Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 1 A 1479/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der Kläger begehrt die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4 BBesO. Er wurde mit Wirkung vom 30. August 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Stadtrat ernannt, ihm wurde das nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO eingestufte Amt des Stadtkämmerers übertragen. Ab 1. Januar 2008 erhielt er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B 4, da die Einwohnerzahl der Beklagten auf über 75 000 angestiegen war. Mit Ablauf des 28. Februar 2009 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger das Amt eines Stadtkämmerers der Besoldungsgruppe B 4 vor Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bekleidet habe.
Rz. 3
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Rz. 4
Der Kläger wirft sinngemäß die Fragen auf, ob sich durch die mit der Erhöhung der Einwohnerzahl der Beklagten einhergehende Erhöhung seiner Besoldung sein Amt geändert habe und ob ein Anspruch auf eine höhere Versorgung auch dann eine Mindestverweildauer von zwei Jahren im letzten Amt erfordere, wenn dieses – wie grundsätzlich bei Wahlbeamten – nicht durch eine Beförderung erlangt worden sei. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen.
Rz. 5
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der zum 31. August 2006 geltenden Fassung – die Norm gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort (vgl. auch § 108 Abs. 1 BeamtVG) – gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Allerdings bestimmte § 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007 (Hessisches Beamtenversorgung-Fristersetzungsgesetz – Hess. BeamtVGFrErsG – GVBl I S. 302), dass ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes sind, wenn Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das keiner Laufbahn angehört, und sie die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben.
Rz. 6
Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation – und mit ihr auch die Versorgung – nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372 ≪382≫). Ebenfalls hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil des Bemessungsprinzips der Versorgung aus dem letzten Amt ist jedoch eine Mindestverweildauer in dem letzten Amt. Deren Rechtfertigung liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen; andererseits soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung (BVerfG, a.a.O. ≪383≫ m.w.N.). Dieser zweite in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts anerkannte, das Erfordernis einer Mindestverweildauer selbständig rechtfertigende Aspekt eines Mindestmaßes an dem Amt entsprechender Dienstleistung trägt auch dann, wenn ein Beamter ein höheres Amt nicht aufgrund einer Beförderung erlangt hat (so ausdrücklich Urteil vom 27. Juni 1986 – BVerwG 6 C 131.80 – BVerwGE 74, 303 ≪306 f.≫ für das Soldatenversorgungsrecht).
Rz. 7
Der Kläger hat durch seinen Aufstieg in die Besoldungsgruppe B 4 infolge des Anstiegs der Einwohnerzahl der Beklagten ein höheres Amt erlangt. Das Amt des Stadtkämmerers nach Besoldungsgruppe B 4 ist ein anderes als dasjenige eines Stadtkämmerers nach Besoldungsgruppe B 3. Das statusrechtliche Amt knüpft nicht an die Aufgaben des Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) an. Es wird vielmehr grundsätzlich – neben der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung – durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet, sodass schon bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage zwei statusrechtlich verschiedene Ämter vorliegen (Urteil vom 18. September 2008 – BVerwG 2 C 8.07 – BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98 jeweils Rn. 15; Beschluss vom 16. April 2007 – BVerwG 2 B 25.07 – Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 Rn. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich daher bei seinem Aufstieg in das höhere Amt auch nicht um eine allgemeine Besoldungserhöhung. Nach § 14 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Hingegen ist die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe gemäß § 18 Satz 2 BBesG Ausdruck seiner Wertigkeit (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – BVerwGE 140, 83 ≪91≫). Beide Vorschriften gelten in Hessen in der bis zum 31. August 2006 als Bundesrecht geltenden Fassung fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG). Schon aufgrund dieser vorrangigen Bestimmungen kommt es auf den in der Beschwerde in Bezug genommenen Amtsbegriff der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl I S. 219) nicht an.
Rz. 8
Die zu seinem höheren Amt gehörenden Dienstbezüge hat der Kläger nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Allein daran knüpft § 1 Satz 1 Hess. BeamtVGFrErsG – ebenso wie § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG – die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Dauer der Wartefrist von zwei Jahren verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372 ≪385≫ und vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 u.a. – BVerfGE 61, 43 ≪61 f.≫). Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum Begriff der Beförderung kommt es daher nicht an. Im Übrigen erfasst die Vorschrift ausdrücklich auch Ämter, die keiner Laufbahn angehören, und damit insbesondere auch kommunale Wahlbeamte (vgl. zu § 5 Abs. 3 BeamtVG die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts – Versorgungsreformgesetz 1998 – BTDrucks 13/9527 S. 37).
Rz. 9
Soweit der Beschwerde sinngemäß auch die Frage entnommen werden kann, welche Bedeutung es hat, dass sich der Aufgabenbereich des Klägers nicht verändert hat (vgl. auch Urteil vom 26. September 2012 – BVerwG 2 C 48.11 – ≪zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen≫), würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG sah bis zu seiner Aufhebung durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (Versorgungsreformgesetz 1998, BGBl I S. 1666) vor, dass in die Zweijahresfrist die Zeit einzurechnen ist, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat. Dabei reichte es jedoch nicht aus, wenn die dienstlichen Tätigkeiten des Beamten vor der Übertragung des höherwertigen Amtes denjenigen danach tatsächlich entsprochen haben. Dem Beamten musste jedenfalls schon vor der Amtsübertragung ein diesem Amt entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen worden sein (Urteil vom 22. Februar 1990 – BVerwG 2 C 27.89 – Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 8 S. 16). Dies war beim Kläger nicht der Fall.
Rz. 10
3. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft auf seinen Sachverhalt die Rechtssätze übertragen, die das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372 und vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 – BVerfGE 61, 43) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 19. Juli 2001 – BVerwG 2 C 33.00 – Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 17 und vom 22. September 1993 – BVerwG 2 C 8.92 – BVerwGE 94, 168) für den Fall aufgestellt hätten, dass ein Beamter ein höherwertiges Amt durch Beförderung erlangt habe.
Rz. 11
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgericht muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 – BVerwG 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Eine Divergenzrüge kann hingegen nicht auf die vermeintlich fehlerhafte Übertragung eines Rechtssatzes auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestützt werden (Beschluss vom 10. Februar 2000 – BVerwG 11 B 54.99 – Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 9 S. 21). Allein dies rügt jedoch die Beschwerde. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung – wie dargelegt – geklärt, dass eine zweijährige Wartezeit nicht nur dann zulässig ist, wenn ein Beamter ein höheres Amt aufgrund einer Beförderung erlangt hat.
Rz. 12
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Damit scheidet eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen aus (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Thomsen, Dr. Hartung
Fundstellen