Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 11 UE 254/98.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr in erster Linie behaupteten Verstöße gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind weder schlüssig dargelegt noch liegen sie vor.
1. Die Beschwerde sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht zunächst darin, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, “ob lediglich – herausragend aktive, überregionale Führungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen (UA S. 12) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung zu befürchten haben und deshalb der Kläger eine derartige Furcht nicht geltend machen kann” (Beschwerdebegründung S. 1/2). Die Beschwerde meint dazu, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, woher es die Sachkunde für seine Feststellung habe, ein Verfolgungsrisiko bestehe nur für überregional besonders aktive Führungspersönlichkeiten (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Die im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Auskünfte des Deutschen OrientInstituts vom 8. April 2002 und vom 30. April 2001 würden die beanstandete Feststellung nicht tragen. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne den behaupteten Verfahrensrechtsverstoß schlüssig aufzuzeigen. Sie erschöpft sich in dem Versuch, einzelne Aussagen und Formulierungen in den zitierten Gutachten in einen Gegensatz zu den angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu bringen, das sich zwar auch auf diese Stellungnahmen, aber nicht nur hierauf gestützt hat.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit ihrer – namentlich der Entlastung des Revisionsgerichts und zugleich der Beschleunigung dienenden – Darlegungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, indem sie hier – und im Folgenden – einzelne Passagen aus Erkenntnismitteln sinngemäß oder wörtlich zitiert, ohne die Erkenntnisquellen selbst der Beschwerdeschrift beizufügen und dadurch dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, die Richtigkeit der Zitate sowie deren Aussagegehalt im Zusammenhang (und im Vergleich mit den Ausführungen im Berufungsurteil) ohne weiteres selbst zu überprüfen. Denn auch bei Heranziehung und Berücksichtigung des Erkenntnismaterials ist der behauptete Verfahrensverstoß daraus nicht ableitbar.
Dem Berufungsgericht musste sich aus seiner tatrichterlichen Sicht und nach seinem tatrichterlichen Ermessen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu den von der Beschwerde angesprochenen Tatsachenfragen aufgrund der in das Verfahren eingeführten und von ihm verwerteten Erkenntnisquellen nicht aufdrängen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insoweit nicht von sich aus durch das Stellen von Beweisanträgen auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hat. Das Berufungsgericht hat (aufbauend und Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs) mit dem von ihm – offensichtlich auswählend und zusammenfassend – zitierten neueren Erkenntnismitteln seine Würdigung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend belegt, indem es auf die für ihn leitend gewesenen Erkenntnisse in den verwerteten Erkenntnismaterialien ausdrücklich Bezug genommen und diese zitiert hat. Soweit die Beschwerde die – allenfalls problematische – “Zuspitzung” der Feststellung des Berufungsgerichts auf überregional tätige Führungspersönlichkeiten angreift, fehlt es im Übrigen bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern es hierauf für den Fall des Klägers entscheidungserheblich angekommen sein soll. Hätte sich die Beschwerde mit den umfangreichen Ausführungen im Berufungsurteil zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers (UA S. 13 ff.) näher befasst, hätte sie eine derartige Entscheidungserheblichkeit auch nicht darlegen können; die Feststellung (UA S. 15), dass es sich bei dem Kläger nicht “um eine der herausragenden Führungspersonen der N.I.D. in Deutschland” handele, steht dem nicht entgegen.
2. Auch der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe “nicht alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft” und dabei gegen das so genannte “Selektionsverbot” verstoßen (Beschwerdebegründung S. 5 ff.), ist weder schlüssig dargelegt noch trifft er zu. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die in der Erkenntnismittelliste enthaltene Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 an das VG Potsdam, “bei der Ermittlung der Tatsachen nicht berücksichtigt”, ist zwar insofern richtig, als diese Auskunft im Berufungsurteil nicht ausdrücklich herangezogen wird. Die Beschwerde erwähnt aber nicht, dass das Berufungsgericht eine ebenfalls eingeführte Auskunft derselben Stelle vom gleichen Tag – gerichtet an das VG Köln – ausdrücklich zitiert und ihr entnommen hat, dass eine allgemeine aktive Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung allein noch nicht zu Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben führe (UA S. 10 unten). Die Beschwerde erläutert nicht, ob in dieser Auskunft die von ihr zitierten Aussagen ebenfalls enthalten waren. Soweit sie – wohl zusammenfassend und im Ergebnis – geltend macht, der Auskunft an das VG Potsdam könne bezüglich der in ihr angenommenen erhöhten Gefährdung bei exponierter oppositioneller Betätigung weder “eine Ausnahme für Angehörige monarchistischer Organisationen noch eine Zuspitzung auf überregionale Führungspersönlichkeiten derartiger Organisationen entnommen werden”, lässt sich daraus der Vorwurf einer selektiven Verwertung nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat seine im Einzelnen begründete Einschätzung und Würdigung aus mehreren Erkenntnismitteln abgeleitet und war nicht verpflichtet, jede Einzelheit oder alle sich etwa nicht voll entsprechenden Angaben in den eingeführten Erkenntnismitteln einander gegenüber zu stellen und ausführlich zu bewerten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1999 – BVerwG 9 B 429.99 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214). Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die hier behauptete selektive Verwertung einzelner Erkenntnismittel, die in das Verfahren eingeführt worden sind, einen Verfahrensverstoß durch pflichtwidrig unterlassene Aufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie geltend gemacht – enthalten soll; ein den zitierten Urteilen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (vom 20. März 1990 – BVerwG 9 C 91.89 – BVerwGE 85, 92 = InfAuslR 1990, 243 = NVwZ 1990, 878 und vom 21. November 1989 – BVerwG 9 C 53.89 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 = InfAuslR 1990, 99) vergleichbarer Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Im Übrigen sind auch im Asylrechtsstreit Fehler in der Sachverhalts und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Ein Verfahrensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, oder allenfalls noch bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209≫ und Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZRR 1996, 359). Für eine derart grobe und eindeutige Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung lässt sich der Beschwerde hier (und im Folgenden) nichts entnehmen. Namentlich kann aus der Nichterwähnung einzelner Umstände regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 22. Juli 1999 a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Nichterwähnung einzelner Erkenntnismittel, zumal wenn sie das Gericht – wie hier – zuvor selbst in das Verfahren eingeführt hat. Wie umfangreich und detailliert im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), lässt sich nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Berücksichtigung des entscheidungserheblichen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpften Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß im Einzelfall festgestellt werden (vgl. entsprechend zur Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG etwa BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫ m.w.N.). Lässt das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt, so spricht dies allerdings dafür, dass es sie entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1999 – BVerwG 9 B 374.99 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43 unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
3. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang weiter behauptete Nichtberücksichtigung von in das Verfahren eingeführten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. Dezember 1997 sowie vom 18. Dezember 1997 (Beschwerdebegründung S. 6). Die Beschwerde übersieht dabei ferner – auch bei ihren Ausführungen zum Beruhen des Berufungsurteils auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß –, dass das Berufungsgericht für den betroffenen Zeitraum unter Zitierung eines Urteils des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1998 – 9 UE 1492.95 – ≪juris≫ eine fast gleichzeitig erteilte Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 vergleichbaren Inhalts ausdrücklich erwähnt. In dem zitierten und in Bezug genommenen Urteil ist diese Auskunft – zusammen mit der von der Beschwerde angeführten weiteren Auskunft vom 15. Dezember 1997 an das OVG Schleswig und andere – außerdem so verwertet worden, wie die Beschwerde als unberücksichtigt rügt (“… dass die iranische Regierung ≪hinsichtlich der Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Vereinigung im Ausland≫ grundsätzlich keinen Unterschied zwischen den verschiedenen oppositionellen Gruppen mache”). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt (UA S. 10), an den Feststellungen in dem zitierten Urteil habe sich “grundlegendes nicht geändert” und damit die Entscheidungs und Bewertungsgrundlage auch insoweit ersichtlich übernommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sowohl in der früheren wie auch in der hier angegriffenen Entscheidung im Ergebnis gleichwohl zu einer anderen Bewertung der Gefährdungslage bei exilpolitischer Betätigung in monarchistischen Organisationen gekommen ist, spricht mithin alles dafür, dass dies nicht auf der von der Beschwerde gerügten Nichtberücksichtigung von Einzelheiten in – stets mehr oder weniger übereinstimmenden – einzelnen herangezogenen Erkenntnisquellen, sondern auf einer anderen (Gesamt)Würdigung aller verwerteten Erkenntnismittel – insbesondere wohl wegen der mehrfach erwähnten vergleichsweise geringen Bedeutung der Monarchisten im Iran selbst (vgl. auch UA S. 16 a.E.) – beruht. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner auf eine Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 an das VG Leipzig verweist, die das Berufungsgericht “allerdings nicht in das Verfahren eingeführt” habe, kann sie den Mangel einer selektiven Beweiswürdigung damit von vornherein nicht begründen. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht dargetan, zumal es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, diese Auskunft zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
4. Ebenfalls Entsprechendes gilt für die “zwar zitierte”, aber angeblich ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigte Auskunft von Amnesty International vom 15. März 2001 (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3). Auch insoweit lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht wesentliches Beweismaterial tatsächlich nur unvollständig zur Kenntnis genommen oder in unzulässiger Weise selektiv verwertet hat.
5. Soweit die Beschwerde noch geltend macht, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte sich im Hinblick auf die – zuvor erörterten – abweichenden Feststellungen in eingeführten Auskünften aufdrängen müssen (Beschwerdebegründung S. 6/7), trifft auch dies nicht zu. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch damit lediglich gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die es aus einer über die von der Beschwerde angeführten Erkenntnismittel hinausgehenden Tatsachengrundlage gewonnen hat. Ob es dabei zu einem “richtigen” Beweisergebnis gekommen ist oder ob auch andere Einschätzungen, wie sie der Sicht der Beschwerde zugrunde liegen, ebenso gut oder besser in Betracht gekommen wären, ist nicht Gegenstand der Kontrolle durch das Revisionsgericht und kann daher nicht auf einen Revisionszulassungsgrund führen.
