Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 13.02.2009; Aktenzeichen 16 A 845/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Februar 2009 aufgehoben.
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
Rz. 1
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
Der Kläger sieht den Verfahrensmangel in einer Verletzung von § 88 VwGO, weil das Berufungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft ausgelegt habe. Es habe das klägerische Begehren, das sich der Sache nach gegen die Beobachtung des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz richte, dahingehend verkürzt, als wollte sich der Kläger nur gegen eine Erhebung personenbezogener Daten über ihn durch das Bundesamt im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 3 BDSG wenden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Begehren des Klägers, soweit es auf Informationen bezogen sei, die mit geheimdienstlichen Mitteln im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfSchG erlangt worden seien, unzulässig bzw. unbegründet sei, schließe nicht aus, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen über den Kläger, die mit geheimdienstlichen Mitteln erlangt worden seien, verarbeite, insbesondere nach Übermittlung durch eine Landesverfassungsschutzbehörde speichere, oder nutze. Dabei gehe es insbesondere um solche Informationen, die nicht das Bundesamt für Verfassungsschutz, sondern eine oder mehrere Verfassungsschutzbehörden der Länder mit geheimdienstlichen Mitteln beschaffe und gemäß § 5 Abs. 1 BVerfSchG an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittele. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Auslegung des klägerischen Begehrens die teilweise Klageabweisung unterblieben wäre.
Rz. 3
Damit wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann darin liegen, dass unter Verstoß gegen § 88 VwGO das Gericht über einen bei ihm durch Antragstellung anhängig gewordenen Gegenstand nicht entscheidet (Beschluss vom 27. Oktober 2006 – BVerwG 1 B 152.06 –). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Nach der Regelung in § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976 – BVerwG 4 C 15.76 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 5. Februar 1998 – BVerwG 2 B 56.97 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1992 – BVerwG 8 C 72.90 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 – BVerwG 1 C 62.81 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11).
Rz. 4
Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren zutreffend erfasst. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Erörterung des Rechtsstreites zwischen Beteiligten und Berufungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, traten die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Informationserhebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz über den Kläger mit nachrichtendienstlichen Mitteln (Urteil S. 39 ff.) einerseits und aufgrund sog. offener Beobachtung (Urteil S. 41 ff.) andererseits in den Vordergrund. Gegenstand der auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers klargestellten, in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2009 protokollierten Klageanträge war ausdrücklich nur die Erhebung personenbezogener Daten über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Den Inhalt des Begriffs der Datenerhebung durfte das Oberverwaltungsgericht als dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt voraussetzen. Über die Frage der etwaigen Erhebung personenbezogener Daten durch das Bundesamt über den Kläger mit Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung hat das Gericht anschließend Zeugenbeweis erhoben. Nachdem die in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme lediglich Fragen nach einem etwaigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Inhalt hatte, bestand für das Oberverwaltungsgericht umso weniger Anlass, das Klagebegehren über die zuvor ausdrücklich gestellten Klageanträge hinaus auch auf die Erhebung von Informationen durch die Landesverfassungsschutzbehörden und deren etwaige Übermittlung an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu beziehen. Sollte das Rechtsschutzziel des Klägers unbeschadet der enger gefassten Klageanträge auch diesen Streitkomplex umfasst haben, hätte er dies spätestens im Anschluss an die Beweisaufnahme offenlegen müssen. Da dies unterblieben ist, der Kläger vielmehr mit den zuvor gestellten Anträgen weiterverhandelt hat, durfte er ohne Verstoß gegen § 88 VwGO an diesen festgehalten werden.
Rz. 5
2. Die Revision der Beklagten ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärten Frage beitragen, inwieweit die Erhebung personenbezogener Daten über ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 BVerfSchG durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist, falls der betreffende Abgeordnete Mitglied und Spitzenfunktionär einer Partei ist, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vorliegen.
Rz. 6
3. Die Kostenentscheidung gegen den Kläger folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 7
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Graulich, Dr. Bier
Fundstellen