Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten besteht auch für die allgemeinen Aufgaben nach § 19 Abs. 3 SBG. Der Anspruch ist aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.
2. Das Fehlen eines Beteiligungstatbestandes schließt einen auf die allgemeine Aufgabennorm, insbesondere die Überwachungsaufgabe, gestützten Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.
3. Ein zur Wahrnehmung einer allgemeinen Aufgabe geltend gemachter Unterrichtungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses.
4. Insbesondere Persönlichkeitsrechte der betroffenen Soldaten können gebieten, dass die begehrten Informationen in anonymisierter Form zu erteilen sind.
Verfahrensgang
Truppendienstgericht Nord (Entscheidung vom 16.02.2018; Aktenzeichen TDG N 6 SL 2/17 und TDG N 6 RL 7/18) |
Tatbestand
Rz. 1
Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Unteroffiziere der... In dieser Eigenschaft begehrt er die Vorlage der Ergebnisse von Abstimmungsgesprächen, die zur Vorbereitung von Beurteilungen im Jahre 2016 geführt wurden.
Rz. 2
Zum Beurteilungsstichtag am 30. September 2016 wurden Soldaten der Wählergruppe des Antragstellers, nämlich Unteroffiziere mit Portepee im Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann und Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann, beurteilt (Tabelle zu Nr. 203 Buchst. a ZDv A-1340/50). Die Beurteilungen wurden auf der Grundlage von Abstimmungsgesprächen erstellt, die die beurteilenden und die nächsthöheren, stellungnehmenden Vorgesetzten zuvor durchgeführt hatten und deren Ergebnisse dem weiteren höheren Vorgesetzten zu melden waren.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beantragte der Antragsteller als Vertrauensperson bei seinem Kompaniechef die Vorlage dieser Ergebnisse. Dies lehnte der Kompaniechef mit Bescheid vom 23. Juni 2016 ab. Nach Nr. 509 Buchst. d ZDv A-1340/50 habe die militärische Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Anspruch auf Teilnahme an allen Abstimmungsgesprächen. Eine Beteiligung der Vertrauensperson sei dagegen nicht vorgesehen.
Rz. 4
Diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht angefochten. Stattdessen beantragte er mit Schreiben vom 8. September 2016 erneut die Vorlage der Ergebnisse der Abstimmungsgespräche.
Rz. 5
Mit Bescheid vom 8. September 2016 lehnte der Kompaniechef der 6./Sanitätsregiment 1 auch diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben vom 23. Juni 2016 und erklärte ergänzend, die Ablehnung sei auch nach dem zum 2. September 2016 geänderten Soldatenbeteiligungsgesetz gerechtfertigt.
Rz. 6
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. September 2016 Beschwerde. Die geforderte Unterrichtung ergebe sich aus seiner Aufgabe, die Beachtung der zugunsten der Soldaten geltenden Schutzgesetze zu überwachen. Dies betreffe auch die Wahrung des Leistungsgrundsatzes bei der Erstellung von Beurteilungen.
Rz. 7
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 wies der Kommandeur des... die Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller den Antrag schon einmal gestellt und gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2016 keine Beschwerde eingelegt habe, sodass dieser bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen ergebe sich auch nach erneuter Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht kein anderes Ergebnis. Eine Beteiligung der Vertrauensperson am Ergebnis der Abstimmungsgespräche sei nicht vorgesehen. Eine Anwendung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG auf Maßnahmen, die keiner Beteiligung durch die Vertrauensperson unterlägen, komme nicht in Betracht.
Rz. 8
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016 weitere Beschwerde. Die Bestandskraft des auf der Grundlage des SBG 1997 ergangenen Bescheids stehe seinem neuen Antrag, der sich auf die 2016 erfolgte Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes stütze, nicht entgegen. Die angefochtenen Bescheide berücksichtigten nicht die Tragweite der neuen § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 SBG. Dort würden den Vertrauenspersonen ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich die Rechte des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eröffnet. Zu dieser Vorschrift sei anerkannt, dass die Überwachung des Leistungsgrundsatzes auch die Offenlegung von Beurteilungsspiegeln und entsprechender Unterlagen umfasse.
Rz. 9
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies der Kommandeur... die weitere Beschwerde zurück. Die Anträge seien sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Soldatenbeteiligungsgesetz abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sollten mit § 19 Abs. 3 SBG der Vertrauensperson nicht die Rechte eines Personalrats gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zugestanden werden. Die amtliche Begründung zu § 19 SBG spreche nur von ähnlichen Rechten. Im Übrigen ergebe sich auch aus § 68 BPersVG kein Recht auf Einsicht in Beurteilungen; nichts Anderes gelte für die zum Beurteilungsprozess gehörenden Abstimmungsergebnisse. Nr. 509 ZDv A-1340/50 bestimme abschließend, wer an den Abstimmungsgesprächen zusätzlich zu den Vorgesetzten teilnehmen dürfe, nämlich die militärische Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die zuständige Schwerbehindertenvertretung. Die Vertrauensperson habe keinen Anspruch auf Teilnahme und damit auch keinen Anspruch auf Vorlage der Abstimmungsergebnisse ihrer Wählergruppe. Der allgemeine Persönlichkeitsschutz der zu Beurteilenden überwiege hier das Kontrollrecht der Vertrauensperson.
Rz. 10
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2017 hat der Antragsteller hiergegen die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der weitere Beschwerdebescheid sei fehlerhaft, soweit er die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG 2016 leugne. Zum einen entspreche der Wortlaut der Norm der Bezugsnorm im Bundespersonalvertretungsgesetz. Zum anderen beziehe sich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich auf den Überwachungskatalog des § 68 BPersVG. Soweit der Beschwerdebescheid der Vertrauensperson nur "ähnliche Rechte" zuweise, hätte er Unterschiede beider Gesetze aufzeigen müssen, die unterschiedliche Ergebnisse bei gleichem Wortlaut rechtfertigten. Er habe zudem nur die Offenlegung der Abstimmungsergebnisse, nicht dagegen Einsicht in die vollständigen Beurteilungen oder Teilnahme an den Abstimmungsgesprächen beantragt.
Rz. 11
Mit Beschluss vom 16. Februar 2018, zugestellt am 18. April 2018, hat das Truppendienstgericht Nord den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO die Beschwerdebescheide nicht beigefügt habe. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Zwar wolle § 19 Abs. 3 SBG 2016 der Vertrauensperson erweiterte Befugnisse einräumen. Durch die Gesetzesnovelle erhalte die Vertrauensperson jedoch nicht die gleichen Rechte wie ein Personalrat. Eine pauschale Übertragung der Befugnissystematik des BPersVG auf das SBG sei unzulässig, weil das SBG keine Vorschriften enthalte, die den §§ 75 ff. BPersVG in ihrer Reichweite gleichkämen. Insofern sei die Rechtsprechung zum BPersVG nicht auf die hier zu prüfende Rechtsfrage anzuwenden. Das SBG habe - anders als das BPersVG - der Vertrauensperson eine Mitbestimmungsbefugnis in Personalfragen nicht zugewiesen. Die Mitwirkungsrechte eines Personalrats in Personalangelegenheiten seien weitgehender als alle Beteiligungsrechte der Vertrauensperson nach § 24 SBG. Der Vertrauensperson sei auch in der Neufassung des § 19 Abs. 3 SBG keine allgemeine Rechtsaufsichtsbefugnis über den Disziplinarvorgesetzten eingeräumt. Das von dem Antragsteller behauptete Überwachungsrecht sei zudem problematisch, weil er als Einzelperson in der Frage der Beurteilungen in Konkurrenz zu einem Großteil seiner Wählergruppe und seinen Dienstgradkameraden stehe. Insoweit bestehe ein Interessenkonflikt, zu dem es auch keinen ausgleichenden Mechanismus gebe. Unklar sei ferner, was der Antragsteller mit dem Wissen um die in den Abstimmungsgesprächen festgelegte Beurteilungsreihung anfangen wolle. Er habe kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht bei Beurteilungen, könne also die Beurteilung nicht verhindern oder beeinflussen. Der Antragsteller könne und dürfe die Beurteilungsreihungen nicht überprüfen. Sein Bewertungsmaßstab sei nicht der Bewertungsmaßstab der Beurteiler. Eine Überwachung des Disziplinarvorgesetzten bei der Beurteilungsvorbereitung sei auch deshalb abzulehnen, weil die Abstimmungsergebnisse nicht das alleinige Ergebnis des Handelns des Disziplinarvorgesetzten seien. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG dürfe der Disziplinarvorgesetzte außerdem nur Einsicht in Unterlagen geben, eine Vorlage von Unterlagen mit der Möglichkeit der Mitnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Rz. 12
Gegen diesen Beschluss hat das Truppendienstgericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Einsichtsrechts in die Beurteilungsreihungen zugelassen.
Rz. 13
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 2018 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde eingelegt und am 18. Juni 2018 begründet. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei in Ergebnis und Begründung unzutreffend. Es habe seinen Antrag bereits nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, weil es sich bei § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO nicht um eine zwingende Forderung handele. In der Sache verfolge er seinen Anspruch auf Unterrichtung über die für die Soldaten seiner Wählergruppe im Rahmen von Abstimmungsgesprächen getätigten Vorgaben für deren dienstliche Beurteilungen weiter. Der Anspruch stütze sich auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SBG sowie § 1 Abs. 3 SoldGG. Nach seinem Kenntnisstand erfolgten Beförderungen nahezu ausschließlich gestützt auf eine Reihung, abgeleitet aus den letzten dienstlichen Beurteilungen der Soldaten. Erstellung und Bewertung der Beurteilungen seien daher entscheidend für die nachfolgende Verwendungs- und Beförderungsauswahl. Unstreitig sei er als Vertrauensperson bei Beurteilungen nicht nach § 21 SBG anzuhören. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass ihm ein Unterrichtungsanspruch im Rahmen seiner Aufgabe zustehe, darauf zu achten, dass der Leistungsgrundsatz als Schutzvorschrift beachtet werde. Daher sei in der Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht anerkannt, dass sich der Unterrichtungsanspruch auch auf die Handhabung der Beurteilungen im laufenden Dienstbetrieb beziehe, obwohl eine förmliche Mitbestimmung nur bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien vorgesehen sei. Entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts sei die Rechtslage nach dem BPersVG und dem SBG hinsichtlich der Unterrichtung über Beurteilungen identisch. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Vertrauensperson im Gegensatz zum Personalrat kein Kollektivorgan sei, sich nicht auf die Legitimation aller Angehörigen der Dienststelle stützen könne und in Konkurrenz zu den Soldaten ihrer Wählergruppe stehe. Soweit das Truppendienstgericht auf das Fehlen einer dem § 67 Abs. 1 BPersVG entsprechenden Regelung abstelle, übersehe es, dass die Mitwirkung an der Unterbindung unzulässiger Diskriminierungen bereits gemäß § 1 Abs. 3 SoldGG seit 2006 zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Vertrauensperson gehöre und dass dies mit § 19 Abs. 3 Nr. 5 SBG zusätzlich klargestellt worden sei. Er wolle die fraglichen Informationen unter dem Aspekt bewerten, ob es im Beurteilungsverfahren zu gesetzlich unzulässigen Benachteiligungen von Soldaten seiner Wählergruppe gekommen sein könnte. Bei Anlass für Nachfragen würde er diesen im Rahmen des SBG nachgehen.
Rz. 14
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.
Rz. 15
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Truppendienstgerichts haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 16
Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rz. 17
1. Sie ist zulässig.
Rz. 18
Der Antragsteller hat die vom Truppendienstgericht - mit bindender Wirkung für den Senat (§ 22a Abs. 3 WBO) - zugelassene Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 und 5 WBO).
