Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen 10 A 1.10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt,
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rz. 3
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (Beschluss vom 22. Februar 2012 – BVerwG 4 B 9.12 – ≪insoweit nicht veröffentlicht in BauR 2012, 922≫ juris Rn. 5).
Rz. 4
Die Beschwerde macht geltend, dass das angegriffene Urteil von den Beschlüssen vom 6. April 1993 – BVerwG 4 NB 43.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77, vom 18. Februar 2009 – BVerwG 4 B 54.08 – BauR 2009, 1102 und vom 24. April 2013 – BVerwG 4 BN 22.13 – juris abweiche. Hiernach führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso Urteil vom 19. September 2002 – BVerwG 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58 ≪61≫).
Rz. 5
Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung (UA S. 20). Es hat hierauf gestützt über die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 hinaus die Unwirksamkeit von mehreren Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets angenommen (UA S. 20 – 23). Unter Hinweis auf die Begründung des Bebauungsplans (UA S. 23) und das dort in Bezug genommene Ortsentwicklungskonzept hat es aber angenommen, dass es dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin am besten entspreche, nur eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Es verbleibe auch in diesem Fall eine sinnvolle städtebauliche Ordnung, weil die Verwirklichung des vorrangigen Planziels, einer Entwicklung von Wohngebieten am Wasser, nicht unlösbar mit der Entwicklung von Wohnbebauung entlang der B… Straße verbunden sei (UA S. 23). Diese Annahme, auf die die Beschwerde ihre Divergenzrüge stützt, ist kein Rechtssatz, der dem oben angeführten Rechtssatz des Senats widerspricht. Soweit die Beschwerde ausreichende Belege für den angenommenen hypothetischen Willen der Gemeinde vermisst, rügt sie allein die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14).
Rz. 6
Es besteht auch keine Divergenz zur Aussage des Beschlusses vom 24. April 2013 (a.a.O.), die Teilunwirksamkeit sei eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme. Die Aussage ist kein Rechtssatz, sondern beschreibt das Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit als Folge der Anwendung eines Rechtssatzes. Es bleibt aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führt (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.).
Rz. 7
Der hilfsweise geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, welche Aufklärungsmaßnahmen ein Beschwerdeführer für geeignet und erforderlich hält (Beschluss vom 28. Mai 2013 – BVerwG 7 B 46.12 – juris Rn. 4). Hieran fehlt es.
Rz. 8
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 9
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Verkündungsmangel in Gestalt eines unzulässigen Verweises auf DIN-Vorschriften regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führt sowie
ob ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan teilweise aufrecht erhalten darf, wenn es die von der Gemeinde durchgeführten Immissionsuntersuchungen für einen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes für fehlerhaft und unzureichend hält.
Rz. 10
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist rechtsgrundsätzlich geklärt, wann die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt (s. o.). Diese Grundsätze gelten – wie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt – auch für den bezeichneten Verkündungsmangel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 – 2 A 17.10 – juris Rn. 43 m.w.N.) und für materielle Mängel, die einen räumlichen Teilbereich des Bebauungsplanes betreffen (Urteil vom 3. April 2008 – BVerwG 4 CN 3.07 – BVerwGE 131, 86 Rn. 32 ff.). Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
Rz. 11
b) Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen,
ob ein Normenkontrollgericht materielle Fehler des Bebauungsplanes dahinstehen lassen darf, wenn zu erwarten ist, dass ein beanstandeter Formmangel, insbesondere in Gestalt eines Verkündungsfehlers, von der Gemeinde durch bloße Neubekanntmachung geheilt wird und im Anschluss ein Folgerechtsstreit droht.
Rz. 12
Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Kommt das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht zu der Überzeugung, dass der angegriffene Bebauungsplan ungültig ist, so erklärt es ihn nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für unwirksam. Das Gesetz unterscheidet weder danach, ob die Ungültigkeit auf einem formellen oder einem materiellen Mangel beruht, noch danach, ob der Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbar ist. Das Normenkontrollgericht ist ungeachtet der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht aus den Augen zu verlieren (Urteil vom 17. April 2002 – BVerwG 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 ≪197≫ = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155) nicht verpflichtet, jedem möglichen Rechtsfehler nachzugehen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 63).
Rz. 13
c) Die Beschwerde möchte schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für Wohngebiete in einer industriell-gewerblich geprägten Umgebung teilweise aufrecht erhalten darf, wenn die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Planung nicht zweifelsfrei dargelegt und nachgewiesen ist.
Rz. 14
Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision, weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat für den nicht beanstandeten Teil des Bebauungsplans angenommen, dass die Antragsgegnerin insoweit die Lärmsituation im Hinblick auf die für ihre Abwägungsentscheidung maßgeblichen Orientierungswerte im Ergebnis zutreffend eingeschätzt habe (UA S. 39) und auch Mängel der Bewertung sich auf diesen Bereich nicht auswirkten (UA S. 43). Damit fehlen die von der Frage vorausgesetzten Zweifel. Dies ist nach § 137 Abs. 2 VwGO für die Revision bindend, so dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Rz. 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenüber der Vorinstanz war der Streitwert für das Revisionsverfahren um die Hälfte zu reduzieren, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erhoben worden ist, soweit das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag abgewiesen hat.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Külpmann
Fundstellen