedener tatsächlicher Umstände der in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen. Einen Rechtssatz zum Effektivitätsgrundsatz enthält der angefochtene Beschluss nicht.
Rz. 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
DÖV 2021, 504 |
JZ 2021, 243 |