Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.11.2011; Aktenzeichen 1 A 10270/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.
Rz. 3
a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, “was unter einem Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu verstehen” sei. Unabhängig davon, dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Urteile des Senats vom 27. April 1990 – BVerwG 4 C 16.87 – (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) und vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 – (BVerwGE 117, 25 ≪34≫) sowie die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 – BVerwG 4 B 84.94 – (juris) und vom 12. Juli 2007 – BVerwG 4 B 29.07 – (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) hinreichend geklärt. Im Beschluss vom 15. Februar 1995 (a.a.O. Rn. 4) hat der Senat zusammenfassend folgendes ausgeführt:
“Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (a.a.O.), das ebenso wie das Berufungsurteil zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ergangen ist, über den bereits zitierten Leitsatz hinaus weitere Ausführungen zur Begriffsbestimmung des “Einkaufszentrums” im Sinne der Baunutzungsverordnung. Hiernach ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als “gewachsen” darstellt. Ein “gewachsenes” Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, daß die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem “Zentrum” und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum.”
Rz. 4
Im Beschluss vom 12. Juli 2007 (a.a.O. Rn. 3) wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
“Dass es (scil: das Oberverwaltungsgericht) den Charakter des zur Beurteilung gestellten Vorhabens als Einkaufszentrum nicht deshalb verneint hat, weil weder eine gemeinsame Verwaltung des Gewerbeparks noch eine gemeinsame Werbung vorgesehen ist, bedeutet keine Abkehr von den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1990 – BVerwG 4 C 16.87 – (BRS 50 Nr. 67) und vom 15. Februar 1995 – BVerwG 4 B 84.94 – (juris). In beiden Entscheidungen wird eine gemeinsame Werbung oder eine verbindende Sammelbezeichnung als Beispiel dafür genannt, in welcher Weise sich die Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren kann. Zwingende Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum sind die Merkmale nicht.”
Rz. 5
Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 6
b) Auch die weiter für klärungsbedürftig erachteten Fragen, ob ein “einheitlich geplanter” bzw. ein “einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex” bereits dann vorliegt, wenn der Bauherr derselbe ist, und ob jede Agglomeration von selbständigen Gebäuden bereits ein “Gebäudekomplex” ist, ob es sich bei einem geborenen und einem gewachsenen Einkaufszentrum um alternative Fallgruppen von Einkaufszentren mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, ob es bei der “äußerlich in Erscheinung tretenden Organisation und Kooperation” auf eine Organisation und Kooperation der Einzelhandelsbetriebe ankommt oder ob die Identität des Vermieters/Eigentümers/Bauherrn und die mietvertragliche Einräumung eines Mitbenutzungsrechts am Parkplatz bereits genügt, ob die Annahme eines Einkaufszentrums eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände voraussetzt oder die Benennung hinreichender Indizien für die Bejahung oder Verneinung eines Einkaufszentrums ausreicht sowie ob die Anforderungen an die Annahme eines Einkaufszentrums umso höher sind, je stärker der zu beurteilende Sachverhalt vom “Regelfall” eines Einkaufszentrums abweicht, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Soweit sich diese Fragen aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, können sie jedenfalls auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats beantwortet werden. Ob ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gegeben ist, hängt folglich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Rz. 7
c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist ferner die Frage der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) von Gemeinden gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde (Urteil vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352 und Beschluss vom 22. Dezember 2009 – BVerwG 4 B 25.09 – ZfBR 2010, 269 = BauR 2010, 740). Danach gewährt § 2 Abs. 2 BauGB diesen unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Abwehrrechte. Da durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden sollen, mit denen der Kläger außerrechtliche Interessen verfolgt, ist die Klagebefugnis nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 – BVerwG 4 C 15.92 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 ≪juris Rn. 13≫ m.w.N.). Ob der Kläger dagegen durch die Genehmigungen in eigenen Rechten tatsächlich verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Rz. 8
Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage, ob die Ziele Z 39 und Z 57 bis Z 61 des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. März 2011 – Rs. C-400/08 – (BauR 2011, 1117) europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sind, womit sich aus § 2 Abs. 2 BauGB keine Klagebefugnis herleiten lasse, nicht klärungsbedürftig, weil die vermeintliche Europarechtswidrigkeit jedenfalls nicht offensichtlich ist. Es kommt hinzu, dass selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit der genannten Ziele nur die Berufung auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB entfiele, eine mögliche Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots über § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 2 BauGB hiervon aber unberührt bliebe.
Rz. 9
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Rz. 10
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22, juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14).
Rz. 11
Soweit eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 27. April 1990 – BVerwG 4 C 16.87 – (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) behauptet wird, benennt die Beschwerde schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit welchem das Oberverwaltungsgericht von der vorgenannten Entscheidung abgewichen sein soll. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht auf den Seiten 13 unten bis 14 Mitte des Urteilsabdrucks die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO referiert und dabei auch die Beschlüsse vom 15. Februar 1995 (a.a.O.) und vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) berücksichtigt. Anhand der danach maßgeblichen Kriterien (vgl. oben) ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitgegenständliche Gebäudekomplex durch das Hinzutreten der durch die verfahrensgegenständliche Teilbaugenehmigung/Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandelsbetriebe (Textilmarkt und Schuhmarkt) zu einem Einkaufszentrum werde. Die Beschwerde hält dagegen dem Oberverwaltungsgericht vor, bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, insbesondere bei Unterscheidung eines geplanten von einem “gewachsenen” Einkaufszentrum, hätte dieses nicht zur Bejahung eines Einkaufszentrums gelangen können. Damit wird aber allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht aber eine Divergenz dargelegt. Eine solche folgt auch nicht daraus, wie die Beschwerde zu meinen scheint, dass das Oberverwaltungsgericht dem Begriff des Einkaufszentrums im Rahmen der Subsumtion einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Inhalt gegeben hätte. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, es entstehe durch das Hinzutreten weiterer zwei Einzelhandelsbetriebe ein Einkaufszentrum zunächst darauf, dass alle Einzelhandelsbetriebe auf dem in Rede stehenden Areal von dem Bauherrn und Eigentümer des Geländes – dem Beigeladenen zu 1) – einheitlich geplant und finanziert sowie sukzessive verwirklicht worden seien. Des weiteren sprächen die Tatsachen, dass sich die vorhandenen vier Einzelhandelsbetriebe zusammen mit den zwei angegriffenen Märkten auf einem inselartigen gemeinsamen Areal befänden, das von der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße nur durch eine einzige gemeinsame Zufahrt zu erreichen sei, die Baukörper ohne Einhaltung von Abständen aneinander gebaut seien bzw. noch entsprechend errichtet werden sollten und die Gebäude zudem um einen gemeinsamen Parkplatz mit ca. 240 Parkplätzen angeordnet seien, für die Einschätzung, dass dieser Gebäudekomplex mit seinen Einzelhandelsbetrieben aus Kundensicht als miteinander verbunden in Erscheinung trete. Hierzu bedürfe es keines Verbindungsganges, vielmehr reiche der gemeinsam genutzte Großparkplatz aus, um den die einzelnen Betriebe baulich aneinander hängend gruppiert seien. Hinzu komme die in der Presse, im öffentlichen Umfeld und vom Beigeladenen zu 1) selbst in seinen Bauanträgen verwendete Bezeichnung “Lahntal-Center”, die darauf hinweise, dass das betreffende Areal letztendlich vom Beigeladenen zu 1) zur sukzessiven Errichtung eines Einkaufszentrums vorgesehen sei. Diese Ausführungen lassen eine stillschweigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.
Rz. 12
Die behauptete Divergenz zum Urteil des Senats vom 17. September 2003 – BVerwG 4 C 14.01 – (BVerwGE 119, 25 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 117) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangen ist, während es vorliegend um Genehmigungen geht, die bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind. Eine Abweichung von den weiter angeführten Entscheidungen vom 11. Mai 1989 (nicht 10. Mai 1989) – BVerwG 4 C 1.88 – (BVerwGE 82, 61 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29) und vom 11. Juli 1989 – BVerwG 4 B 33.89 – (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92) scheidet aus, weil diesen andere Fallkonstellationen zugrunde lagen. Im ersten Fall handelte es sich um eine (Nachbar-)Klage einer Privatperson gegen die Baugenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager als Transportbehälterlager für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren, im zweiten Fall um die Klage einer GmbH, die Mieterin eines Grundstücks war, gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes auf dem Nachbargrundstück. Vorliegend geht es jedoch um die Klage einer Gemeinde, die unter Berufung auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB eine Teilbau- und eine Baugenehmigung anficht. Dass sich Gemeinden über die genannte Norm unter bestimmten Voraussetzungen gegen Baugenehmigungen für Vorhaben im Gebiet einer Nachbargemeinde wenden können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. oben). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 (a.a.O.) die falschen Schlüssen gezogen, reicht dies, wie bereits ausgeführt, zur Darlegung der Divergenz nicht aus.
