Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 27 A 699.96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; mit dem Streitfall verbindet sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Als rechtsgrundsätzlich will der Kläger geklärt wissen, „inwieweit die Einschränkungen des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) durch Artikel 21, 22 Einigungsvertrag (EV) auch für Veräußerungsvorgänge gelten, die vor dem am 03.10.1990 vollzogenen Beitritt im Vertrauen auf die durch § 1 Abs. 1 Treuhandgesetz (TreuhG) i.V.m. §§ 1, 3 lit. c KVG eingeräumte Eigentümerstellung im Beitrittsgebiet abgeschlossen wurden”. Diese Frage ist – für sich betrachtet – nicht nachvollziehbar und damit nicht klärungsfähig. Selbst wenn man sie dahingehend interpretiert, ob die Zuordnung eines nicht für kommunale Aufgaben genutzten Grundstücks an den Landkreis als Nachfolger des im Grundbuch als Rechtsträger eingetragenen Rates des Kreises oder an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu erfolgen hat, so käme ihr – da bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt – keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

Wie die Beschwerdeerwiderung mit Blick auf einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999 – BVerwG 3 C 38.98 – BVerwGE 109, 134 m.w.N.) zutreffend dargelegt hat, hätte das umstrittene Grundstück allenfalls dann aus dem zum Beitrittszeitpunkt zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen der DDR ausgeschieden sein können, wenn die Erwerber bereits vor dem Beitrittszeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden wären; denn nach dem einschlägigen Recht der DDR hatte auch das Ausscheiden eines Grundstücks aus Eigentum des Volkes – von allem anderen abgesehen – zumindest die Vollendung des Rechtserwerbs durch den erforderlichen zweiten Akt zur Voraussetzung. War hiernach im Streitfall das umstrittene Grundstück noch nicht aus dem Vermögen der DDR ausgeschieden, war es mithin auch noch zuordnungsfähig.

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf das Kommunalvermögensgesetz (KVG) stützen. Denn ebenso wenig wie § 2 Abs. 1 KVG (vgl. hierzu Urteil vom 29. April 1994 – BVerwG 7 C 30.93 – BVerwGE 96, 1 ≪3 f.≫) hat § 3 (und damit auch sein Buchst. c) KVG einen gesetzlichen Vermögensübergang ausgelöst. Vielmehr bedurfte ein vor dem Beitritt eingetretener „kommunaler” Eigentumserwerb eines wirksamen Übertragungsaktes, dessen Vorliegen im Streitfall auch der Kläger nicht behauptet. Ein Anspruch auf Eigentumsübergang bzw. -verschaffung nach dem Beitrittszeitpunkt, der auf die Art. 21 und 22 EV gegründet sein soll, setzte indessen, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 – BVerwGE 97, 240) zutreffend dargelegt hat, u.a. voraus, dass der Vermögensgegenstand Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung diente. Hierfür geben die unbeanstandet getroffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen indessen nichts her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566136

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