Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Vogelschutzgebiet. Erhaltungsziele. Standarddatenbogen. FFH-Verträglichkeitsprüfung. Abweichungsentscheidung. Worst-Case-Betrachtung
Leitsatz (amtlich)
1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.
2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.
3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer “Worst-Case-Betrachtung” hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 34 Abs. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3-4; VRL Art. 4; EG Art. 234
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 8 C 11523/06) |
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 8 C 11523/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. November 2007 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
a) Als aktenwidrig rügt die Beschwerde die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe die Aussagen des Büros F… & S… nicht bestritten, wonach Habitate u.a. des Schwarzmilans nicht nachgewiesen werden konnten. Diese Rüge greift nicht durch. Ihr Erfolg setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr, Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Ein solcher Widerspruch ist nicht gegeben. Er könnte, da sich das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zu dieser Frage in der Vorinstanz in einer Verweisung auf das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten S… vom 1. Oktober 2007 erschöpft hat, nur in einem Widerspruch zwischen Feststellungen in dem vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Gutachten F… & S… vom 4. April 2006 einerseits und in dem vom Gutachten S… (S. 24) in Bezug genommenen Gutachten F… & S… vom 7. März 2006 bestehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar enthält das Gutachten vom 4. April 2006 (S. 32) die – vom Oberverwaltungsgericht zitierte – Feststellung, dass eine mögliche Beeinträchtigung von Beständen des Schwarzmilans auszuschließen ist, während das Gutachten vom 7. März 2006 (S. 60) ausführt, dass der Schwarzmilan im Untersuchungsraum als sporadischer Nahrungsgast nachgewiesen ist. Diese unterschiedlichen Aussagen beziehen sich aber auf verschiedene Untersuchungsräume. Gegenstand der zuerst genannten Untersuchung ist eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das nur von einem Teilstück der Trasse betroffene europäische Vogelschutzgebiet “Wälder zwischen Wittlich und Cochem” (vgl. S. 21). Dagegen untersucht das Gutachten vom 7. März 2006 die artenschutzrechtlichen Auswirkungen im gesamten, über den Untersuchungsbereich des anderen Gutachtens in Bezug auf die Trasse weit hinausgehenden “Wirkraum” der planfestgestellten Bundesfernstraße, der sich auf einen Bereich von 800 m auf beiden Seiten der Trasse bezieht (S. 6). Aus den unterschiedlichen Aussagen lässt sich daher kein inhaltlicher Widerspruch ableiten.
b) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf das FFH-Schutzgebiet “Tiefenbachtal” nicht näher untersucht habe. Solche näheren Untersuchungen sieht die Beschwerde im Hinblick auf die Feststellung des Gerichts als geboten an, es handele sich bei dem im Durchschneidungsbereich liegenden Grünland um eine blütenarme Fettweide. Das Vorbringen der Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde rügt, die der Feststellung des Gerichts zugrunde liegende mündliche Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. S… ersetze keine Verträglichkeitsprüfung, wendet sie sich gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Gericht aus seiner tatsächlichen Feststellung gezogen hat, was ein Sachaufklärungsdefizit nicht aufzeigen kann. Soweit die Beschwerde im Übrigen geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob aus der Feststellung des Gutachters, es handele sich um eine blütenarme Fettwiese, ihre – für die fehlende Beeinträchtigung von Erhaltungszielen bedeutsame – Insektenarmut gefolgert werden könne, übersieht sie, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Feststellung die Vermutung des Klägers als widerlegt ansah, es handele sich um den erhaltungszielrelevanten Lebensraumtyp “Flachlandmähwiese”. Es bestand insoweit kein Anlass für das Oberverwaltungsgericht zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen, zumal auch die Beschwerde nicht geltend macht, in der mündlichen Verhandlung nach der Anhörung des Gutachters entsprechende weitere Anregungen gegeben zu haben. Wenn die Beschwerde geltend macht, es könne sich bei blütenarmen Wiesen durchaus um insektenreiche Flächen handeln, weil etwa ein Massenauftreten von Schnaken möglich sei, so führt sie lediglich eine nicht näher belegte und offenbar von weiteren Bedingungen abhängige Möglichkeit ins Feld, die nicht deutlich machen kann, dass sich dem Oberverwaltungsgericht nähere Untersuchungen hätten aufdrängen müssen.
c) Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht zwei Beweisanträge des Klägers zum potentiellen FFH-Schutzgebiet im Korridor zwischen zwei Schutzgebieten abgelehnt hat. Die Beschwerde hält die Ablehnung für rechtswidrig, weil sich das Oberverwaltungsgericht im einen Fall irrtümlich an Feststellungen in einem früheren Urteil gebunden gefühlt und im anderen Fall der Beklagte bei der Beurteilung der Gebietsabgrenzung rechtlich unzulässige Kriterien verwendet habe. Diese Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sich die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung beider Beweisanträge auf jeweils zwei selbständig tragende Gründe, nämlich jeweils zusätzlich zu den von der Beschwerde angeführten Gründen auch auf die Maßgeblichkeit der dem abgeschlossenen Gebietsmeldeverfahren zugrunde liegenden Gebietsabgrenzungen und mithin auf mangelnde Entscheidungserheblichkeit gestützt hat (UA S. 72 f.). Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels wäre deswegen nur möglich, wenn die Verfahrensrüge im Hinblick auf beide Begründungen erfolgreich wäre. Das ist nicht der Fall. Abgesehen davon wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge der Sache nach gegen materiellrechtliche Beurteilungen des Oberverwaltungsgerichts. Solche Rügen sind aber nicht geeignet, die verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages aufzuzeigen. Denn die Pflicht zur Sachaufklärung und mithin auch die Pflicht zur Erhebung von Beweisen bezieht sich von vornherein nur auf solche Umstände, auf die es nach der eigenen materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. etwa Beschluss vom 12. März 2004 – BVerwG 6 B 2.04 – juris Rn. 11 m.w.N.).
d) Als weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe einen Beweisantrag des Klägers zum potentiellen FFH-Schutzgebiet nördlich des Schutzgebiets “Ackerflur bei Wittlich” aus formalen Gründen abgelehnt, obwohl das Gericht hätte erkennen müssen, dass er das gleiche Ziel wie ein Beweisantrag im Verfahren des ersten Durchgangs verfolgt habe, weswegen es den Beweisantrag hätte umformulieren oder dem Kläger einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätte geben müssen. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers, bei dem es sich um einen Hilfsbeweisantrag und mithin um eine Beweisanregung handelte, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hatte (vgl. etwa Beschluss vom 15. April 2003 – BVerwG 7 BN 4.02 – NVwZ 2003, 1116 ≪1118≫), in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter Hinweis darauf, dass er nicht auf die Klärung einer Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung abzielt, abgelehnt (UA S. 97). Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wird auch von der Beschwerde nicht beanstandet. Für die von der Beschwerde offenbar mit Blick auf § 86 Abs. 3 VwGO eingeforderte rechtliche Hilfestellung des Vorsitzenden bestand – von allem anderen abgesehen – schon deswegen kein Anlass, weil dem von der Beschwerde insoweit als Vorbild angeführten Beweisantrag vom 8. August 2002 derselbe Zulässigkeitseinwand entgegensteht. Denn nach Darlegung der Beschwerde war er darauf gerichtet, “dass sich die Meldung des Schutzgebiets an die Europäische Kommission aufdränge bzw. dass die Aufnahme dieses Gebiets in das kohärente Netz Natura 2000 nahe liege und dass das umstrittene Straßenbauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele des Gebiets führe”. Für den von der Beschwerde geltend gemachten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz fehlt es daher schon an der Grundlage. Im Übrigen erfüllt diese Rüge bereits deswegen nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerde nicht darlegt, warum sich eine ohnehin nicht konkret bezeichnete Beweiserhebung insbesondere auf der – hierfür maßgeblichen – Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 S. 4 m.w.N.).
e) Als letzten Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht habe einen Beweisantrag zur Methodik der Erhebung der Gutachter F… & S… (2003) hinsichtlich von drei Spechtarten abgelehnt. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil sie nicht darlegt, welche Verfahrensvorschrift sie insoweit als verletzt ansieht, und mithin die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene substantiierte rechtliche Würdigung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes vermissen lässt (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Ein Verfahrensverstoß ist dem Vorbringen auch der Sache nach nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht für die Ablehnung der hier verlangten Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens formuliert hat (vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2), seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ihre Einhaltung ausführlich begründet (UA S. 45 – 50). Wenn die Beschwerde dagegen mit ihrer Rüge unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – (BVerwGE 128, 1 ff.) geltend macht, der Beklagte habe nicht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten über das Vorhandensein von Brutrevieren ausgeschöpft und die Einschätzung seiner Gutachter reiche nicht aus, um die vom Senat geforderte Gewissheit zu erlangen, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Schutzgebiet auswirkt, so wendet sie sich in Wahrheit nicht gegen die Ablehnung ihres Beweisantrages, sondern beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht das sich aus der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende materielle Recht unrichtig angewandt hat, indem es aus den Aussagen des Gutachtens der strengen Beweisregel des Senats nicht entsprechende rechtliche Schlüsse gezogen hat. Das lässt Mängel im Hinblick auf die beanstandete Ablehnung des Beweisantrages nicht erkennen.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,
ob es eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung darstellt, wenn die gesetzlich festgelegten Gebietsgrößen (ohne Hinzufügung einer Kartierung) nicht mit den amtlichen Größen aus den amtlichen Kartierungen übereinstimmen.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das gilt auch im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang, in den die Beschwerde ihre Frage stellt, wenn sie bestreitet, dass durch die Unterschutzstellung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz ein Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL eingetreten ist. Zwar ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (vgl. etwa Beschluss vom 13. Juli 2007 – BVerwG 3 B 16.07 – Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 15 m.w.N.). An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde lässt einen Auslegungsbedarf hinsichtlich des von ihr benannten und vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 34) nicht in Frage gestellten gemeinschaftsrechtlichen Maßstabes nicht erkennen. Sie wirft in der Sache vielmehr Fragen der Bestimmtheit der Schutzgebietserklärungen auf, bei denen es sich um solche des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), nämlich des Verhältnisses von Absatz 2 und Absatz 4 der Vorschrift des § 25 LNatSchG handelt und die das Oberverwaltungsgericht in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten der Maßgeblichkeit der Daten und Karten im Sinne von § 25 Abs. 4 LNatSchG, die Bestandteil des Gesetzes sind, entschieden hat.
b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde weiter darin, dass das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweiche, wonach eine den Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bewirkende Unterschutzstellung eines europäischen Vogelschutzgebiets eine Schutz- und Unterhaltungsregelung unmittelbar nach sich ziehen müsse. Damit legt die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darzutun, hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der erwähnten Rechtsprechung erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben. Dies hat die Beschwerde versäumt und sich stattdessen damit begnügt, angebliche Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts aufzuzeigen, die als solche das Revisionsverfahren nicht eröffnen können (vgl. etwa Beschluss vom 23. Januar 2001 – BVerwG 6 B 35.00 – juris Rn. 7).
c) Auch die Frage,
ob alle in den Standarddatenbögen enthaltenen und hierdurch an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelarten nach Anhang I VRL in die Schutzgebietsausweisung der Mitgliedstaaten einzubeziehen sind,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar beantwortet sich – wie die Beschwerde (unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-304/05, juris Nr. 31 ff.) ausführt – die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 77). Danach kann – anders als die Beschwerde meint – nicht davon die Rede sein, dass der Landesgesetzgeber bei der Ausweisung der europäischen Vogelschutzgebiete in Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG eine erhebliche Reduktion der geschützten Vogelarten vorgenommen habe, mit der er hinter den Standarddatenbögen zurückbleibe, so dass der Kommission falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2006 – Rs. C-191/05 – (Slg. 2006, I-6853) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn ihm ist zu entnehmen, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets gerechtfertigt hat (a.a.O. Rn. 12 und 16). Dabei kann es sich aber – wie auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 43) unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 VRL zutreffend angenommen hat – nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender gemeinschaftsrechtlicher Auslegungsbedarf (vgl. oben a) ist insoweit nicht erkennbar. Die zur Auslegung des Standarddatenbogens erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind einer Überprüfung durch das Revisionsgericht ohnehin entzogen.
Die darüber hinaus von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Schutzstatus der für die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht maßgeblichen Vogelarten und die diese Fragestellung unter bestimmten Teilaspekten spezifizierenden weiteren Fragen (S. 13 der Beschwerdebegründung) beantworten sich somit danach, ob insoweit ein Defizit bei der Auswahl und Unterschutzstellung der geeignetsten Gebiete besteht. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht aus tatsächlichen Gründen und somit für das Revisionsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrüge bindend verneint.
d) Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu,
ob die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL auf der Tatbestandsebene (d.h. bei der Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung) strenger sind als bei Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL (bzw. § 27 Abs. 1, 2 LNatSchG).
Diese Frage ist, soweit ihr im vorliegenden Verfahren Entscheidungserheblichkeit zukommt, einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Dass die Frage der erheblichen Beeinträchtigung an den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets zu messen ist und mit der Schutzgebietsausweisung nunmehr konkrete gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt worden sind, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Wenn sie meint, diese jetzt festgelegten Erhaltungsziele ließen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts einen “relativen Maßstab” für das Schutzgebiet nicht zu, wendet sie sich gegen die Auslegung des entsprechenden Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht, womit die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründet werden kann.
e) Die Frage,
ob die Prüfung der Alternativlosigkeit des Vorhabens die Null-Variante mit umfasst und der Prüfung der Abweichungsgründe vorausgehen muss,
rechtfertigt die Revisionszulassung ebenfalls nicht. Die Beschwerde legt – entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht dar, dass mit der von ihr präferierten Prüfreihenfolge unterschiedliche Ergebnisse verbunden sind und der Frage mithin Entscheidungserheblichkeit zukommt. Dass dies gerade im Hinblick auf die “Null-Variante” der Fall sein sollte, liegt schon deswegen nicht nahe, weil eine erfolgreiche Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL voraussetzt, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des “überwiegenden” öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss.
f) Auch hinsichtlich der Frage,
ob Kohärenzsicherungsmaßnahmen außerhalb des bereits ausgewiesenen Schutzgebiets in das Schutzgebietsnetz aufzunehmen sind,
legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde leitet die Pflicht zur Aufnahme von außerhalb gelegenen Kohärenzmaßnahmegebieten in das Schutzgebiet allein aus der Überlegung ab, dass andernfalls der gebotene Schutz der Maßnahme nicht gegeben sei, ohne sich mit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 67) auseinanderzusetzen, das – insbesondere aufgrund bindender tatsächlicher Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) – eine hinreichende Sicherung und Wirksamkeit der Maßnahme bejaht hat.
g) Die Frage,
ob der Einwand der Existenz eines potentiellen FFH-Schutzgebiets mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass das Gebietsmeldeverfahren nach europäischem Recht abgeschlossen ist und seitens der Kommission keine Beanstandungen geäußert wurden,
rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde übersieht, dass ihre Frage nur eine von zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen betrifft, mit denen das Oberverwaltungsgericht den Einwand des Klägers zurückgewiesen hat, der Korridor zwischen den beiden gelisteten FFH-Gebieten sei selbst dem FFH-Recht zu unterstellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sich insoweit “unabhängig” von den in der Frage der Beschwerde wiedergegebenen Erwägungen darauf gestützt, dass sich eine Unterschutzstellung des Korridors als FFH-Gebiet naturschutzfachlich nicht aufgedrängt hat (UA S. 71 – 73). Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15). Daran fehlt es hier.
h) Auch mit der Frage,
unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen vom Erfordernis eines günstigen Erhaltungszustandes i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig sind,
wirft die Beschwerde keine solche von grundsätzlicher Bedeutung auf. Denn die Beschwerde sieht diese Frage durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits als geklärt an und kritisiert lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht die insoweit vom Europäischen Gerichtshof formulierten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt hat. Das lässt Bedarf für eine erneute Klärung (vgl. dazu oben b) nicht erkennen. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende Sachverhaltsermittlung bzw. -würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache jedoch nicht begründen.
i) Schließlich rechtfertigt auch die letzte Frage der Beschwerde,
ob in einem Vogelschutzgebiet immer dann die habitatschutzrechtlichen Verbote greifen, wenn ein artenschutzrechtliches Verbot hinsichtlich einer geschützten Vogelart berührt ist,
nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde meint, zwischen den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG bestehe eine Wenn-dann-Beziehung dergestalt, dass immer dann, wenn die artenschutzrechtlichen Verbote berührt seien, in einem europäischen Vogelschutzgebiet “automatisch” auch die habitatschutzrechtlichen Verbote eingriffen. Dieses Vorbringen lässt die Entscheidungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage für ein Revisionsverfahren nicht erkennen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unterschiedlichen Prüfprogrammen zu handhaben sind (Beschluss vom 23. November 2007 – BVerwG 9 B 38.07 – NuR 2008, 176 Rn. 37). Für eine “Automatik”, wie sie die Beschwerde postuliert, ist daher kein Raum. Einen weitergehenden bestimmten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihrem allgemeinen Begehren, das “Verhältnis zwischen Artenschutz und Habitatschutz näher zu bestimmen”, nicht auf.
3. Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch.
a) Soweit die Beschwerde mit ihren unter B. II. und B. III. erhobenen Rügen geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche bezüglich erheblicher Beeinträchtigungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. und vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Denn eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Hierauf beschränkt sich die Beschwerde jedoch, wenn sie ausdrücklich und auch in der Sache selbst lediglich geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die genannten Entscheidungen zwar gesehen und zitiert, jedoch nicht angewandt (B. II.) bzw. falsch verstanden (B. III.).
b) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche auch dadurch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – (a.a.O.) ab, dass nach seiner Ansicht nicht sämtliche in einem Schutzgebiet vorhandene Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch – auch bei “genauem Hinsehen” – keinen widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, sondern vielmehr eine Formulierung verwandt (a.a.O. Rn. 77), die das Oberverwaltungsgericht wörtlich wiedergegeben hat (UA S. 46 f.) und die auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts trägt, den gebotenen Umfang der Verträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets und der insoweit maßgeblichen Arten zu bestimmen (zur Frage des Verhältnisses von Standarddatenbogen und charakteristischen Arten vgl. bereits oben 2. c).
c) Eine weitere Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – (a.a.O.) besteht nach Auffassung der Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz (unterstellter) erheblicher Beeinträchtigung von Schutzgebieten die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG als gegeben angesehen hat (UA S. 56; ebenso S. 86 ff. und S. 100). Die Beschwerde sieht hierin einen Widerspruch zum genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mängel einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich daraus ergeben, dass nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden sind, notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durchschlagen (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 114). Eine Divergenz ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn aus der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass das “Durchschlagen” des Mangels nicht im Sinne einer nicht beeinflussbaren Automatik zu verstehen ist und, wie die Beschwerde meint, jede weitere Prüfung verbietet. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn im Wege einer “Worst-Case-Betrachtung” hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden (a.a.O. Rn. 64). Darüber hinaus können Mängel der Abweichungsentscheidung in einem ergänzenden Verfahren – auch, wie hier, prozessbegleitend – geheilt werden (a.a.O. Rn. 71 und 114). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die Zulassung der Revision nicht begründen kann.
d) Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – (BVerwGE 116, 254) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger vorgeschlagene Alternativtrasse als “anderes Projekt” bezeichnet und damit die gebotene Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Zielabweichungsgrad umgangen habe. Eine Divergenz besteht insoweit jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, die im Rahmen der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu beachten sind und gebieten, Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit hinzunehmen, zutreffend erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Wenn die Beschwerde meint, die von ihr bevorzugte Alternativtrasse könne nicht als “anderes Projekt” bezeichnet werden, sondern erreiche einen noch hinzunehmenden Grad an Zielvollkommenheit, wendet sie sich in Wahrheit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und die darauf gestützte Sachverhaltswürdigung, was die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen kann.
e) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der Ansicht, dass es rechtlich unerheblich sei, wenn vorgesehene Kohärenzsicherungsmaßnahmen ihre Funktion erst nach 120 Jahren in vollem Umfang erfüllen (UA S. 66), von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach verhindert werden muss, dass ein Schutzgebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor ein Ausgleich tatsächlich erfolgt (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 148). Eine Divergenz besteht jedoch auch insoweit nicht. Abgesehen davon, dass sich der zitierte Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich gerade nicht auf die Frage bezieht, bis zu welchem Zeitpunkt der als Ausgleich angestrebte Erfolg von Kohärenzsicherungsmaßnahmen eingetreten sein muss, tritt eine irreversible Beeinträchtigung eines Schutzgebiets nicht schon allein dadurch ein, dass eine Kohärenzsicherungsmaßnahme erst nach geraumer Zeit in “vollem” Umfang wirkt. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für maßgeblich erachtet. Wenn die Beschwerde demgegenüber von einer irreversiblen Beeinträchtigung des Schutzgebiets aufgrund des späten Erfolgseintritts ausgeht, stützt sie sich auf eine vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellte Tatsache und kritisiert mithin die Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, was eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen kann.
f) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, die als Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehenen kleineren, verstreut liegenden Flächen seien als “Trittsteinbiotope” nicht von vornherein ungeeignet, zur Kohärenzsicherung beizutragen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf den Ausgleich sowie auf das Vernetzungsziel ausgerichtet sein müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 148 und 150). Mit dem Vorbringen, die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts seien fachlich nicht belegt und abwegig, kritisiert die Beschwerde insoweit wiederum die Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Zur Frage, welche Anforderungen an die Eignung der Maßnahmen zu stellen seien, hat der Senat in dem zitierten Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt.
g) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Hinweis, es habe bereits in seinem den vorangegangenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betreffenden Urteil eine bestimmte Einwendung des Klägers als präkludiert bezeichnet, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die Rechtskraft nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der obsiegenden Partei wirke (Urteil vom 8. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – BVerwGE 91, 256). Dieser Rüge liegt ersichtlich ein Missverständnis der Beschwerde zugrunde. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht an seine Beurteilung der früheren Einwendung des Klägers als präkludiert gebunden gesehen, sondern hat es auch im vorliegenden Verfahren über den ergänzenden, in einem Planänderungsverfahren ergangenen Planfeststellungsbeschluss als maßgeblich angesehen, dass die Einwendung des Klägers – wie bereits im ersten Verfahren – präkludiert ist. Das ist in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beschwerde geht nämlich fehl in ihrer Annahme, mit der Durchführung des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens aufgrund der erfolgreichen ersten Klage des Klägers sei dem Kläger die unbeschränkte Möglichkeit eröffnet, alte wie neue Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Wie das Bundesverwaltungsgericht gerade für den Fall des Planergänzungsverfahrens entschieden hat, wird die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft und Einwendungsausschluss erlangte Rechtssicherheit nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (Beschluss vom 22. September 2005 – BVerwG 9 B 13.05 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5). Dass dies hier der Fall sei, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht und wäre im Übrigen eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht begründen kann.
h) Als weitere Divergenz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche, soweit es eine Stellungnahme der Kommission nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG nicht für erforderlich gehalten habe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL bei unbenannten Abweichungsgründen die Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission schon dann fordere, wenn das Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraum und/oder eine prioritäre Art einschließe unabhängig davon, ob das Vorhaben diese tatsächlich beeinträchtige (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 117). Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil der dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz für dessen Entscheidung nicht tragend gewesen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14), da sich entsprechende Aussagen lediglich im Zusammenhang mit Hinweisen des Senats für die weitere Sachbehandlung im Rahmen eines etwaigen Planergänzungsverfahrens finden.
i) Zur Darlegung einer weiteren Abweichung stellt die Beschwerde einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich ist und nur solche Beeinträchtigungen unerheblich sein können, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 41), einen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, wonach maßgebliches Beurteilungskriterium für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung die Frage sei, ob der günstige Erhaltungszustand erhaltungszielbestimmender Lebensraumtypen oder Arten in dem Gebiet trotz des Eingriffs stabil bleibt. Das lässt eine Divergenz nicht erkennen. Auf den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nimmt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich Bezug (UA S. 79). Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 43). Auf dieser Grundlage erweist sich auch diese Rüge der Beschwerde als unbehelflicher Einwand gegen die richtige Anwendung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen die vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung.
j) Mit einer weiteren Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche, wenn es für ein noch nicht ausgewiesenes Schutzgebiet auf die vorläufig für das Gebiet definierten Erhaltungsziele abstelle (UA S. 92), von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab. Danach sind in diesem Fall die Erhaltungsziele der Gebietsmeldung zu entnehmen, wozu die Standarddatenbögen auszuwerten sind (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 75). Eine Divergenz zwischen diesen Rechtssätzen besteht jedoch nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt die Maßgeblichkeit der Gebietsmeldung nicht in Frage (UA S. 95 f.). Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den Inhalt des Standarddatenbogens auch nicht für “irrelevant” gehalten. Wenn das Oberverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, dass im gegebenen Fall nicht sämtliche im Gebiet vorkommenden Arten und Lebensraumtypen zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen sind, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde (UA S. 95 f.), so steht dies im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 77). Mit ihrer Rüge wendet sich die Beschwerde deswegen in Wahrheit gegen die Benennung der im konkreten Fall maßgeblichen Erhaltungsziele und mithin gegen die tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, was eine Zulassung der Revision nicht begründen kann.
k) Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 9 A 28.05 – BVerwGE 126, 166) sieht die Beschwerde schließlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. trotz Verstoßes gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht noch insoweit für anwendbar hält, als Arten nur nach nationalem Recht streng oder besonders geschützt sind (UA S. 104). Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die genannte Vorschrift aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts keine Grundlage für die Zulassung eines Vorhabens bieten kann. Auch diese Rüge greift nicht durch. Selbst wenn man der Entscheidung – wie die Beschwerde – den Rechtssatz unterstellte, dass § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. auch auf nur nach nationalem Recht geschützte Arten nicht anwendbar gewesen sei, wäre er jedenfalls für die damalige Entscheidung des Senats nicht entscheidungstragend gewesen, so dass eine Divergenzrüge hierauf nicht gestützt werden könnte (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Denn die Verbotstatbestände des nationalen Rechts standen der Zulassung des Vorhabens nach jener Entscheidung jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil insoweit eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. erteilt worden war.
Soweit man in dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, mit dem sie in der Sache geltend macht, der dem Senat zugeschriebene Rechtssatz ergebe sich jedenfalls aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F., eine – vorsorgliche – Grundsatzrüge sehen wollte, ergäbe sich hieraus schon deswegen kein Revisionszulassungsgrund, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift inzwischen aufgehoben hat (BGBl 2007 I S. 2873, ber. 2008 I S. 47). Fragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. nur Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 – BVerwG 7 B 109.77 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 sowie vom 21. Juni 1993 und vom 13. August 1993 – BVerwG 11 B 65.93 – MDR 1994, 319, 320), hat die Beschwerde nicht dargelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen
Haufe-Index 2026279 |
DÖV 2009, 89 |
NuR 2008, 659 |
DVBl. 2008, 1199 |
UPR 2008, 451 |