Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen OVG 3 L 10/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 1999 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass der Beigeladene das Prinzip der so genannten Bestlösung für die Prüfungsentscheidung im Rahmen der Multiple-Choice-Prüfung zugrunde gelegt hat. Sie führt dazu aus, dieses Prinzip sei mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz unvereinbar, dass dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum verbleiben müsse. Es kann offen bleiben, ob sich dem Beschwerdevorbringen eine hinreichende konkrete Frage des revisiblen Rechts entnehmen lässt. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht dar, inwiefern es in einem Revisionsverfahren auf das genannte Prinzip ankäme. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Antwortalternativen für die eindeutige Frage I/75 nicht bestehen und die Klägerin solche in die Frage entgegen ihrem objektiven Sinn hineininterpretiert hat. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen einen Zusammenhang mit dem Prinzip der so genannten Bestlösung nicht erkennen, und die Beschwerde zeigt einen solchen Zusammenhang auch nicht auf.
Soweit die Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig erachtet, ob sich ein Prüfling auf eine seiner Ansicht nach vertretbare Interpretation der Prüfungsfrage berufen kann, ist nicht erkennbar, inwiefern die vorliegende Rechtsprechung fortentwickelt werden könnte. Medizinische Prüfungsfragen im Anwort-Wahl-Verfahren müssen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein (vgl. Urteile vom 17. Mai 1995 – BVerwG 6 C 8.94 – BVerwGE 98, 210 ≪216≫ und – BVerwG 6 C 12.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349 S. 75). Die Beschwerde erläutert nicht, welche – der Entwicklung in einem Revisionsverfahren zugänglichen – rechtlichen Grundsätze über den Einzelfall hinaus für die Ermittlung des objektiven Sinns einer Frage durch den Tatrichter bedeutsam sein könnten.
2. Die Rüge einer Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betrifft ausschließlich die Frage I/8. Da die rechtliche Beurteilung dieser Prüfungsfrage für die Berufungsentscheidung nicht erheblich ist, kann diese auf der geltend gemachten Abweichung nicht beruhen, und die Rüge bedarf keiner weiteren Erörterung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 35.1 ≪NVwZ 1996, 563≫).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Gerhardt, Graulich
Fundstellen