Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 10 S 396/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht einen Abzug von 4 Punkten von seinem Punktekonto beim Verkehrszentralregister wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Seine Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kraftfahrt-Bundesamt eine entsprechende Mitteilung über den Punkteabzug zu machen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und dabei auch einen mit der Berufung gestellten Hilfsantrag abgewiesen, der darauf gerichtet war festzustellen, dass sich das Punktekonto des Klägers am 1. August 2004 auf 2 Punkte belaufe. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag unzulässig seien, der Hauptantrag, weil das beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Punktekonto weder verbindlich noch bindend für andere Behörden sei und auch der Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den sonstigen Behörden nicht verbindlich festlegen könne, zu welchem Punkteabzug die Teilnahme an einem bestimmten Aufbauseminar geführt habe, der Hilfsantrag, weil dem Kläger jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Da keine konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger anstünden, die an seinen Punktestand anknüpften, sei ihm zuzumuten, etwaige Maßnahmen abzuwarten und seinen Standpunkt im Rahmen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahmen geltend zu machen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Der Kläger hält zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob § 4 Abs. 4 StVG dem Betroffenen nach Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar einen im Wege der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch gegen die Fahrerlaubnisbehörde einräumt, dass diese dem Kraftfahrt-Bundesamt eine entsprechende Mitteilung unter Benennung der Höhe des von der Fahrerlaubnisbehörde vorgenommenen Punkteabzugs macht.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Verneinung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits grundlegend entschieden, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer auslösen (Urteil vom 20. Mai 1987 – BVerwG 7 C 83.84 – BVerwGE 77, 268 ≪271≫). Der Senat hat dazu unter Bezugnahme auf dieses Urteil in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 – BVerwG 3 B 49.06 – (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100) im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
“Mit der Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wird lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der in § 30 Abs. 2 Satz 1 StVG genannten Stellen geschaffen. Rechtsfolgen können sich erst aus den Entscheidungen ergeben, die diese Stellen, wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskünfte, in eigener Verantwortung treffen (BVerwG a.a.O. S. 272). Das gilt nach dem erwähnten Urteil auch für das seinerzeit noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO geregelte Punktesystem. An dieser rechtlichen Einordnung hat sich nichts dadurch geändert, dass dieses Punktesystem inzwischen in § 4 StVG eine gesetzliche Grundlage erhalten hat. Nach wie vor ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG nur an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden; für das ‘Erreichen’ eines Punktestandes ist … die Eintragung im Verkehrszentralregister oder die Mitteilung hierüber nicht ausschlaggebend. Allein die Straßenverkehrsbehörden haben zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind; dabei müssen sie auch die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (BVerwGE a.a.O.).”
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Verwaltungsgerichtshof einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch des Betroffenen gegen die Fahrerlaubnisbehörde auf Mitteilung eines wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar durchzuführenden Punkteabzugs an das Kraftfahrzeug-Bundesamt zu Recht abgelehnt hat; denn aus einer solchen Mitteilung würden sich keinerlei Rechtswirkungen ergeben. Fehlt es aber an solchen Rechtswirkungen, scheiden eine rechtliche Betroffenheit des Verkehrsteilnehmers durch das Unterlassen dieser Mitteilung und damit ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Leistungsklage aus (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf diese Klageart vgl. das bereits von der Vorinstanz herangezogene Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262 ≪271≫ m.w.N.).
2. Ebenso wenig weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf, soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält,
“ob es sich bei der Frage, welcher Punkterabatt ihm nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 4 StVG einzuräumen ist, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt.”
Die Fragestellung verkennt bereits, dass der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages nicht auf das Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gestützt hat – dies hat er ausdrücklich offengelassen –, sondern auf ein mangelndes Feststellungsinteresse.
Der Kläger hat allerdings zur Begründung dieser Rüge geltend gemacht, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes nicht abgesprochen werden könne, weil er nur so sein künftiges Verhalten auf seinen Punktestand abstimmen könne. Dies kann nur so verstanden werden, dass er der Sache nach für klärungsbedürftig hält, ob für eine Klage auf Feststellung des Punktestandes unabhängig von drohenden Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Auch die Beantwortung einer so formulierten Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil wegen der fehlenden Bindungswirkung der Eintragungen in das Verkehrszentralregister und der Mitteilungen hierüber “nachträglicher” Rechtsschutz gegen straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, hinreichend effektiv ist, so dass der Verwaltungsgerichtshof zutreffend keinen Raum für vorbeugenden Rechtsschutz im Wege eines solchen Feststellungsbegehrens gesehen hat. Soweit der Kläger sein Feststellungsinteresse insbesondere daraus ableitet, sein künftiges Verhalten auf eine rechtsverbindliche Höhe seines Punktestandes einrichten zu können, hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Interesse nicht schutzwürdig ist, weil Verkehrsvorschriften unabhängig vom Bestehen oder der Höhe solcher “Vorbelastungen” einzuhalten sind.
3. Schließlich kommt eine Zulassung der Revision auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage in Betracht, ob bei der Ermittlung des Punktestandes für den vorzunehmenden Punkteabzug “das Tattags- oder das Rechtskraftprinzip” anzuwenden sei; denn diese materiellrechtliche Frage ist nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils, mit dem das Begehren des Klägers bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen worden ist.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen