Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 03.05.2013; Aktenzeichen 14 PS 1/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 20. Juli 2012 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 65, 66, 67 und 70 der Beiakte Auskunftsersuchen bezieht.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az.: 10 A 3760/12) Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Nachdem der Beklagte in diesem Verfahren und zugleich in einem Parallelverfahren über das Löschungsbegehren des Klägers (Az.: 10 A 3723/12) nur einen Teil der Unterlagen, und diese wiederum teilweise mit Schwärzungen, vorgelegt hatte, forderte das Verwaltungsgericht mit Be-schluss vom 26. September 2012 den Beklagten zur Vorlage aller einschlägigen Verwaltungsvorgänge auf. Der Beklagte lehnte dies mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 unter Verweis auf die von ihm im Parallelverfahren abgegebene Sperrerklärung vom 20. Juli 2012 ab. Ein Bekanntwerden des Inhalts der nicht vorgelegten Aktenbestandteile würde dem Wohl des Landes Nachteile bereiten, weil durch die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert würde. Darüber hinaus müssten die Informationsquellen sowie die Persönlichkeitsrechte und sonstigen Belange Dritter geschützt werden. In diesem Umfang müssten im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung das Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz und das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung zurücktreten.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO abgelehnt und festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten vollständig vorzulegen, rechtmäßig ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige, insbesondere fristgerecht mittels Telefax erhobene Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Beschluss, der sich nur auf die das Verfahren über das Auskunftsbegehren betreffenden Akten und folglich nicht auf das ebenfalls von der Sperrerklärung erfasste Blatt 7 der Beiakte D (Antrag auf Löschung) bezieht, ist im weit überwiegenden Umfang nicht zu beanstanden. Die Weigerung, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist aber insoweit rechtswidrig, als sie die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Blätter betrifft. Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den – nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angefochtenen Unterlagen durch das Verwaltungsgericht – zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 20. Juli 2012 nebst Zuordnungsvermerk vom 5. Juli 2012 und Schriftsatz vom 24. April 2013 differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogen geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2014 – BVerwG 20 F 1.13 – juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 – BVerwG 20 F 5.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. Juli 2010 – BVerwG 20 F 11.10 – BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden – wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft – bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 10.02 -BVerwGE 118, 10 ≪14≫).
Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die Blätter 65, 66, 67 und 70 der Beiakte Auskunftsersuchen ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Bei den Blättern 65 und 66 handelt es sich um den Entwurf des an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Antwortschreibens vom 21. Dezember 2011 (Blatt 68 und 69 der offengelegten Beiakte Auskunftsersuchen). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Offenlegung der handschriftlichen Anmerkungen des Behördenleiters auf Blatt 65 die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigen kann und dieses Aktenstück deswegen geheim zu halten ist. Blatt 70 gibt den Geschäftsgang ohne Hinweis auf die beteiligten Personen wieder; für den von der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter ist demnach nichts ersichtlich. Auch erschließt sich nicht, dass insoweit geheim zu haltende Organisationsstrukturen offenbart werden. Blatt 67 entspricht dem Blatt 70, die Geschäftsgangsverfügung ist hier allerdings mit Paraphen der Amtswalter versehen. Insoweit fehlt es aber jedenfalls an tragfähigen Darlegungen, warum hier alle Paraphen schutzwürdig sind.
Die Durchsicht der dem beschließenden Senat ungeschwärzt vorliegenden Akten hat des Weiteren ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Weigerungsgrundes bei den übrigen Aktenseiten vorliegen. Dabei ist unschädlich, dass bei einer Reihe von Unterlagen neben den geltend gemachten Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Behördenmitarbeitern und sonstigen Dritten tritt. Auch ist die Vorlageverweigerung bezüglich der Blätter 62, 63 und 182, 183 der Hauptakte nicht etwa deswegen im Ergebnis rechtswidrig, weil sie zu Unrecht mit dem Schutz der Informationsquellen begründet wird. Denn die betreffenden Vorblätter sind im Interesse des allgemeinen Schutzes der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes geheim zu halten; die zutreffende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe erschließt sich indessen ohne weiteres, so dass der insoweit gegebene Mangel der Aufbereitung der Akten nicht durchschlägt (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013 – BVerwG 20 F 15.12 – juris Rn. 12 m.w.N.). Im Ergebnis ohne Bedeutung ist schließlich, ob die Blätter 57 – 60 der Beiakte Auskunftsersuchen, die mit den Blättern 61 – 64 inhaltsgleich sind, zu Recht dem allgemeinen Geheimhaltungsgrund des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zugeordnet worden sind, oder ob hier, wie bei den der Sache nach vergleichbaren Blättern 22 – 23 geschehen, in erster Linie auf den Schutz der Informationsquellen zu verweisen ist.
Ohne Erfolg stellt der Kläger die Tragfähigkeit des Informantenschutzes im vorliegenden Fall infrage. Der Einwand, dass die Berichte der Quelle nicht „valide” seien, vielmehr eine Falschinformation durch eine Quelle nahe liege bzw. möglich erscheine, ist schon im Ansatz unbeachtlich. Denn der Informantenschutz greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung (vgl. nur Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13). Eine Behörde darf die Vertraulichkeit von Angaben Dritter auch dann wahren, wenn sich Hinweise eines Informanten nachträglich als unzutreffend erweisen. Anderes gilt nur, wenn in den Quellenberichten wider besseres Wissen oder leichtfertig unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden (Beschluss vom 3. August 2011 – BVerwG 20 F 23.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Hierfür gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte.
Zu Unrecht meint der Kläger, solche daraus ableiten zu können, dass ihm vom Beklagten fälschlicher Weise vorgehalten werde, an einer „Solidaritätsdemonstration für den Iran” am 12. August 2009 in Göttingen teilgenommen zu haben; dem dortigen Regime stehe er jedoch in keiner Weise nahe. Schon aus dem offenen Teil der Akten (siehe etwa Hauptakte Blatt 136) folgt indessen, dass es sich dabei um eine – verkürzende und deshalb mehrdeutige – Bezeichnung für eine Veranstaltung handelt, die „Solidarität mit den Aufständischen in Iran!” bekunden sollte. Auch aus dem Hinweis des Klägers, dass er bei verschiedenen Veranstaltungen nicht als „Teilnehmer”, sondern lediglich am Rande in seiner Eigenschaft als Journalist zugegen gewesen sei, ergibt sich nicht, dass die Angaben der Quelle nachweislich falsch sind. Denn der Kläger stellt damit gerade nicht in Abrede, dass er bei den Veranstaltungen anwesend war. Dem Beklagten ist auch bekannt, dass der Kläger Journalist ist. Folglich handelt es sich insoweit nicht um „falsche Informationen”. Die Frage, welche Schlüsse der Beklagte aus bestimmten Tatsachen zieht, ist ebenso wie die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit er Anlass für eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde gegeben habe, nicht im in-camera-Verfahren zu beantworten.
Schließlich hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zu Recht ausgeführt, dass die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung durch das beklagte Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Die Sperrerklärung hat die gegenläufigen Interessen mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgewogen und dabei insbesondere auch die journalistische Tätigkeit des Klägers gewürdigt. Soweit die Sperrerklärung ausführt, dass diese Tätigkeit nicht Anlass der Datenerhebung und -speicherung war, wird dies aufgrund der Durchsicht der Akten bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Brandt, Dr. Fleuß
Fundstellen
Haufe-Index 6649252 |
NPA 2014 |