Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, “ob auf die Fälle, in denen einem Freiberufler (z.B. Architekten) aufgrund eines Insolvenzverfahrens die weitere Berufsausübung untersagt wird bzw. eine Streichung aus Listen oder Berufsverzeichnissen oder der Verlust einer Kammerzugehörigkeit erfolgt, § 12 GewO analog oder dem Rechtsgedanken nach oder aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Untersagung der Berufsausübung (im konkreten Beruf) bzw. eine Streichung aus den entsprechenden Listen nicht in der Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens erfolgen darf”. “Innerhalb dieser Frage” stelle sich auch “die Frage, wie die verschiedenen Gesetze, z.B. die Architekten- und Ingenieurgesetze, die Insolvenzordnung und die Gewerbeordnung, jeweils im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 12 GG in Einklang zu bringen” seien.
a) Angesichts des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens muss diese Frage begrenzt werden auf den Fall der Löschung der Eintragung in der Architektenliste durch die Architektenkammer nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes ≪SAIG≫). Der Rechtsstreit betrifft keine sonstigen freien Berufe. In diesem Verständnis führt die Frage nicht auf eine rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage des Bundesrechts.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der saarländische Landesgesetzgeber auf eine dem § 12 GewO entsprechende Regelung in dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz “verzichtet” habe und für eine analoge Anwendung des § 12 GewO kein Raum sei, weil von einer Regelungslücke des Landesrechts nicht ausgegangen werden könne. Von dieser Auslegung des Landesrechts muss das Bundesverwaltungsgericht ausgehen. Die analoge Anwendung oder Nichtanwendung einer Norm des Bundesrechts im Bereich des Landesrechts führt nicht auf revisibles Recht. Denn eine derartige Anwendung oder Nichtanwendung beruht nicht auf einem Gesetzesbefehl des Bundesgesetzgebers, sondern einem solchen des Landesgesetzgebers, dessen Rechtsnorm auf das Bestehen einer Regelungslücke und ggf. deren Ausfüllung zu prüfen ist (Urteil vom 27. April 2005 – BVerwG 8 C 5.04 – BVerwGE 123, 303 ≪306≫).
c) § 12 GewO ist nicht kraft Bundesrechts auf das Berufsrecht der saarländischen Architekten anwendbar. Die Vorschrift ist eine Bestimmung, die das Gewerberecht und dessen Nebenrecht regelt. Die von dem Kläger angeführte Passage aus der Begründung des Gesetzes (BTDrucks 12/3803 S. 103 ≪zu Art. 75 Nr. 1 des Entwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung≫), dass der Anwendungsbereich des § 12 GewO nicht auf die Gewerbeordnung selbst beschränkt sei, bezieht sich, wie aus dem Begründungszusammenhang folgt, auf die sog. Nebengesetze zur Gewerbeordnung wie das Gaststättengesetz und die Handwerksordnung.
d) Die Ziele der Insolvenzordnung, wie sie in § 1 InsO umschrieben sind, fordern ebenfalls nicht, dass auch im Berufsrecht der Architekten eine dem § 12 GewO entsprechende Regelung enthalten ist. Zwar gehört zu diesen Zielen auch die Erhaltung des (insolventen) Unternehmens. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Landesrecht betrifft die Löschung der Eintragung in die Architektenliste jedoch nur die Bezeichnung, unter der der Kläger seinen Beruf ausüben kann, und hindert ihn nicht, weiterhin die in § 1 Abs. 1, 5 und 6 SAIG umschriebenen Berufsaufgaben zu erfüllen. Danach wird dem Architekten, anders als bei der Gewerbeuntersagung, nicht die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt. Die Zielsetzung der Insolvenzordnung erfordert daher nicht die Fortdauer der Eintragung in die Architektenliste während des Insolvenzverfahrens. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob die Zielsetzung der Insolvenzordnung überhaupt bewirken könnte, dass das landesrechtliche Berufsrecht entsprechend angepasst werden müsste.
e) Der Hinweis des Klägers auf Art. 3 GG begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen. Daran fehlt es.
f) Die weiteren Ausführungen des Klägers führen nicht auf einen Revisionszulassungsgrund, sondern stellen, soweit sie sich nicht ohnehin vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfernen, in der Art der Begründung einer zugelassenen Revision umfassend die Rechtsansichten des Klägers dar. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen