Verfahrensgang
Thüringer OVG (Entscheidung vom 14.08.2003; Aktenzeichen 10 SO 337/01) |
Tenor
Die bei dem Fachsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ohne teilweise Schwärzung des Textes eingereichte Beschwerdebegründung des Beklagten wird diesem zurückgegeben.
Dem Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Monats seit Zugang dieses Beschlusses eine Beschwerdebegründung einzureichen, deren Abschriften dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ohne Schwärzungen übersandt werden können.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdebegründung vom 14. August 2003, die der Beklagte bei dem Fachsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eingereicht hat, enthält Ausführungen, die nach Auffassung des Beklagten geheimhaltungsbedürftig sind und deswegen dem Kläger gegenüber nicht offenbart werden dürfen. Der Beklagte hat deshalb teilweise geschwärzte Abschriften dieser Beschwerdebegründung für die Zustellung an die anderen Verfahrensbeteiligten übersandt. Der Kläger hat die Schwärzungen beanstandet und unter Hinweis auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires rechtsstaatliches Verfahren die Übersendung einer ungeschwärzten Abschrift der Beschwerdebegründung beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Das aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106) in § 99 Abs. 2 VwGO n.F. vorgesehene “in camera”-Verfahren trägt den Geheimhaltungsbedürfnissen der Behörde dadurch Rechnung, dass die Kenntnisnahme der in diesem selbständigen Zwischenverfahren vorgelegten Unterlagen auf den zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung zuständigen Fachsenat beschränkt bleibt. Für die nach § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO n.F. vorgelegten Akten besteht kein Einsichtsrecht der Beteiligten (§ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO). Die in § 99 Abs. 2 VwGO getroffene Regelung ermöglicht es dem Fachsenat jedoch nicht, einem Verfahrensbeteiligten auch die Beschwerdebegründung der Gegenseite ganz oder teilweise vorzuenthalten. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftsätzlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ≪36≫; 49, 325 ≪328≫). Davon sieht auch § 99 Abs. 2 VwGO n.F. keine Ausnahme vor. Eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei der Ausgestaltung des “in camera”-Verfahrens ist auch nicht erforderlich, um den Geheimnisschutz zu sichern. Ebenso wie die Entscheidungsgründe des Fachsenats Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden oder Akten nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO n.F.), muss die über die Aktenvorlage entscheidende Behörde ihre Antragserwiderung und Beschwerdebegründung so abfassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Der Behörde werden dadurch keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Darlegungsanforderungen auferlegt. Schon nach der alten Fassung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO musste die Behörde die konkreten Gründe ihrer Verweigerung so weit offenbaren, dass dem Gericht die Überprüfung möglich war (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪127≫ m. Nachw. der Rspr. des BVerwG). Die Begründungsanforderungen nach neuem Recht sind insoweit geringer, als die Behörde nunmehr auf die zur Prüfung im “in camera”-Verfahren vorgelegten Akten verweisen kann.
Da der Beklagte bestimmt hat, dass seine dem Fachsenat vorgelegte, nicht durch Schwärzungen teilweise unleserlich gemachte Beschwerdebegründung dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden darf, ist sie im gerichtlichen Verfahren unverwertbar. Das zwingt zu ihrer Rückgabe an den Beklagten. Diesem ist zugleich Gelegenheit zu geben, eine neue Beschwerdebegründung einzureichen, von deren Inhalt der Kläger vollen Umfangs Kenntnis erlangen darf.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen
ZBR 2004, 181 |
DÖV 2004, 536 |