Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2012 – BVerwG 9 C 7.11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Rz. 2
Die Klägerin meint, der Senat habe trotz der Erörterung der Verjährungsproblematik in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (BVerwG 9 C 7.11) nicht berücksichtigt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Bescheide seien trotz fehlerhafter Adressierung eindeutig und für den Inhaltsadressaten ohne Weiteres erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die “… Deutschland GmbH”, gerichtet gewesen, der Klägerin die Rechtswirkung der Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung nehme, die wenige Tage nach der Zustellung der Beitragsbescheide an die “… Baustoff- und Kalkwerk … GmbH” eingetreten sei. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Nach der vom Senat mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot für vereinbar erachteten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Inhaltsadressatin der Beitragsbescheide die Rechtsvorgängerin der Klägerin war, konnte bei dieser keine Verjährung der Abgabenforderung eintreten. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie in ihrer Anhörungsrüge davon ausgeht, ihr sei im Wege der Umdeutung des Abgabenbescheides “ein bereits eingetretenes Erlöschen der Abgabenforderung wieder genommen, und zwar mit Rückwirkung” (Rügeschrift S. 7). Fehl geht daher auch die weitere Schlussfolgerung der Klägerin, dass, wenn der Senat “diese Folge” vor Augen gehabt hätte, er unter Umständen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Bestimmtheitsanforderungen für Abgabenbescheide gekommen wäre. Dass der Senat die sich bei öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen gesehen und gewürdigt hat, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 8 und 9 des Urteilsabdrucks. Danach dürfen für den “durch Auslegung des Bescheides ermittelten Inhaltsadressaten keine unzumutbaren Unsicherheiten über seine Betroffenheit sowie über Grund, Höhe und Fälligkeit der Abgabenschuld entstehen” (UA S. 9). Ist dies sichergestellt, können auch keine unzumutbaren Unsicherheiten über den Verjährungseintritt auftreten.
Rz. 3
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Unterschriften
Dr. Christ, Prof. Dr. Korbmacher, Dr. Bick
Fundstellen