Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung von Flugplätzen. Änderung der Genehmigung. Änderung des Flugplatzbetriebs. Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Fehler im Abwägungsvorgang. Einfluss auf das Abwägungsergebnis
Leitsatz (amtlich)
Bei einer über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entscheidenden Genehmigung nach § 6 LuftVG ist ein Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über den Genehmigungsantrag gekommen wäre. Dies ergibt sich aus einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, ohne dass es der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG bedarf.
Normenkette
LuftVG §§ 6, 10 Abs. 8 S. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 8 S 2225/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 EUR (= 20 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, haben die Kläger entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Dies gilt zunächst für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫; 55, 159 ≪169 f.≫; Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 – BVerwG 8 B 56.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Äußerung des Gutachters zufrieden gegeben, dass dieser eine Überflughöhe von 23 bis 26 m zugrunde gelegt habe, reicht hierfür ebenso wenig aus wie das Bestreiten der von der Beigeladenen angegebenen Windrichtungsverteilung und der Hinweis auf vermeintliche „weitere Ungereimtheiten” des vorgelegten Gutachtens.
Auch die in diesem Zusammenhang ferner geäußerte Rüge, der Gerichtsbeschluss, mit dem der Beweisantrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, sei entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht „ausreichend” begründet worden, entbehrt der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem beanstandeten Begründungsmangel beruhen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. September 1977 – BVerwG 5 CB 68.74 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).
b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine die Entscheidung tragende Überzeugung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, indem er trotz ausführlichen Vortrags der Kläger keine Abwägung hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnhäuser vorgenommen und die Frage der Vorbelastung ungenügend aufgeklärt habe, ist unschlüssig. Daraus, dass sich – wie die Kläger beanstanden – der jetzt zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs in der Frage der Schutzwürdigkeit ihrer Wohnhäuser der in einem früheren Beschluss verlautbarten Auffassung eines anderen Senats angeschlossen hat, ergibt sich nichts dafür, dass er sich zu dieser Frage keine eigene Meinung gebildet und sich mit dem Vortrag der Kläger nicht inhaltlich befasst hat. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Kläger zur Frage der Vorbelastung durch den bei Errichtung ihrer Wohnhäuser bereits vorhandenen Flugplatz. Da § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts auseinander zu setzen, kann aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Auseinandersetzung noch nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe die fragliche Einzelheit bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2).
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerde muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
Mit den Rügen,
- der Verwaltungsgerichtshof habe das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmgutachten für ausreichend erachtet, obwohl es die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an Prognosen nicht erfülle,
- der Verwaltungsgerichtshof sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Spitzenschallpegelbelastung nicht ausreichend nachgegangen und
- der Verwaltungsgerichtshof habe die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende Frage der zeitlichen Priorität der Wohnhäuser vor dem zivilen Flugplatzbetrieb übergangen,
benennen die Kläger keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil. Vielmehr machen sie nur geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer, in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohnehin nicht genannter Gerichte aufgestellte Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht beachtet. Damit kann jedoch eine Divergenzrüge nicht begründet werden.
Die Kläger rügen weiter, der Verwaltungsgerichtshof setze sich mit der Auffassung, sie könnten aus der mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung durch den Lärm über ihren Grundstücken nicht auch naturschutzrechtliche Belange geltend machen, in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein enteignend betroffener Grundstückseigentümer auch die Verletzung öffentlicher Belange geltend machen könne; denn dies werde in der Literatur auch für den Fall einer sich wie eine Enteignung auswirkenden mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung befürwortet. Diese Rüge ist schon deshalb unschlüssig, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen ist, dass sich die auf die Wohnhäuser der Kläger einwirkende Lärmbelastung wegen ihrer Schwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteignung der Kläger auswirkt. Abgesehen davon haben die Kläger nicht vorgetragen, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst den von ihnen herangezogenen Rechtssatz über die geplante Inanspruchnahme von Flächen des Grundeigentums im Wege der Enteignung hinaus auch für Fälle nur mittelbarer Eigentumsbeeinträchtigung durch Immissionen aufgestellt hat.
3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten wollen, dass der Verwaltungsgerichtshof die ihnen – wie sie behaupten – im Verwaltungsverfahren verweigerte Akteneinsicht nicht ausreichend gewürdigt, den Lärm fehlerhaft bewertet und den Sachverhalt hinsichtlich des „Wiederauflebens” der Genehmigungen vom 3. Oktober 1988 und 30. Januar 1987 unzutreffend beurteilt habe, entspricht ihr Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn insoweit bezeichnen sie keine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage, sondern beanstanden nach Art einer Revisionsbegründung lediglich, dass das Recht im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt worden sei.
