Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 12 A 80/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Rz. 2
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 11. November 2011 – BVerwG 5 B 45.11 – juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 – BVerwG 6 B 22.06 – Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Rz. 3
Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) hält
“neben der Frage der Beurteilung fiktiver Einkünfte nicht grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen Verpflichteter und dem Grunde nach, wenn auch nachrangiger Unterhaltsberechtigter”,
die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
“ob das Eintreten von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu einer unangemessenen Heranziehung nach § 34 Abs. 1 SGB VIII bzw. zu einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII führt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, wenn bei Berücksichtigung des Kostenbeitrages die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt.”
Rz. 4
Mit dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrem weiteren Vorbringen wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung in vielfacher Hinsicht nicht gerecht.
Rz. 5
Die erste Frage ist – vom Fehlen jeglicher erläuternder Aufbereitung abgesehen – schon aus sich heraus nicht verständlich. Die Beschwerde geht zudem mit dem Verweis auf “fiktive Einkünfte” von einem Umstand aus, welcher der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Erörterung des § 93 SGB VIII hervorgehoben, dass “sowohl die Behörde als auch das Gericht bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts einem monatsgetreuen Wirklichkeitsmaßstab verpflichtet” seien (UA S. 14).
Rz. 6
Eine Grundsatzbedeutung der beiden zusammenhängenden weiteren Fragen, welche die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII betreffen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Unabhängig davon, ob dieser Begriff wegen seiner Einzelfallbezogenheit überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in der vom Kläger angestrebten Weise zugänglich ist, zeigt die Beschwerde bereits nicht schlüssig auf, warum den Fragen eine fallübergreifende Bedeutung zukommen, sie also über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein sollen. Sie verweist vielmehr darauf (Beschwerdebegründung S. 1), dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers “nicht in ausreichendem Maße die besondere Situation und Bedürftigkeit berücksichtigt” habe. Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, dass die Heranziehung des Klägers zu (jugendhilferechtlichen) Kostenbeiträgen letztlich dazu führen würde, dass sowohl er als auch die weiteren Familienangehörigen, insbesondere die Ehefrau und das weitere unterhaltsberechtigte Kind, der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB anheim fielen, ist dies weder schlüssig aufgezeigt worden noch findet es in den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine tatsächliche Grundlage.
Rz. 7
Dabei legt die Beschwerde auch nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – in hinreichender Weise dar, dass die von ihr in allgemeiner Form formulierten Fragen entscheidungserheblich sind und sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts so in einem Revisionsverfahren stellen würden. Dafür spricht schon deshalb nichts, weil das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger geforderte (weitergehende) Annahme einer besonderen Härte (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) in tragender Weise mit einzelfallbezogenen Erwägungen abgelehnt hat. Es hat im angegriffenen Urteil (UA S. 22) zum einen ausgeführt, dass eine besondere Härte im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls schon deshalb nicht vorliege, weil der Kläger vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden sei, er könne seine Kostenbeitragslast durch die Umschreibung des Kindergeldanspruchs auf sich vermindern und, weil er hierauf nicht reagiert habe, eine solche wirtschaftlich unverständliche Untätigkeit im Ergebnis unter Härtefallgesichtspunkten zu seinen Lasten gehe. Zudem scheide hier die Annahme einer besonderen Härte aus, weil es der Ehefrau des Klägers weder unzumutbar noch unmöglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Mit alledem setzt sich die Beschwerde auch nicht bzw. nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Soweit die Beschwerde neben der besonderen Härte auf eine unangemessene Heranziehung (wohl nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) abstellt, fehlen ebenso jegliche Ausführungen, mit denen darauf substantiiert eingegangen und eine Grundsatzbedeutung dargelegt wird.
Rz. 8
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen