Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 9 LB 401/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 263,82 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫, vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 – BVerwG 1 B 11.05 – NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 – BVerwG 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.
Rz. 3
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
“ob die Berufungseinlegung nach der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, solange die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht verstrichen ist”.
Rz. 4
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Umdeutung möglich sei, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung des Zulassungsantrags beantragt habe, die zunächst eingelegte Berufung als Antrag auf dessen Zulassung zu behandeln. Das müsse auch gelten, wenn innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Zulassungsantrag gestellt werde.
Rz. 5
Diese Frage bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, denn sie ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung kann regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1988 – BVerwG 6 CB 35.88 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83 S. 25, vom 2. August 1995 – BVerwG 9 B 303.95 – Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 S. 3, vom 12. März 1998 – BVerwG 2 B 20.98 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 9. Februar 2005 – BVerwG 6 B 75.04 – juris). Das gilt jedenfalls, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Bei Berufung und Berufungszulassung ist das der Fall. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die Berufung nicht bereits vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.
Rz. 6
Eine Umdeutung kommt in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird (Urteil vom 27. August 2008 – BVerwG 6 C 32.07 – Buchholz 310 § 124a Nr. 38 Rn. 25). Eine derartige Umdeutung scheidet aber dann aus, wenn der Zulassungsantrag – wie hier – nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wird (Beschlüsse vom 12. März 1998 a.a.O. und vom 25. März 1998 – BVerwG 4 B 30.98 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3). Denn anderenfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden.
Rz. 7
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Dr. Storost, Buchberger, Dr. Christ
Fundstellen