Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 2 A 5855/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 – BVerwG 9 C 20.93 – (BVerwGE 95, 311) liegt nicht vor; das Oberverwaltungsgericht ist nicht mit einem entscheidungstragenden Rechtssatz von einem entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heißt es mit Blick auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F., Vertriebener gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Aussiedleraufnahmegesetzes – AAG – vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) und des Art. 1 Nr. 2 b des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes – KfbG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) könne nur sein, wer die dort genannten Gebiete vor dem 1. Juli 1990 oder danach, aber vor dem 1. Januar 1993, „im Wege der Aufnahme” beziehungsweise – was keinen sachlichen Unterschied mache – „im Wege des Aufnahmeverfahrens” verlassen habe (a.a.O. S. 316). Ein Verlassen im Wege der Aufnahme beziehungsweise des Aufnahmeverfahrens setze „grundsätzlich voraus, dass vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets ein mit einem Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG … endendes Aufnahmeverfahren durchgeführt worden ist”; von dem Erfordernis eines bereits vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets ergangenen Aufnahmebescheids mache das Gesetz jedoch in § 27 Abs. 2 BVFG n.F. „dann eine Ausnahme, wenn im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets eine besondere Härte vorgelegen hat”; unter dieser Voraussetzung sei der Betroffene von dem Erfordernis eines bereits bei Verlassen des Vertreibungsgebiets vorliegenden Aufnahmebescheids befreit (a.a.O. S. 317 f.). Weiter heißt es in dem Urteil, dass eine rechtliche Bindung der für die Ausweiserteilung zuständigen Behörde an den Aufnahmebescheid nicht bestehe, vielmehr allein im Ausweiserteilungsverfahren „über die Ausstellung des Vertriebenenausweises” entschieden und damit der Vertriebenenstatus oder dessen Nichtvorliegen verbindlich festgestellt werde (a.a.O. S. 318). Zu Unrecht will die Beschwerde aus diesen Ausführungen einen Rechtssatz des Inhalts ableiten, dass eine Aufnahme beziehungsweise ein Aufnahmeverfahren nicht „konstitutiv”, d.h. zwingende Voraussetzung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG n.F. sei. Wenn nach dem genannten Urteil eine Bindung der für die Ausstellung eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. zuständigen Behörde an einen erteilten Aufnahmebescheid nicht besteht, folgt daraus entgegen der Auffassung der Beschwerde nämlich nicht, dass die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens deshalb entbehrlich undnicht Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG n.F. wäre. Die „Aufnahme” beziehungsweise ein (erfolgreich) durchgeführtes Aufnahmeverfahren sind vielmehr – abgesehen von den genannten Härtefällen – notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG zu prüfen gewesen wären beziehungsweise „ob die ‚Aufnahme’ gemäß § 27 des Bundesvertriebenengesetzes einziges Kriterium ist, oder ob die ‚Aufnahme’ über § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht ausreichend ist”, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die Fragen sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würden beziehungsweise die Antwort sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dass die Einbeziehung von Familienangehörigen eines Spätaussiedlers in das Verteilungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BVFG das Aufnahmeverfahren nicht ersetzt, hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Regelung des Aufnahmeverfahrens in den §§ 26 bis 29 BVFG festgestellt (S. 7 f. des Urteils). Die Klägerin ist weder Ehefrau noch Abkömmling eines Spätaussiedlers; ihr eigener Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgelehnt worden (S. 2 f., 6). Dass dem Begriff der Aufnahme beziehungsweise des Aufnahmeverfahrens nur ein mit einem Aufnahmebescheid endendes Aufnahmeverfahren entspricht, nicht aber ein mit der Ablehnung eines solchen Antrages endendes Verfahren, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557253

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