Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 26.05.2003; Aktenzeichen 11 K 2515/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
Der 1969 verstorbene Vater des Beschwerdeführers, Herr Walter Johannes Pfeiffer, war ursprünglich u.a. Eigentümer einer Messerfabrik, einer Tankstelle und diverser Grundstücke in Neustadt/Sachsen. Nachdem er vom Antifa-Block der Stadt Neustadt/Sachsen fälschlicherweise beschuldigt worden war, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein und das goldene Parteiabzeichen getragen zu haben, wurden seine Vermögenswerte aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und er wurde interniert. In der Sitzung des Antifa-Blocks der Stadt Neustadt/Sachsen vom 30.07.1948 wurde ausweislich der Abschrift eines Protokolls dieser Sitzung festgestellt, dass Herr Walter Pfeiffer nicht als NS-Aktivist anzusehen sei und der Antifa-Block einstimmig befürworte, “ihn von der Sequestrierung zu befreien”. Zwar wurde infolgedessen die Internierung beendet; jedoch wurde ihm ausweislich der Urkunde (Lfd. Nr. 167/Kreis Pirna) vom 30.11.1948 durch die Landesregierung Sachsen mitgeteilt, dass die Enteignung seiner “aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte durch die Deutsche Wirtschaftskommission gemäß Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 17. April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden” sei. Die Auffassung, dass Herr Walter Pfeiffer kein NS-Aktivist gewesen sei, wurde seitens des Antifa-Blocks in der Sitzung am 29. Juni 1950 noch einmal bekräftigt. Dessen ungeachtet blieben die Enteignungen bestehen. Ausweislich der Übertragungsurkunde vom 28. März 1951 (Nr. 2358/1) wurde durch die Landesregierung Sachsen verfügt, dass der Stadtrat zu Neustadt das in das Eigentum des Volkes überführte Vermögen des früheren Eigentümers Walter Pfeiffer als Rechtsträger zu übernehmen habe.
1. Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zwar wird am Ende der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. April 2003 – BVerwG 3 B 175.02 – dargelegt, dass es “im Kern der Beschwerde” um die Frage gehe, “ob Folgeansprüche nach §§ 2, 7 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG vorliegen bzw. quasi ‘die Hintertür’ darstellen, wenn die von deutschen Behörden missbräuchliche Anwendung der SMAD-Befehle 64 und 124 zunächst unter Duldung der Besatzungsmacht dieser zugerechnet werden musste, dann aber auch von der sowjetischen Besatzungsmacht geduldet wurde, dass das deutsche Verwaltungsorgan die causa für die Entziehungsmaßnahmen widerruft bzw. aufhebt, es jedoch unterließ, die vermögensrechtlichen Folgemaßnahmen rückgängig zu machen.”
Daraus ist sinngemäß zu entnehmen, dass es die Beschwerde im Wesentlichen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Zusammenhang mit dem Vollzug der “Bodenreform” allein die Wegnahmeentscheidung in Betracht kommt oder ob zwischen der politischen Verfolgung des Betroffenen durch andere Maßnahmen und der dieser Verfolgung dienenden Wegnahmeentscheidung zu differenzieren ist, ob diese politische Verfolgung Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob – bejahendenfalls – eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche gemäß § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VwRehaG wegen der Vermögensentziehung begründet. Im Kern geht es der Beschwerde damit um die Frage, ob von einer rehabilitierungsfähigen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auszugehen ist, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift der dort vorausgesetzte Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter ausschließlich in einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bestehen kann, die ihrerseits wegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht selber Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 – BVerwG 10 B 6.94 –). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird. Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. April 2002 – BVerwG 3 B 16.01 – zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
“Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG der gemäß § 12 VwRehaG zuständigen (Rehabilitierungs-)Behörde die Aufgabe übertragen, nach Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung zunächst darüber zu befinden, ob auf die jeweils in Rede stehende Maßnahme überhaupt das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung findet. Das ist nicht der Fall, wenn entweder die Voraussetzungen des Satzes 2 oder die des Satzes 3 des § 1 Abs. 1 VwRehaG erfüllt sind. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 – VIZ 2002, 25) in Auslegung einzig des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG erkannt, eine allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilende hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden werde mit der Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst, dass eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Bodenreform vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und deshalb nicht vom Vermögensgesetz erfasst werden. Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 – BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. – VIZ 2001, 228, 230). Doch mag das auf sich beruhen. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an. Sollte nämlich eine solche Enteignungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst werden, würde eine Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitern. Sollte dagegen nicht schon § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausschließen, würde ein solcher Anwendungsausschluss durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG begründet.