Rz. 13
3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
Rz. 14
a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. So hätte es im Rahmen der Beweisaufnahme eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Es hätte dann festgestellt, dass die für ein Einkaufszentrum erforderlichen Dienstleistungsbetriebe fehlen, die vorhandenen Betriebe hinsichtlich Eingänge, Öffnungszeiten, Anlieferung und Sozialräume sowie Werbeanlagen autark sind und eine Parkplatzschranke, aufeinander abgestimmte Sortimente sowie eine gemeinsame Werbung fehlen; bei Würdigung dieser Umstände wäre das Oberverwaltungsgericht nicht zur Annahme eines Einkaufszentrums gelangt.
Rz. 15
Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat – ausweislich der Urteilsbegründung (S. 15 des Urteilsabdrucks) – die örtlichen Verhältnisse im Gewerbegebiet “Maaracker” anhand der in den Bauakten befindlichen Lagepläne, aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2011 enthaltenen Lichtbildern (Bl. 373 und 374 der Gerichtsakte, Verwaltungsgericht Koblenz, Band II) sowie aus dem als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 genommenen Luftbild gewonnen. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 4 BN 26.08 – BRS 73 Nr. 91 S. 464 f. und vom 22. Februar 2012 – BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 – BauR 2012, 922). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 – BVerwG 4 B 35.08 – juris). In der Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2012 wird indessen nur geltend gemacht, dass das vom Oberverwaltungsgericht aus dem Internet abgerufene Luftbild zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten nicht ausreiche. Das mag zutreffen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Oberverwaltungsgericht aber zur Beurteilung der Örtlichkeiten nicht nur auf das Luftbild gestützt, sondern auch in den Akten befindliche Lagepläne und vorgelegte Lichtbilder gewürdigt. Dass anhand dieser Unterlagen die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend beurteilt werden konnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Rz. 16
Soweit im Schriftsatz vom 10. April 2012 nunmehr erstmals behauptet wird, auch die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder – auf die vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls herangezogenen Lagepläne wird auch hier nicht eingegangen – dokumentierten die Umstände, aus welchen das Oberverwaltungsgericht die Verbundenheit der Einzelhandelsbetriebe ableite, nicht, muss dieser Vortrag unberücksichtigt bleiben, da er außerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte und sich nicht nur als bloße Ergänzung des bisherigen Vortrages darstellt. Gleiches gilt für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei im Urteil von seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung zur Ablehnung des Beweisantrages abgewichen, womit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen worden sei.
Rz. 17
b) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ein Einkaufszentrum vorliege, keine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines Einkaufszentrums sprechenden Umstände vorgenommen, wird schon kein Verfahrensfehler aufgezeigt, sondern vielmehr ein solcher des materiellen Rechts geltend gemacht. Aus dem Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2011 – BVerwG 4 BN 20.11 – (ZfBR 2012, 258 = BauR 2012, 621) folgt nichts anderes. Die Entscheidung erging zu § 47 Abs. 2 VwGO und den Anforderungen, die diesbezüglich an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu stellen sind, und ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht übertragbar.
Rz. 18
Mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht hätte zur Bejahung der Klagebefugnis feststellen müssen, “ob die Klägerin dem streitgegenständlichen Vorhaben in einem Bebauungsplanverfahren hätte entgegentreten und der Umgehung des Abstimmungsgebots wirksam hätte entgegentreten können”, wird verkannt, dass – wie bereits ausgeführt – zur Bejahung der Klagebefugnis die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB ausreicht; ob die Klägerin in eigenen Rechten tatsächlich verletzt ist, worauf die Beschwerdeführer mit ihrem Vortrag offensichtlich abheben, ist dagegen eine Frage der Klagebegründetheit und damit des materiellen Rechts.
Rz. 19
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Decker
Fundstellen
Haufe-Index 3570568 |
BauR 2013, 558 |
ZfBR 2013, 277 |