Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 4 K 1135/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 290 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil, das in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 3. Dezember 2007 Bezug nimmt, ist auf drei Erwägungen gestützt, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unabhängig voneinander die Entscheidung rechtfertigen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen, dass es für das streitbefangene Grundstück (W…dorf, Werder Straße 34, Flur 4, Flurstück 1337 und Flur 5, Flurstück 39) an einer fristgerechten Anmeldung gemäß § 30a Abs. 1 VermG fehlt, da sich das maßgebliche Anmeldeschreiben vom 4. August 1990 nur auf das Grundstück in W…dorf, Leninstraße 33 bezogen habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht sich darauf gestützt, dass einer Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks an die Klägerin die Bestandskraft des Bescheides des Landrates Fürstenwalde vom 3. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. September 1994 sowie das daraufhin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 1997 – 4 K 651/94 – entgegenstehen. Es stehe bestandskräftig fest, dass Herr Wilhelm K. Eigentümer des betreffenden Grundstücks war und wegen einer schädigenden Maßnahme Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG sei. Zum dritten hat das Verwaltungsgericht befunden, dass selbst bei einer unterstellten fristgerechten Anmeldung und Berechtigung der Klägerin die Rückübertragung der Grundstücke gemäß § 4 Abs. 1 VermG wegen rechtlicher Unmöglichkeit infolge zwischenzeitlicher mehrfacher Veräußerung desselben ausgeschlossen sei.
Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt. Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde der Klägerin nicht erfüllt. Soweit sich die Beschwerde mit der ersten Begründung des Verwaltungsgerichts befasst, Vermögen die Ausführungen keine durchgreifende Verfahrensrüge zu begründen. Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hat den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung schon nicht hinreichend begründet. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Auch die angeblich fehlerhafte Auslegung des Anmeldeschreibens vom 4. August 1990 vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind ebenso wie etwaige Fehler bei der Auslegung von Willenserklärungen dem sachlichen Recht zuzuordnen und können deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 15). Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden, wenn sich der Fehler auf die tatsächliche Würdigung beschränkt, also allein dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 m.w.N.). Eine solche Beschränkung auf den Tatsachenbereich ist bei der Auslegung, ob ein Schreiben die rechtswirksame Anmeldung eines Restitutionsantrags und damit des Restitutionsgegenstandes darstellt, nicht anzunehmen. Davon abgesehen wäre die Auslegung des Tatsachengerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Eine Verletzung dieser Grundsätze hat die Beschwerde jedoch nicht darlegen können. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht konnte auf Grund der Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 4. August 1990, vom 28. September 1990, vom 7. August 1991, vom 22. November 1991 und vom 28. Januar 1992, in denen jeweils Eigentumsansprüche bezüglich des Grundstücks in W…dorf, “Leninstraße 33, vormals Werderstraße 33”, geltend gemacht wurden, davon ausgehen, dass nicht bezüglich eines gesonderten Grundstücks Werderstraße 34, das Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem Az.: 4 K 651/94 war und rechtskräftig abgeschlossen wurde, ein Rückgabeantrag gestellt wurde.
Hinzu kommt die nicht zu beanstandende Würdigung des notariellen Grundstücksübertragungsvertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dieser selbst vom 27. Oktober 1993, in dem ausschließlich von dem Grundstück Leninstraße, Flur 4, Flurstück 1335 mit einer Größe von 1 168 m(2) sowie dem Grundstück “Am Fa.see” (gemeint ist Fl.see), Flur 5, Flurstück 38 die Rede ist. Dem Schreiben vom 13. April 1990, das einem bloßen Auskunftsersuchen gleichkommt, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber keine besondere Bedeutung beigemessen, zumal nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Hausnummern in der Lenin-/Werder-Straße im Laufe der Jahre offenbar zwischen der Nr. 33 und 34 gewechselt hatten.
Kann somit die Beschwerde schon nicht mit ihrer Aufklärungsrüge und der Rüge fehlerhafter Auslegung die erste selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Fall bringen, kommt es auf die weiteren Aufklärungsrügen bezüglich der beiden anderen selbständig tragenden Gründe nicht mehr an, da das Urteil schon nicht auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensfehler beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen