Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 4 C 2708/09.N) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
Rz. 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan Nr. 28 “An der Ahna” der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Lärmzuwachs durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn – wie hier nicht – der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukomme.
Rz. 4
a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefugnis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.
Rz. 5
Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ≪220≫). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004 – BVerwG 4 CN 1.03 – BRS 67 Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1.78, 2. – 4.79 – BVerwGE 59, 87 ≪103≫; zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2011 – BVerwG 4 BN 42.10 –) u.a. alle Interessen, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.
Rz. 6
Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 – BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 ≪312≫), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (Beschluss vom 19. Februar 1992 – BVerwG 4 NB 11.91 – BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (Beschluss vom 21. Dezember 2010 – BVerwG 4 BN 44.10 – juris Rn. 9).
Rz. 7
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am Schutz vor Straßenverkehrslärm “jedenfalls dann und unabhängig weiterer tatrichterlicher Feststellungen” als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbeachtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird (Beschwerdebegründung S. 4 ≪Frage 15≫, S. 8, 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher – hier: bislang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche –, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Beschluss vom 7. Januar 1993 – BVerwG 4 NB 42.92 – BRS 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 – BVerwG 4 NB 3.92 – BRS 54 Nr. 21 S. 74).
Rz. 8
Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissionsrichtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint werden dürfe (Beschwerdebegründung S. 2 ≪Frage 4≫, S. 9). Diese Ansicht ist ebenfalls nicht richtig. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Davon haben sich der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 – (a.a.O. S. 273 f.) und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11. Januar 2001 – 7a D 33/99.NE – juris Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Standpunkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen Baugebiet voraussichtlich 60 Kfz-Bewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (BA S. 7). Der Senat sieht keinen Anlass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Rz. 9
Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungserheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich behandelt hat (Beschwerdebegründung S. 3 ≪Frage 9≫, S. 17). Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Begründung des Bebauungsplans (Beschwerdebegründung S. 17) ergibt, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Wohnruhe als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Die Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 – BVerwG 9 B 197.98 – juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 – BVerwG 4 B 66.05 – ZfBR 2006, 159).
Rz. 10
Die Frage, ob die 16. BImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privatstraße ausgehen (Beschwerdebegründung S. 2 ≪Frage 6≫, S. 18), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis nicht mit der Begründung verneint, die Lärmschutzbelange der Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden.
Rz. 11
Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik und der Prognose des durch die Bebauungsplanung entstehenden Verkehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen (Beschwerdebegründung S. 4 ≪Frage 12≫), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Zulassungsgrund “darzulegen” ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 8 f.) in Frageform zu kleiden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 2 B 137.92 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 6).
Rz. 12
b) Die Frage, ob im Bebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anliegerstraße) in einem Bereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück angrenzt und nach Bauordnungsrecht als sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt (Beschwerdebegründung S. 4 ≪Frage 14≫, S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist (BA S. 9).
Rz. 13
c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie entweder die vom Senat behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wiederholen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder nicht entscheidungserheblich sind.
Rz. 14
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 15
a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt, dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen Straßengrundstück durch eine Mauer getrennt werde (Beschwerdebegründung S. 20), führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene Beschluss auf dem behaupteten Verfahrensfehler – sein Vorliegen unterstellt – nicht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maßgeblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet (BA S. 7). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstellerin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschließungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend abgemildert würden (BA S. 8), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.
Rz. 16
b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, “die Problematik der über den Wohnbau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen” (Beschwerdebegründung S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der Investor das Baugebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen (BA S. BA S. 8 f.). Dass er sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 ≪12≫; Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1 ≪33≫).
Rz. 17
c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ausmaß des Lärmzuwachses nicht hat prognostizieren lassen (Beschwerbegründung S. 21). Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin vermisste “weitere Lärmimmissionsprognose” einzuholen.
Rz. 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 2731778 |
BauR 2012, 76 |
BRS-Info 2012, 19 |