In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 16.01 – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für ‘Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage’ (Buchst. a) ausgeschlossen. Hierunter fallen – jedenfalls auch – Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt – wie gesagt – nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage – abgesehen von der noch zu erörternden Fallgruppe des § 1 Abs. 7 VermG – unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden. Die Tatsache, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nebst vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrennte Sach- und Normbereiche handelt, steht der angeführten Gemeinsamkeit nicht entgegen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a. (BTDrucks 12/4994, S. 23):
‘Damit werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: Die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten demokratischen Bodenreform. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 – 1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.’
Dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären (vgl. Wasmuth, VIZ 2002, 134 ≪140 f.≫).
Durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. April 2002 sieht sich der Senat zu folgender zusätzlichen Bemerkung veranlasst: Die Gesetzesmaterialien belegen den Willen des Gesetzgebers, Enteignungen im Zuge der Bodenreform vom Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auszunehmen, in völliger Eindeutigkeit. Die gesetzgebenden Körperschaften haben die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf Vorschlag der Bundesregierung und auf der Grundlage der von ihr hierzu erarbeiteten Begründung unverändert beschlossen. Ziel und Absicht dieser Regelung lassen sich somit allein aus der schriftlichen Begründung des Regierungsentwurfs ermitteln. Selbst wenn sich einzelne Beamte, die an der Abfassung der Begründung beteiligt waren – wie die Beschwerde behauptet – hiervon später distanziert haben sollten, würde dies den Willen des historischen Gesetzgebers nicht umzustoßen oder auch nur zu relativieren vermögen. Der Senat schließt sich insoweit der namentlich von Wasmuth (VIZ 2002, 134 ≪141≫) mit folgenden Worten vertretenen Ansicht an: ‘Wollten die Verwaltungsgerichte wegen ihres Verfolgungscharakters auch für die verwaltungsrechtlichen Vermögensschädigungen der Boden- und Wirtschaftsreform eine Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes annehmen und damit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG leer laufen lassen, stünde eine solche Entscheidungspraxis im offenen Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, der wegen seiner Eindeutigkeit auch nicht mit den Mitteln der Rechtsfortbildung ausgehebelt werden kann’.
Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) ‘unberührt’ lässt (§ 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 – BVerwG 7 B 7.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149, S. 452).
Die vorstehenden Ausführungen schließen die Feststellung ein, dass zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage auch jene zu zählen sind, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – BVerfG 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 – BVerfGE 84, 90 ≪114≫). Auch und gerade für sie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in Wiederholung der Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Geschädigten auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögenswertes ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 28.94 – BVerwGE 99, 268, 269). Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Die Vereinbarungen zwischen den beiden deutschen Regierungen lassen nicht den geringsten Zweifel zu, dass sich die von Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung erfassten, nicht mehr rückgängig zu machenden Enteignungen vor allem auf die Vermögensschädigungen im Rahmen der Bodenreform beziehen (Wasmuth, VIZ 1999, 633 ≪639≫). Der Anspruchsausschluss hängt – wie bereits ausgeführt – nicht davon ab, ob Ansprüche im Gefolge einer Bodenreformenteignung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, Entschädigungs- bzw. Rehabilitierungsleistungen insoweit nicht nach Maßgabe eines dieser beiden Gesetze zu gewähren.”
Diese Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich (u.a: Beschluss vom 14. April 2003 – BVerwG 3 B 167.02 – und Beschluss vom 14. April 2003 – BVerwG 3 B 175.02 –) bestätigt und darüber hinaus auch geklärt, dass die danach nicht selbstständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu bleiben hat. Hierzu hat der Senat in den vorbezeichneten Beschlüssen Folgendes ausgeführt:
“Alles andere hätte nämlich nicht nur die Rehabilitierung durch Aufhebung einer anderen Verwaltungsentscheidung (z.B. einer Kreisverweisung) zur Folge, sondern würde auch zu Folgeansprüchen nach §§ 2, 7 VwRehaG führen, die letztlich wiederum an den erlittenen, selber nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen und damit diesen quasi durch die ‘Hintertür’ doch noch zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung machen. Nach der unmissverständlichen Regelung des Gesetzes soll dieser Vermögensentzug aber gerade nicht im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt werden. Ein Ausgleich soll in Fällen dieser Art vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolgen. Die von der Beschwerde vorgenommene Verlagerung der zu rehabilitierenden Verwaltungsentscheidung in das Umfeld des seinerzeitigen, nicht selber rehabilitierungsfähigen Vermögensentzugs bei gleichzeitiger Berücksichtigung eben dieses Vermögensentzugs als fortdauernder Eingriff in Vermögenswerte führt stattdessen zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Die Beschwerde verkennt insoweit, dass nach der eindeutigen Gesetzeslage die dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG zuzuordnenden Fälle eines Vermögensentzugs nicht zum Anknüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemacht werden dürfen, unabhängig davon, ob diese Maßnahme aufgehoben oder nur zum Gegenstand der Ermittlung von Folgeansprüchen gemacht werden soll.”
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, weil sie schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen ist und es deshalb an einer weitergehenden Klärungsbedürftigkeit mangelt.
Auf der Grundlage dieser von der Beschwerde nicht angegriffenen, sondern vielmehr zur Grundlage ihrer eigenen Darlegungen gemachten Ausführungen beantwortet sich auch die von ihr aufgeworfene Frage. Zwar wird in der Replik des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners ergänzend vorgetragen, dass sich der vorliegende Fall von den bereits durch den erkennenden Senat entschiedenen Fällen unterscheide. Das mag sein. In der Tat ist ein Unterschied darin zu sehen, dass die Voraussetzungen des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 und des Befehls Nr. 64 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 17. April 1948 wohl nicht gegeben waren und der Antifa-Block seinen diesbezüglichen Irrtum auch korrigierte. Indessen ändert das nichts daran, dass es auch im vorliegenden Fall an der für eine Revision erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage mangelt.
Zum einen dürfte es sich um einen Einzelfall handeln, bei dem schon deswegen eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist. Jedenfalls ist insoweit hinsichtlich der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darstellung des Zulassungsgrundes nichts dargetan.
Zum anderen ändert der Umstand, dass hier die Voraussetzungen für die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage – also die Causa – nicht gegeben waren, nichts daran, dass die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte. Insoweit besteht kein Unterschied zu den bisher bereits entschiedenen Fällen. Es ist nicht ersichtlich, warum das VwRehaG entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG hier doch auf die Fallgruppen des § 1 Abs. 8 VermG Anwendung finden sollte. Dieser Anwendungsausschluss gilt uneingeschränkt. Er verbietet die Rehabilitierung wegen einer einschlägigen vermögensentziehenden Maßnahme, also deren Aufhebung einschließlich der Zuerkennung von Folgeansprüchen. Darüber hinaus verlangt das Gesetz völlig eindeutig auch, diese nicht selbständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen. Die Beschwerde verkennt insoweit, dass nach der eindeutigen Gesetzeslage die dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG zuzuordnenden Fälle eines Vermögensentzugs nicht zum Anknüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemacht werden dürfen, unabhängig davon, ob diese Maßnahme aufgehoben oder nur zum Gegenstand der Ermittlung von Folgeansprüchen gemacht werden soll. Aus diesem Grunde vermögen die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen. Auch im vorliegenden Fall würde letztlich wiederum an den erlittenen, selber nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug angeknüpft. Damit würde dieser, um diese in der Beschwerdebegründung ebenfalls angeführte Formulierung zu gebrauchen, quasi durch die “Hintertür” doch noch zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemacht. Nach der unmissverständlichen Regelung des Gesetzes soll dieser Vermögensentzug aber gerade nicht im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt werden. Ein Ausgleich soll in Fällen dieser Art vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolgen.
Dem Beschwerdeführer hilft es auch im vorliegenden Fall nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) “unberührt” lässt (§ 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche Aufhebung der Wegnahmeentscheidung liegt indessen hier nicht vor; obwohl der Antifa-Block seinen Irrtum bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers korrigierte, wurde dadurch die Wegnahmeentscheidung eben gerade nicht aufgehoben bzw. verhindert.
2. Die in der Replik des Beschwerdeführers noch ergänzend vorgetragenen Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, greifen nicht durch. Insoweit ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darstellung des Zulassungsgrundes genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen