Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 teilweise geändert.

Als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen werden weitere Reisekosten des Sachverständigen Prof. Dr. W… (Rechnung vom 13. Februar 2006) i.H.v. 37,25 € anerkannt.

Die unter II 1.6.2, II 1.6.3 und II 1.6.6 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2008 bezeichneten Gutachterkosten werden dem Grunde nach als weitere erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen anerkannt. Insoweit wird die Rechtssache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Erinnerung der Klägerinnen zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenfestsetzung vorbehalten.

 

Gründe

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

1. Die geltend gemachten Reisekosten des Sachverständigen Prof. Dr. W… (Rechnung vom 13. Februar 2006) sind in Höhe eines weiteren Betrages von 37,25 € glaubhaft gemacht worden (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 13. Juni 2008). Im Erinnerungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Die weiteren Reisekosten des Sachverständigen sind daher als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen anzuerkennen.

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachten, unter II 1.6.2 und II 1.6.3 näher bezeichneten Gutachterkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Es handelt sich dabei um Rechnungen der fdc vom 30. März 2005 i.H.v. 42 116,12 € sowie um Rechnungen der fdc vom 1. April 2005 i.H.v. insgesamt 9 586,24 €. Der Umstand, dass die Klägerinnen diese Gutachten bereits im Eilverfahren (BVerwG 4 VR 1001.04) vorgelegt haben, steht der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten im Hauptsacheverfahren (BVerwG 4 A 1001.04) nicht entgegen. Kosten für im Eilverfahren vorgelegte Privatgutachten, auf die sich die Klägerinnen zur Substantiierung ihres Vorbringens im Klageverfahren inhaltlich vollen Umfangs bezogen haben, sind hinsichtlich der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen (Beschluss vom 16. November 2006 – BVerwG 4 KSt 1003.06). Das ist hier der Fall.

Die Kosten für die vorstehend näher bezeichneten Privatgutachten der Klägerinnen sind dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerinnen notwendig waren. Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dieser Voraussetzung Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein können (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 – BVerwG 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) – und vom 24. Juli 2008 – BVerwG 4 KSt 1008.07 (4 A 1073.04). Die Gutachten der fdc vom 28. und 31. März 2005, die Gegenstand der Rechnungen vom 30. März 2005 und vom 1. April 2005 sind, enthalten fachplanerische Stellungnahmen zu Antragserwiderungen des Beklagten und der Beigeladenen in den Eilverfahren BVerwG 4 VR 1005.04 und BVerwG 4 VR 1001.04. Ungeachtet dieses konkreten Anlasses für die Vorlage der Gutachten betreffen diese Fragen der Standortentscheidung für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld im Vergleich zum Standort Sperenberg, die auch für das Klageverfahren von grundlegender und entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sind.

Der Umstand, dass die fdc die Rechnung vom 30. März 2005 und eine der Rechnungen vom 1. April 2005 an die Schutzgemeinschaft “Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V.” (Gemeinde Schulzendorf, Bürgermeister Dr. B…) gerichtet hat, steht dem Ansatz dieser Kosten als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen nicht entgegen. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. August 2008 in der Rechtssache BVerwG 4 KSt 1002.08 (4 A 1001.04), der auf die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 ergangen ist.

Hinsichtlich der dem Grunde nach erstattungsfähigen Gutachterkosten ist die Rechtssache gemäß § 173 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen, da der beschließende Senat zur Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen eine weitere Aufklärung und Glaubhaftmachung für erforderlich hält (zu dieser Verfahrensweise s. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 11 zu § 165; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., 2003, S. 286, Rn. D 124 f.). Die umstrittenen Gutachterkosten waren ihrer Höhe nach bisher nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens. Zu überprüfen sind insbesondere die in die Kostenabrechnungen eingesetzten Arbeitstage des Gutachters bzw. seines Mitarbeiters und die Höhe des geltend gemachten Stundenhonorars. Zu klären ist ferner, in welchen der vom Senat gebildeten Musterverfahren die Gutachten, deren Kosten hier umstritten sind, von der Klägerseite vorgelegt wurden. Bei der Vorlage in mehreren Klageverfahren können die Gutachterkosten nur anteilig in Ansatz gebracht werden.

3. Die Kosten für das vergleichende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W… über die eisenbahnseitige Anbindung eines Großflughafens an den Standorten Schönefeld bzw. Sperenberg vom 31. Januar 2005 sind nach den vorstehend unter 2. ausgeführten Gründen dem Grunde nach ebenfalls als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen anzuerkennen. Die Höhe der angesetzten Gutachterkosten von 18 396,44 € ist jedoch bisher nicht glaubhaft gemacht. Auch das im Erinnerungsverfahren von den Klägerinnen als Anlage 5 zu ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2008 vorgelegte Schreiben des Gutachters weist weder den Stundensatz noch die Anzahl der für die Erstellung des Gutachtens benötigten Stunden aus. Die Rechtssache wird auch insoweit zur weiteren Aufklärung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückverwiesen. Die Klägerinnen erhalten damit Gelegenheit zur erneuten und abschließenden Glaubhaftmachung der Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten.

4. Soweit die Klägerinnen sich gegen die Aufteilung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes gemäß Nr. 7003 ff. VV RVG unter II 1.2 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2008 wenden, muss die Erinnerung erfolglos bleiben. Die geltend gemachten Reisekosten sind im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 und im Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 angefallen. Das stellen die Klägerinnen auch nicht in Abrede. Die hälftige Teilung der Reisekosten ist in Anwendung der Amtlichen Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 1 VV RVG geboten. Dient die Reise der Terminswahrnehmung in mehreren Prozessen, so sind in den einzelnen Prozessen nur anteilige Reisekosten festsetzbar. Wären die Kosten in dem Fall, dass die Reisen für jeden Prozess gesondert durchgeführt worden wären, jeweils in derselben Höhe angefallen, sind die erstattungsfähigen Reisekosten zu halbieren (vgl. auch von Eicken, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert a.a.O., S. 162, Rn. B 453).

5. Die anteiligen Reisekosten für die Teilnahme von Ministerialrat B… (196,20 €) und Regierungsdirektor F… (195,35 €) an den Terminen der mündlichen Verhandlung in der Zeit vom 6. bis 23. Februar 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht als erstattungsfähig angesehen. Die Gründe, die der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 unter II 2.3 anführt, sind nicht zu beanstanden. Sie geben im Kern die Erwägungen wieder, die den Senat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2007 – BVerwG 4 KSt 1004.07 (4 A 1078.04) – veranlasst haben, die Reisekosten der beiden Behördenvertreter anteilig als erstattungsfähige Auslagen des Beklagten anzuerkennen. Daran ist festzuhalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2035789

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