Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 23.12.2010; Aktenzeichen 6 A 1506/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
Die 1954 geborene Klägerin war nach einem Studium der Fächer Deutsch und Philosophie sowie der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium als Lehrerin und Dozentin tätig. Sie ist Mutter von zwei 1987 und 1989 geborenen Kindern. Nach einem Studium der Sozialpädagogik erwarb sie 1994 die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik. Seit 1999 steht sie in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Ein 1998 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde 2004 abgelehnt. Im Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte dies durch Bescheid vom 13. November 2009 ab, weil sie die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Ihr Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Rz. 3
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.
Rz. 4
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss.
Rz. 5
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht allein deshalb zu, weil zu einer Rechtsfrage noch keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen oder die Frage für eine Vielzahl von Verfahren relevant ist. Wenn die Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten der aufgeworfenen Problematik beantwortet werden kann, bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Soweit in Gerichtsentscheidungen Ausführungen in die Gestalt eines obiter dictum gekleidet sind, können auch diese – ungeachtet der Frage ihrer prozessualen Bindungswirkung – Aufschluss darüber geben, wie eine relevante Rechtsnorm auszulegen ist. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf alle Einzelheiten der abweichenden Auffassungen anderer Verwaltungsgerichte zu einer Rechtsfrage eingegangen ist, dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Dass einzelne Verwaltungsgerichte wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen haben, führt gleichfalls nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung (Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 juris –).
Rz. 6
2. Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die neue Laufbahnverordnung den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil damit keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage benannt ist. Die von der Beschwerde der Sache nach als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind, kann anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf (Beschluss vom 24. Januar 2011, a.a.O.).
Rz. 7
Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 2 C 31.08 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08 Wolf –, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 2 C 18.07 – BVerwGE 133, 143 ≪145 f.≫ = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).
Rz. 8
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Er war auch nicht daran gehindert, die bisherige Staffelung von Altersgrenzen durch eine einfachere Regelung zu ersetzen; der Umstand, dass die Gesetzesbegründung möglicherweise nicht alle maßgeblichen Aspekte ausdrücklich benennt, rechtfertigt nicht die Annahme, die getroffene Regelung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.).
Rz. 9
Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 2 C 55.07 – Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.
Rz. 10
Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 – BVerwG 2 C 41.07 – Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2, Rn. 10, vom 30. März 2006 – BVerwG 2 C 23.05 – Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1, und vom 25. Juni 2009 – BVerwG 2 C 68.08 – Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.
Rz. 11
Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.
Rz. 12
3. Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 – also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis – geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Die Neuregelung der Laufbahnverordnung ist zu einem Zeitpunkt (18. Juli 2009) in Kraft getreten, als die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2009 eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen mussten.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Unterschriften
Herbert, Dr. Maidowski, Dr. Hartung
Fundstellen