Hinreichend bezeichnet ist von ihnen sinngemäß lediglich die Rechtsfrage,
ob die für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren geltende Regelung in § 10 Abs. 8 LuftVG, nach der Fehler im Abwägungsvorgang nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, auch auf die Genehmigung nach § 6 LuftVG entsprechend anzuwenden ist, sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entschieden wird.
Diese konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit von Bedeutung, als er festgestellt hat, dass die Genehmigungsbehörde zwar die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderliche Bewertung der mit der Ausdehnung der abendlichen Öffnungszeiten des Flugplatzes verbundenen zusätzlichen Lärmbelästigung der Kläger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unterlassen habe, ein hierin möglicherweise liegender Fehler im Abwägungsvorgang jedoch nach dem entsprechend anzuwendenden § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG unerheblich sei, weil er nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei; es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen gekommen wäre.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG hiernach entscheidungstragend angewandt hat, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn die Frage, ob bei einer über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entscheidenden Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über den Genehmigungsantrag gekommen wäre, ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, ohne dass es hierfür der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG bedürfte.
Danach handelt es sich bei der Genehmigung nach § 6 LuftVG, sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entschieden wird, um eine Planungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde notwendigerweise ein mehr oder weniger ausgedehnter Spielraum an Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 – BVerwG 4 C 96.68 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 S. 8; BVerwGE 56, 110 ≪135 f.≫; 82, 246 ≪249≫).
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der abschließenden Zulassung eines Vorhabens nach § 6 LuftVG halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwGE 48, 56 ≪63≫; 56, 110 ≪116 f., 122 f.≫; 82, 246 ≪249≫). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste jedoch die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen hält, bereits vor Übernahme des in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthaltenen Rechtsgedankens in die Fachplanungsgesetze durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) davon ausgehen, dass Fehler im Abwägungsvorgang aus besonderen Gründen des Einzelfalles für den Rechtsschutz Betroffener unerheblich sein können (vgl. BVerwGE 67, 74 ≪77≫; 74, 109 ≪113≫). Dazu gehörten insbesondere solche Fehler, bei deren Korrektur die Betroffenheit des jeweiligen Klägers unverändert bestehen bliebe (vgl. BVerwGE 67, 74 ≪77 f.≫). Der Abwägungsvorgang sei nämlich nicht um seiner selbst willen rechtlich bedeutsam. Fehlerhafte Erwägungen bei einer Planungsentscheidung führten deshalb nur dann zu deren Rechtswidrigkeit, wenn die abwägungserhebliche Bedeutung der tatsächlich betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden sei und sich dies auf das Abwägungsergebnis auch ausgewirkt haben könne (vgl. BVerwGE 75, 214 ≪245, 251 f.≫). Ein Anspruch auf Planaufhebung bestehe zudem nur dann, wenn bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar sei, dass sich die entscheidende Behörde von dem abwägungserheblichen, jedoch nicht berücksichtigten oder nicht angemessen gewichteten Belang bei ihrer planerischen Abwägung so hätte beeindrucken lassen, dass dadurch die Planung insgesamt infrage gestellt sei (vgl. BVerwGE 84, 31 ≪45 f., 48 f.≫; BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 – BVerwG 4 B 50.89 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 S. 71 und Urteil vom 16. Dezember 1993 – BVerwG 4 C 11.93 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 96 S. 118 f.). Auch ein Mangel in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials führe nur dann zur Aufhebung der planerischen Entscheidung, wenn er für diese habe ursächlich sein können. Das Gericht habe deshalb zu prüfen, ob nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 98).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nach In-Kraft-Treten des Planungsvereinfachungsgesetzes unverändert fortgesetzt (vgl. BVerwGE 100, 370 ≪379 f.≫; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 – BVerwG 4 B 177.96 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 S. 12). Es handelt sich dabei mithin um einen für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dessen Anwendung nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung oder ihrer entsprechenden Anwendung abhängt (vgl. dazu auch Sendler in: Aktuelle Fragen der Planfeststellung, 1994, S. 9 ≪35≫; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 10 Rn. 49; Blümel, Planung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 16; Gaentzsch in: UPR 2001, S. 201 ≪208≫).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Kipp
Fundstellen
Haufe-Index 708329 |
DÖV 2002, 963 |
NuR 2002, 410 |
UPR 2002, 275 |