Verfahrensgang
VG Potsdam (Aktenzeichen 9 K 3673/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. September 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 103,75 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der allein ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht wird, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – NVwZ 2001, 799 ≪800≫) u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von dem anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Hinsichtlich der Beiziehung der Verwalterakte, die das Gericht zuletzt mit Verfügung vom 3. August 2001 angefordert hatte (Bl. 79 R der Streitakte), hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. September 2001 (Bl. 95 der Streitakte) mitgeteilt, die Gemeinde …, die zuletzt Verwalterin des streitbefangenen Grundstücks war, habe auf Anfrage erklärt, dass weitere Unterlagen dort nicht vorhanden seien. Wenn sich der Kläger mit dieser Auskunft nicht zufrieden geben wollte, hätte er in der mündlichen Verhandlung beantragen müssen, dem weiter nachzugehen. Dabei hätte er insbesondere angeben müssen, welche konkreten Schritte insoweit Erfolg versprechend sein sollten.
Auch die Vernehmung des vom Kläger im Schriftsatz vom 12. September 2001 benannten Zeugen … musste sich dem Verwaltungsgericht ohne förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig aufdrängen wie die weiter schriftsätzlich angeregte Beiziehung der Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR; denn der Kläger hatte dies nur zum Beweis seiner Behauptung angeboten, die Beigeladenen seien entweder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gewesen bzw. hätten solche Parteiämter innegehabt, die es ihnen ermöglicht hätten, auf Entscheidungsfindungen der staatlichen Organe der früheren DDR Einfluss zu nehmen. Diese Behauptungen waren aber nicht entscheidungserheblich, weil allein die Stellung als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder das Innehaben von Parteiämtern als solches noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Erwerber darstellten. Vielmehr hätte hinzukommen müssen, dass diese Stellung im konkreten Fall ausgenutzt worden wäre. Dafür haben sich aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Dies wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen