Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A 11232/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Telekom AG, begehrt eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Autobahnamtes des beklagten Landes nach § 9 Abs. 8 FStrG für einen Sendemast ihres Mobilfunknetzes (D1). Sie will den 35 m hohen Spannbetonmast im Bereich des Autobahnzubringers von der Bundesautobahn A 61 zur Bundesautobahn A 48 errichten. Der von ihr gewählte Standort soll in einen Abstand von 21 m vom äußeren Fahrbahnrand entfernt und damit innerhalb der anbaufreien Zone liegen. Das Autobahnamt lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht wies die auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin ab. Das Berufungsgericht erhob durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Klägerin, lediglich der geplante Standort der Mobilfunkübertragungsstelle gewährleiste eine ausreichende funktechnische Versorgung im Netz der Klägerin im Bereich des Autobahnkreuzes Koblenz sowie über die Behauptung des Beklagten, die erforderliche funktechnische Versorgung könne auch von einem anderen Standort gewährleistet werden. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung gab es der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete den Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Seine Entscheidung begründet das Gericht im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

Eine Ausnahmegenehmigung von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG komme zugunsten der Klägerin gemäß § 9 Abs. 8 FStrG in Betracht. Den durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG geschützten Belangen könne durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Diese müsse der Beklagte in eigener Verantwortung festlegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigten Gründe des Wohls der Allgemeinheit ein Abweichen von dem Anbauverbot. Entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des in § 31 Abs. 2 BauGB verwandten Begriffs des „Wohls der Allgemeinheit” seien die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits dann gegeben, wenn diese „vernünftigerweise geboten” sei. Maßgebend seien dafür die Umstände des Einzelfalles. Zu unterscheiden sei hinsichtlich des Anliegens der Klägerin zwischen der Flächenversorgung und der funktechnischen Versorgung des Autobahnnetzes. Die Klägerin verfolge hier das Ziel der funktechnischen Schließung einer bestehenden Lücke bei der Versorgung der Nutzer der Autobahn, insbesondere der Polizei und der Notdienste. Diese könne durch einen Standort außerhalb der Bauverbotszone nicht vernünftig geschlossen werden. Außerdem sei an eine künftige mobilfunkgestützte Verkehrslenkung zu denken. Es könne deshalb bei dem Verständnis des Begriffs „Gründe des Wohls der Allgemeinheit” nicht allein darauf ankommen, ob ein anderer als der gewünschte Standort derzeit möglicherweise gerade noch ausreiche, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier ohnehin zu verneinen sei. Auch eine vernünftige Ausbauplanung des bestehenden Netzes müsse im Hinblick auf absehbare künftige Entwicklungen Berücksichtigung finden. Bei einem weiteren vom Sachverständigen behandelten Standort erwüchsen der Klägerin erhebliche zusätzliche Kosten; sie seien ihr nicht zumutbar. Das Vorhaben sei auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei nicht erkennbar, dass der Mast die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gefährde, etwa weil er Autofahrer ablenke. Der Beklagte könne durch Auflagen oder durch Widerrufsvorbehalt berechtigten öffentlichen Belangen Rechnung tragen.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Beklagte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und wegen geltend gemachter Verfahrensfehler.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde sieht es sinngemäß als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob ein geschlossenes Mobilfunknetz eines überregional tätigen Mobilfunkbetreibers im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG ein zu berücksichtigender „Grund des Wohls der Allgemeinheit” sein kann. Die Beschwerde meint dazu erläuternd, es sei klärungsbedürftig, ob einem Mobilfunkbetreiber ein das Gemeinwohl implizierender Versorgungsauftrag zukomme, der es rechtfertige, das allgemein bestehende Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG im Wege der Ausnahme außer Kraft zu setzen.

Die von der Beschwerde zur Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG formulierte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.

Die vom Berufungsgericht nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles getroffene Würdigung ist ersichtlich nicht verallgemeinerungsfähig. Die Befürchtungen, denen der Beklagte mit einem Revisionsverfahren entgegentreten will, sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat keineswegs ausgesprochen, dass ein Mobilfunkunternehmen allgemein eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG im Hinblick auf einen geltend gemachten „Versorgungsauftrag” erhalten könne. Es hat vielmehr sorgfältig geprüft, ob einerseits der Klägerin als einem überregional tätigen Mobilfunkbetreiber eine andere zumutbare Möglichkeit gegeben sei und ob andererseits gewichtige öffentliche Interessen einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen könnten. Dazu hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles näher dargelegt, dass die topographischen Verhältnisse des Autobahnkreuzes kaum eine andere sachgerechte Lösung erlaubten, als innerhalb der Zone von 40 m einen Sendemast zu errichten. Wenn das Berufungsgericht hierzu auf „Gründe des Wohls der Allgemeinheit” abgehoben hat, so ist dagegen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, jedenfalls soweit es um die Erreichbarkeit von Fahrzeugen der Polizei und der Notdienste auf diesem Abschnitt der Autobahnstrecke geht, nichts einzuwenden. § 9 Abs. 8 FStrG setzt für das Vorliegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht zwingend voraus, dass es sich um ein Vorhaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung handelt. Überdies zeigt auch die im Tatsächlichen ins Einzelne gehende Begründung des Berufungsurteils, dass es gleichzeitig die Voraussetzungen einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte” erörtert und der Sache nach bejaht hat. Nur so ist es auch erklärlich, dass das Berufungsgericht ausdrücklich den Beklagten als ermächtigt angesehen hat, die Ausnahmegenehmigung nur befristet oder unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Damit hat das Berufungsgericht klargestellt, dass es maßgebend die topographischen Verhältnisse als rechtfertigende Besonderheit gewürdigt hat. Über die grundsätzlichen Überlegungen, welche der Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vorbringt, wäre danach in einem Revisionsverfahren nicht zu befinden.

2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 – BVerwG 4 C 59.84 – (BVerwGE 74, 217 = NJW 1987, 456) ab. Das trifft nicht zu.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung durchaus die Erwägung zugrunde, dass im Rahmen der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange Ausbauabsichten des Straßenbaulastträgers zu beachten sind. Es folgt dem bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – ohne dieses in seinen Entscheidungsgründen allerdings zu erwähnen – darin, dass es dabei auf eine „konkrete Betrachtung” nicht ankommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der in seinem Urteil vom 23. Mai 1987 gewählten und von der Beschwerde angeführten Bemerkung erreichen wollen, dass es für die Anwendung des § 9 Abs. 8 FStrG nicht auf eine „kurzfristige” Lösung ankommen könne. Denn darüber, ob „konkrete” Ausbauabsichten bestehen, lässt sich vielfach streiten. Die gesetzliche Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG soll von der Frage, ob „konkrete” Ausbauabsichten bestehen, gerade nicht abhängig gemacht werden. Das schließt indes keineswegs aus, dass einem entschädigungslosen späteren Ausbau vorsorglich in einer Befristung oder in einem Vorbehalt des Widerrufs Rechnung getragen wird. Eine Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des immer möglichen Ausbaus festhielte, würde indes die Möglichkeit der Befreiung mehr oder minder illusorisch machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, der Beklagten bleibe bei einer Bescheidung die Möglichkeit der Befristung oder des Widerrufsvorbehalts.

3. Die Beschwerde macht die Verletzung des Verfahrensrechts geltend. Die hierzu erhobenen Rügen greifen nicht durch. Dabei mag dahinstehen, ob die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO oder des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO meint.

3.1 Die Beschwerde kritisiert, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich funktechnischer Fragen zu Unrecht den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen habe, dessen Erhebungen seinerseits auf den von der Klägerin selbst erstellten Messungen beruhten. Dieser Mangel nicht tragfähiger Ermittlungen hätte sich dem vorinstanzlichen Gericht aufdrängen müssen. Die Beschwerde vermisst insoweit eine „neutrale” Ermittlung.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat zu Fragen der funktechnischen Versorgung das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, den Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 3 ZPO). Er hat indes von der ihm durch § 98 VwGO i.V.m. § 413 Abs. 1 ZPO eröffneten weiteren prozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ein sog. Obergutachten zu beantragen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = NVwZ 1993, 572 = DVBl 1992, 1435). Ein entsprechender Beweisantrag wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Das gilt auch für eine Behörde, die sich vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 1 B 144.97 – NJW-RR 1998, 784).

3.2 Die Beschwerde kritisiert ferner, dass das Berufungsgericht die Frage der Zusatzkosten für einen anderen Standort nicht näher aufgeklärt habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte die voraussichtlichen Zusatzkosten mit etwa 100 000 DM angegeben. Die Beschwerde trägt vor, der gerichtlich bestellte Sachverständige sei mangels Sachkunde zu derartigen Einschätzungen nicht in der Lage gewesen. Auch die von der Klägerin angegebenen Baukosten in Höhe von 200 000 DM habe das Berufungsgericht ohne weiteres als zutreffend angenommen.

Das Vorbringen ist unzulässig. Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen wollen, so ist die Rüge unschlüssig. Eine Aufklärungsrüge darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, das Tatsachengericht hätte näher aufklären müssen. Es muss vielmehr substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das vorinstanzliche Gericht in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung mutmaßlich getroffen worden wären und dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein Hinwirken des Prozessbeteiligten von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde gibt unter anderem nicht an, mit welchem voraussichtlichen Beweisergebnis zu rechnen gewesen wäre. Dass ein nur anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, genügt nicht, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht feststellen zu können. Im Übrigen kritisiert die Beschwerde die tatrichterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Intensität der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Die Beschwerde würde mit ihrer Kritik irren, ein Gericht dürfe einen Sachvortrag eines Prozessbeteiligten nicht als wahr ansehen und müsse daher entsprechenden Beweis erheben. Die Beschwerde trägt nicht vor, dass die von der Klägerin angegebenen Baukosten von etwa 200 000 DM unzutreffend sind und dass der Beklagte dies gegenüber den Gerichten beizeiten gerügt habe.

3.3 Die Beschwerde trägt schließlich als eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, das Berufungsgericht sei zu unrecht von einer Räumung des bisherigen Standortes in einem kürzeren Zeitraum ausgegangen. Das Vorbringen ist unzulässig, da unsubstantiiert. Es genügt nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das Vorbringen der Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Würdigung konkreter Umstände, der eine eigene, abweichende entgegengesetzt wird. Mit einem derartigen Vorbringen kann eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan werden. Die Beschwerde gibt auch nicht an, mit welchem Beweismittel das Gericht die für erforderlich angesehene Sachverhaltsaufklärung hätte vornehmen sollen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Jannasch

 

Fundstellen

BRS 2002, 357

BRS-ID 2002, 15

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