Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen 7 A 10005/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Eine Frage des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet. Deshalb kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit der Erwägung begründet werden, die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen Bundesverfassungsrecht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 20. September 1995 – BVerwG 6 B 11.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8, jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Rz. 3
Der Kläger möchte die Frage beantwortet wissen:
“Ist es mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestattungsfreiheit vereinbar, dem § 4 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu entnehmen, welches auf einen Zwang zur Aschebestattung auf öffentlichen oder kirchlichen Friedhöfen gerichtet ist (‘Friedhofszwang’)?”
Rz. 4
Diese Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil mit ihr keine solche des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Sie bezieht sich auf die von dem Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, aus § 4 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 (RP GVBl 1983 S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009 (RP GVBl S. 333), folge, dass die “Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen (…) einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt” und betrifft somit die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts. Eine sich in diesem Zusammenhang etwa stellende grundsätzliche Frage des Bundesrechts zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere legt er nicht dar, welche rechtsgrundsätzliche Frage des Bundesverfassungsrechts sich im Zusammenhang mit der von ihm angezweifelten Übereinstimmung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 2 Abs. 1 GG stellt. Mit der Rüge einer Verletzung des Grundgesetzes kann – wie dargelegt – eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
Rz. 5
Die Revision ist auch nicht wegen der weiteren von dem Kläger aufgeworfenen Frage zuzulassen. Er möchte für den Fall, dass das Landesrecht eine Bestattung im Wege des Verstreuens der Asche ausnahmslos nicht zulasse (“Urnenzwang”), die Frage beantwortet wissen:
“Ist das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz insoweit mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestattungsfreiheit vereinbar?”
Rz. 6
Auch diese Frage beschränkt sich auf die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts und die Übereinstimmung eines bestimmten Auslegungsergebnisses mit dem Grundgesetz. Sie vermag deshalb die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen.
Rz. 7
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen