Verfahrensgang

OVG der Freien Hansestadt Bremen (Aktenzeichen 2 A 112/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 486,09 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsvorbringen der Beklagten zu den Unterschieden zwischen einem Elektrorollstuhl und einem Elektromobil zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 9 f.) sind die dazu in der Berufungsbegründung der Beklagten enthaltenen Ausführungen ihrem wesentlichen Inhalt nach (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen aus materiellrechtlichen Erwägungen für nicht entscheidungserheblich gehalten. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 13 f.) maßgeblich darauf abgestellt, daß vornehmliche Zielgruppe für das Elektromobil des Klägers nicht gesunde, sondern krankheitsbedingt in der Bewegung deutlich eingeschränkte Menschen seien, denen ein Gerät angeboten werde, das ihre Mobilität unter Ausnutzung neuerer technischer Möglichkeiten verbessere und fördere und das üblicherweise nicht von Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werde. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde beanstanden die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts sowie die Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein sonstiger Verfahrensmangel wird damit nicht dargetan.

Die Divergenzrüge, mit der die Beklagte geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1991 – BVerwG 2 C 23.89 – (Buchholz 270 § 6 Nr. 5) sowie von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1998 – 12 A 5885/96 – und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 1996 – 4 S 3208/94 – (DÖD 1997, 37) ab, erfüllt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3≫ und vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 2≫ m.w.N.). Die in dieser Weise voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der angefochtenen wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ergeben, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben. Einen derartigen rechtlichen Auffassungsunterschied zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Das angefochtene Urteil (UA S. 13) geht ausdrücklich von dem im Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 1991 (a.a.O.) entwickelten Grundsatz aus, wonach es für die Einordnung als Hilfsmittel auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des Geräts ankommt, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Senats und den in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssätzen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hält es das Berufungsgericht ausdrücklich für maßgebend, ob das Gerät – von einer krankheitsbedingten Ausstattung abgesehen – auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann. Einen dazu in Widerspruch stehenden bestimmten abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob das Berufungsgericht die von ihm als maßgeblich herangezogenen Rechtssätze auf den hier entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend angewendet hat, ist für die Revisionszulassung wegen Abweichung unerheblich.

Die weitere Divergenzrüge, mit der die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. Januar 1982 – BVerwG 2 C 46.81 – (BVerwGE 64, 333 ff.) rügt, kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil sie die zweite (Hilfs-)Begründung des angefochtenen Urteils betrifft und hinsichtlich dessen erster selbständig tragender (Haupt-)Begründung kein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4≫ m.w.N.; stRspr).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565908

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