Rz. 19
Allerdings ist hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsantrags, der auf Unterrichtung über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche zur Erstellung von planmäßigen dienstlichen Beurteilungen zum Vorlagetermin 30. September 2016 gerichtet war, jedenfalls mit der Durchführung der darauffolgenden Beurteilungsrunde zum Vorlagetermin 30. September 2018 Erledigung eingetreten. Das Verpflichtungsbegehren kann jedoch - auch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 18) - in zulässiger Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden (§ 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO), wozu es keiner diesbezüglichen förmlichen Antragstellung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Antragsänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff gleichgeblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 11).
Rz. 20
Der Antragsteller hat unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung, ob ihm der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch zustand (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich, dass es ihm nicht nur um die Beurteilungsrunde 2016, sondern generell und für alle folgenden Vorlagetermine darum geht, anhand der Ergebnisse der Abstimmungsgespräche die Beachtung des Leistungsgrundsatzes und der soldatenrechtlichen Diskriminierungsverbote bei der Erstellung planmäßiger dienstlicher Beurteilungen für die Soldatinnen und Soldaten seiner Wählergruppe zu überwachen. Die angefochtenen Bescheide haben einen solchen Anspruch ebenso generell in Abrede gestellt. Mit einer in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vergleichbaren Streitkonstellation, für die die hier begehrte Feststellung richtungsweisend sein kann, ist deshalb in absehbarer Zeit zu rechnen.
Rz. 21
Das vorliegende Anlassverfahren ist zudem über den Einzelfall hinaus geeignet, Inhalt und Reichweite der neu in das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz eingefügten allgemeinen Aufgaben der Vertrauensperson aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SBG und des damit verbundenen Unterrichtungsanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG) zu klären (zur Funktion des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG, vertretungsrechtliche Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten zu klären, vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
Rz. 22
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache teilweise begründet.
Rz. 23
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Februar 2018 ist dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass der Kompaniechef... verpflichtet war, den Antragsteller über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche für die Beurteilungsrunde 2016 in Bezug auf dessen Wählergruppe in anonymisierter Form zu unterrichten. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Da es für diese Feststellung im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrags keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, kann der Senat dies in der Sache selbst entscheiden (§ 22a Abs. 6 Satz 2 WBO).
Rz. 24
a) Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
Rz. 25
Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts führt die Tatsache, dass der Antragsteller bei der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht die angegriffenen Beschwerdebescheide beigefügt hat, nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der Senat hat bereits in einem Parallelverfahren des Antragstellers mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (BVerwG - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 4) geklärt, dass die Beifügungsanordnung in § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Ebenso wie bei der entsprechenden Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO) hat auch im Wehrbeschwerderecht die Nichtbeifügung der angefochtenen Bescheide für sich genommen keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, soweit - wie das hier der Fall war - das Rechtsschutzbegehren im Übrigen erkennbar ist oder sich ggf. durch gerichtliche Aufklärung feststellen lässt.
Rz. 26
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Truppendienstgerichts, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet wäre.
Rz. 27
Der Antragsteller hatte einen Anspruch, über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche für die Beurteilungsrunde 2016 in Bezug auf seine Wählergruppe unterrichtet zu werden, dies allerdings nicht, wie von ihm geltend gemacht, unter vollständiger Offenlegung aller Daten, sondern nur in anonymisierter Form. Soweit der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - über die letztere Einschränkung hinaus - in vollem Umfang zurückgewiesen hat, beruht er auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 28
Allerdings enthält das Soldatenbeteiligungsrecht keine spezielle Vorschrift, die der Vertrauensperson ein Recht auf Unterrichtung über die Ergebnisse von Abstimmungsgesprächen oder - weiter gefasst - über die Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsrunden gibt, in denen im zweijährigen Turnus für die Soldatinnen und Soldaten planmäßige dienstliche Beurteilungen zu erstellen sind. Insbesondere enthält der Katalog der §§ 23 ff. SBG keinen Beteiligungstatbestand im Bereich des Beurteilungswesens, der in Verbindung mit der jeweiligen Beteiligungsform einen Anspruch der Vertrauensperson auf Unterrichtung, zum Beispiel gemäß § 21 Satz 1 SBG oder § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG, begründen könnte.
Rz. 29
Der Antragsteller kann den geltend gemachten Unterrichtungsanspruch jedoch dem Grunde nach auf § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG in Verbindung mit der allgemeinen Aufgabenzuweisung aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SBG stützen.
Rz. 30
aa) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG unterrichtet die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend; hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
Rz. 31
Mit der am 2. September 2016 in Kraft getretenen Neufassung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes sind der Vertrauensperson durch die Vorschrift des § 19 Abs. 3 SBG allgemeine Aufgaben zugewiesen worden, zu denen u.a. gehört, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden (Nr. 2), und auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes und des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken (Nr. 5). Diese allgemeine Aufgabenzuweisung, insbesondere die allgemeine Überwachungsaufgabe des § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG, hatte bis zum Inkrafttreten der Neufassung keine entsprechende oder vergleichbare Vorgängerregelung im Soldatenbeteiligungsrecht. Soweit der Senat bisher einen mit einer allgemeinen Überwachungsaufgabe verbundenen Unterrichtungsanspruch mangels einer entsprechenden Aufgabennorm verneint hat (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 29.15 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 1 Rn. 42 ff.), ist diese Rechtsprechung obsolet, weil sie sich auf eine Rechtslage bezieht, die seit dem 2. September 2016 nicht mehr fortbesteht.
Rz. 32
Wegen dieser inzwischen eingetretenen Rechtsänderung steht dem erneuten Antrag des Antragstellers vom 8. September 2016 auch nicht die Bestandskraft des auf seinen ersten Antrag vom 21. Juni 2016 hin ergangenen ablehnenden Bescheids vom 23. Juni 2016 entgegen. Der erneute Antrag vom 8. September 2016 erfolgte andererseits während der laufenden Beurteilungsrunde zum Vorlagetermin 30. September 2016 noch so rechtzeitig, dass das Informationsbegehren nicht von vornherein überholt war.
Rz. 33
bb) Mit der Einfügung der allgemeinen Aufgabennorm des § 19 Abs. 3 SGB hat der Gesetzgeber - und zwar, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/8298 S. 41) ergibt, bewusst - eine strukturelle Angleichung des Soldatenbeteiligungsrechts an das allgemeine Personalvertretungsrecht vollzogen. Zwischen dem Aufgabenkatalog des § 19 Abs. 3 SGB und dem des § 68 Abs. 1 BPersVG bestehen, ungeachtet weitreichender Übereinstimmungen in den aufgelisteten Materien, zwar auch künftig gewisse Abweichungen, die sich überwiegend aus offenkundigen Unterschieden zwischen dem Soldatenrecht und dem allgemeinen Dienstrecht erklären; so gibt es im soldatischen Bereich etwa keine Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Hiervon abgesehen kann jedoch für die Auslegung und Anwendung des § 19 Abs. 3 SBG und seiner Verknüpfung mit dem aufgabenbezogenen Unterrichtungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu der allgemeinen Aufgabennorm des § 68 Abs. 1 BPersVG und dem korrespondierenden Unterrichtungsanspruch aus § 68 Abs. 2 BPersVG (bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) entwickelt hat.
Rz. 34
cc) Nach der Rechtsprechung zum allgemeinen Personalvertretungsrecht (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 16 m.w.N.) besteht die hier gegenständliche Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung die Kenntnis zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt; der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein Anspruch des Personalrats; dieser ist strikt aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt. Gleiches gilt hier im Verhältnis zwischen Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetztem.
Rz. 35
(1) Das Informationsbegehren des Antragstellers bezieht sich auf seine Aufgaben als Vertrauensperson.
Rz. 36
Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche, um die Beachtung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) und der soldatenrechtlichen Diskriminierungsverbote (§ 1 Abs. 1 SoldGG, § 1 Abs. 1 SGleiG) im Beurteilungsverfahren überwachen und etwaigen Benachteiligungen von Soldatinnen und Soldaten seiner Wählergruppe nachgehen zu können. Er kann sich hierzu mit Erfolg auf die allgemeinen Aufgaben des § 19 Abs. 3 SBG berufen. Das Leistungsprinzip zählt nicht nur bei Status- und Verwendungsentscheidungen, sondern auch, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SLV und den Bestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 über die "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" ergibt, bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zu den zentralen Rechtsmaßstäben, die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten gelten (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG) (vgl. zu Beurteilungsrichtlinien bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 6 P 77.78 - Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 2 = juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes und des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (§ 19 Abs. 3 Nr. 5 SBG), die mit der Bindung an den Maßstab der Eignung, Befähigung und Leistung zugleich im Leistungsprinzip mitenthalten sind. Da Abstimmungsgespräche gerade zur einheitlichen Anwendung der Beurteilungsbestimmungen und zur Gewinnung eines umfassenden Bildes geführt werden (Nr. 509 Buchst. a Satz 1 ZDv A-1340/50), stehen die begehrten Informationen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der genannten Aufgaben der Vertrauensperson.
Rz. 37
(2) Dass das Soldatenbeteiligungsrecht im Bereich des Vollzugs der Beurteilungsrichtlinien keinen Beteiligungstatbestand enthält, schließt einen auf die allgemeine Aufgabe des § 19 Abs. 3 SBG gestützten Informationsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.
Rz. 38
Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson aus § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG ist zwar stets an eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe gebunden; dabei kann es sich jedoch sowohl um eine der allgemeinen Aufgaben im Sinne von § 19 Abs. 3 SBG als auch um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten im Sinne der §§ 24 ff. SBG handeln (vgl. für das allgemeine Personalvertretungsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 32 f. m.w.N.). Eine einschränkende Auslegung etwa in der Weise, dass aus dem Fehlen eines Beteiligungstatbestands eine Sperrwirkung für den Unterrichtungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG folgen würde, findet im Wortlaut dieser Vorschrift keine Stütze; denn diese gewährt der Vertrauensperson einen Informationsanspruch über "Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen", ohne eine Begrenzung auf die aus Beteiligungsrechten folgenden Aufgaben vorzunehmen. Soweit das Truppendienstgericht deshalb in dem angefochtenen Beschluss wiederholt auf die umfänglichen und im Verhältnis zum Soldatenbeteiligungsrecht weiterreichenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen gemäß § 75 ff. BPersVG verweist, besagt dies nichts für den hier gegenständlichen Unterrichtungsanspruch in Verbindung mit der allgemeinen Aufgabenzuweisung aus § 19 Abs. 3 SBG.
Rz. 39
(3) Die vom Antragsteller begehrte Unterrichtung ist zur Aufgabenwahrnehmung auch dem Grunde nach erforderlich.
Rz. 40
Insbesondere ist die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben, namentlich der Überwachungsaufgabe des § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG, grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses, wie etwa einer zu besorgenden Rechtsverletzung (vgl. - auch zum Folgenden - für das allgemeine Personalvertretungsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Zwar ist es bei Sachverhalten, bei denen davon auszugehen ist, dass der Vertrauensperson Verstöße oder Missstände wenigstens in Anhaltspunkten erkennbar sind oder ihr solche Anhaltspunkte doch von den betroffenen Soldaten mitgeteilt werden, im Einzelfall gerechtfertigt, den Unterrichtungsanspruch an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses zu binden; entsprechende Anhaltspunkte sind dann mit dem Informationsbegehren dem Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. Handelt es sich hingegen - wie hier im Falle der Abstimmungsgespräche zur Erstellung planmäßiger dienstlicher Beurteilungen - um Sachzusammenhänge, die sich dem Blickfeld der Vertrauensperson regelmäßig entziehen, und ist daher eine Information durch den Disziplinarvorgesetzten der einzige Weg, um die Vertrauensperson überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen, so verhält es sich anders. Die Vertrauensperson muss auch diese Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen können und bedarf dazu der nach der konkreten Aufgabenstellung allgemein erforderlichen Informationen.
Rz. 41
(4) Allerdings ist der Unterrichtungsanspruch vorliegend dem Umfang nach auf die Erteilung der begehrten Informationen in anonymisierter Form begrenzt.
Rz. 42
Maßgeblich für diese Einschränkung ist zum einen, dass es in dem - hier gegebenen - Fall der anlasslosen Aufgabenwahrnehmung zunächst (nur) um die allgemein erforderlichen Auskünfte geht, aufgrund derer die Vertrauensperson einschätzen kann, ob zumindest erste Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen oder Missstände vorliegen, die dann ggf. weitere und konkretere Nachfragen erforderlich machen und rechtfertigen können. Zu berücksichtigen ist zum zweiten, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Vertrauensperson nicht im Ergebnis in ein - wie hier - vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Beteiligungsrecht im Einzelfall münden darf oder einem solchen Beteiligungsrecht gleichkommt. Schließlich sind - drittens - auch die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Soldaten zu wahren, die gerade in einem sensiblen Bereich wie dem der dienstlichen Beurteilungen von Bedeutung sind. Allerdings stehen die Persönlichkeitsrechte der Soldaten ebenso wie die Regelungen des Datenschutzes (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 51 ff.) dem Unterrichtungsanspruch nicht schlechterdings entgegen; sie begrenzen die Informationserteilung jedoch im Rahmen der Erforderlichkeit auf das Maß, das für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Vertrauensperson hinreichend ist.
Rz. 43
Für den hier geltend gemachten anlasslosen Unterrichtungsanspruch bedeutet dies, dass dem Antragsteller aus den Ergebnissen der Abstimmungsgespräche die Platzierungen der Soldatinnen und Soldaten seiner Wählergruppe und - bezogen auf die jeweilige Platzierung - der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (Nr. 611 ZDv A-1340/50) und die Stufe der Entwicklungsprognose (Nr. 910 Buchst. b ZDv A-1340/50) mitzuteilen waren. Nicht offenzulegen waren die Namen der Soldatinnen und Soldaten; sie sind für die Einschätzung, ob Anhaltspunkte für eine Benachteiligung von Soldatinnen und Soldaten der Wählergruppe bestehen, nicht erforderlich. Nicht offenzulegen war weiter der jeweilige Dienstgrad (Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann bzw. Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann), dem bei der dienstlichen Beurteilung der Aufgabenwahrnehmung auf einem sog. gebündelten Dienstposten keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Sofern, was sich bei kleineren Gruppen nie völlig ausschließen lässt, die offenzulegenden Daten trotz ihrer Anonymisierung den Schluss auf eine bestimmte Person zulassen oder nahelegen sollten, ist dies, auch vor dem Hintergrund der Pflicht der Vertrauensperson zur Verschwiegenheit (§ 2 Abs. 2 SBG), hinzunehmen.
Rz. 44
Soweit der Antragsteller gestützt auf § 19 Abs. 3 Nr. 5 SBG weitergehende Auskünfte begehrte, war ihm auf der Basis der eben genannten anonymisierten Daten eine nach Geschlechtern differenzierende Auskunft zu erteilen. Soweit der Antragsteller an einer darüber hinausgehenden Unterrichtung, insbesondere anhand der Unterscheidungsmerkmale des § 1 Abs. 1 SoldGG, interessiert gewesen sein sollte, hätte er diese konkret gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten benennen müssen; ob und in welcher Form insoweit eine Unterrichtung in Betracht kommt, ist dann eine - hier nicht zu beantwortende - Frage der Abwägung im Einzelfall.
Rz. 45
(5) Der angefochtene Beschluss ist schließlich insoweit fehlerhaft, als das Truppendienstgericht nur die Möglichkeit einer Einsicht in Unterlagen, nicht aber die "Möglichkeit der Mitnahme" zubilligen will. Auch die verschiedenen Varianten der Unterrichtung, von der Einblickgewährung bis zur zeitweisen oder dauerhaften Überlassung, beurteilen sich nach dem Maßstab der Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 10 m.w.N.). Bei umfangreichen und komplexen Angaben oder - wie hier - einem aufbereiteten Zahlenmaterial ist der Disziplinarvorgesetzte regelmäßig gehalten, die Information schriftlich zu übergeben.
Rz. 46
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Fundstellen
Haufe-Index 13772744 |
BVerwGE 2020, 235 |
JZ 2020, 286 |
PersV 2020, 299 |