Verfahrensgang

VG Potsdam (Aktenzeichen 1 K 6068/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozeßordnungsgemäß dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Frage, ob eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, darauf abzustellen, ob die Vorgehensweise der Behörden der Rechtsordnung der DDR entsprach (vgl. u.a. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – BVerwGE 102, 53 ≪55≫). Die Beschwerde läßt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen und zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen könnte.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muß also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Im übrigen weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – a.a.O.) ab. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird darauf hingewiesen, daß ein unter Inanspruchnahme eines dinglichen Nutzungsrechts errichtetes Gebäude zwar vererblich war, daß das Nutzungsrecht jedoch nur dann dem Erben zufiel, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime war, und das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen sollte (§ 289 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit § 5 Abs. 2 NRG). Davon geht auch das angefochtene Urteil aus. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat in manipulativer Weise auf die Person des Erwerbers des Eigenheims Einfluß genommen hat (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 7 C 36.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 158 S. 488). Auch dieser Rechtsprechung folgt das angefochtene Urteil.

Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und daß die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde meint lediglich, das Verwaltungsgericht sei nicht in ausreichender Weise der klägerischen Behauptung nachgegangen, daß das seinerzeit erstellte Sachverständigengutachten nicht den wahren Wert des Hauses wiedergegeben habe. Sie gibt insbesondere nicht an, welches Beweismittel zur Verfügung gestanden hätte und warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag gestellt hatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Krauß, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566851

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