6. Ebenfalls nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel führen die weiteren Ausführungen dazu (Beschwerdebegründung S. 7 ff.), dass das Berufungsgericht “vom Kläger bezeichnete, seiner Einschätzung entgegenstehende Erkenntnismittel nicht beigezogen und verwertet” habe, nämlich eines Beitrags der FAZ vom 21. Juli 1999 und des FAZArchivs vom 12. Februar 2001 (Beschwerdebegründung S. 7/8). Der Artikel vom 21. Juli 1999 werde in den Entscheidungsgründen “nicht erwähnt”. Hierzu zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, inwiefern das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte, diesen Pressebericht – wie andere vom Kläger vorgelegte (vgl. UA S. 16) – ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten und weshalb sich hieraus der geltend gemachte Aufklärungsmangel ergeben soll. Letztlich wendet sich die Beschwerde auch hier wiederum gegen die von ihr als falsch bekämpfte Lageeinschätzung und die Gefährdungsprognose. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Beschwerde mitgeteilten Inhalt des Presseberichts auch nicht, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu Gefahren aus exilpolitischer Betätigung in monarchistischen Organisationen hätte aufdrängen müssen, zumal der Kläger selbst den Pressebericht nicht zum Anlass genommen hat, vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag zu stellen. Das gilt erst recht für den weiteren Bericht vom 12. Februar 2001, der vom Berufungsgericht – wenn auch nicht an der von der Beschwerde zusätzlich erwarteten Stelle (Beschwerdebegründung S. 8), so doch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefahrenprognose – vom Berufungsgericht verarbeitet worden ist (UA S. 16 ≪die Datumsangabe “12.02.2000” statt 2001 beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen, wie sich aus dem Satz zuvor ergibt≫). Auf einen Verfahrensverstoß führt auch nicht die Auffassung der Beschwerde, “beide Erkenntnisquellen hätten vom Berufungsgericht einer Gesamtbewertung unterzogen werden müssen” (Beschwerdebegründung S. 9).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich ferner nicht aus den in der Beschwerdeschrift (Beschwerdebegründung S. 9/10) und in den weiteren Schriftsätzen vom 7. Januar 2003 und vom 15. Mai 2003 mitgeteilten neuen Tatsachen ableiten (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), wie die Beschwerde allerdings wohl selbst erkennt.
7. Die Beschwerde verfehlt schließlich die Anforderungen an eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 und BVerfG, KammerBeschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 BvR 1439/02 – ≪juris≫), wenn sie meint, aus der Entscheidung über die Zulassung der Berufung hätte der Kläger “nicht damit rechnen” müssen, “dass aus der insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts zusätzlich zu den im erstinstanzlichen und berufungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und angegebenen Beweismitteln weitere Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der exilpolitischen Aktivitäten erforderlich” gewesen seien, und dass “der Kläger vor dem Hintergrund der Begründung des berufungsgerichtlichen Zulassungsbeschlusses mit den im angefochtenen Urteil aufgestellten Anforderungen an exilpolitische Aktivitäten überrascht” worden sei (Beschwerdebegründung S. 12). Auch damit wendet sich der Beschwerdeführer letztlich nur gegen die von ihm nicht erwartete und für unrichtig gehaltene prognostische Bewertung seiner exilpolitischen Tätigkeit im Hinblick auf eine Gefährdung bei Rückkehr in den Iran, die jedoch insbesondere durch den Zulassungsbeschluss nicht vorgezeichnet war.
8. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe “pflichtwidrig eine Aufklärung der Anwendungspraxis des islamischen Strafgesetzes vom 19. Oktober 1995 und deren Relevanz für rückkehrende Anhänger der monarchistischen Exilopposition unterlassen” (Beschwerdebegründung S. 16) ist weder schlüssig dargelegt noch begründet. Auch insoweit hat der Kläger Beweisanträge nicht gestellt und damit nicht auf eine weitere Aufklärung von sich aus hingewirkt.
Die Beschwerde setzt sich ferner mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht im Einzelnen auseinander und zeigt demgemäß auch nicht schlüssig auf, weshalb sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat – insoweit unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1998 – ausgeführt (UA S. 10), zwar sei die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich aber werde jedenfalls monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen anderer oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfeddayin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen im Iran, die als Opposition bedeutungslos seien, sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. An diesen Feststellungen habe sich “grundlegendes nicht geändert”. Weshalb sich auf der Grundlage dieser und der weiteren Feststellungen zur Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei der Rückkehr in den Iran weiterer Aufklärungsbedarf zu deren Strafbarkeit zwingend ergeben soll, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht plausibel. Insbesondere musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde aus der in den vorgelegten Presseberichten mitgeteilten “Anwendung des Strafrechts auch in Reaktion auf monarchistische Aktivitäten vom Ausland aus” (Beschwerdebegründung S. 17) nicht unbedingt auf einen weiteren Aufklärungsbedarf im Hinblick auf das Bestrafungsrisiko wegen exilpolitischer Betätigung in einer monarchistischen Organisation in Deutschland schließen. Die aus den von ihm zitierten Quellen und einer Gesamtbeurteilung abgeleitete Auffassung des Berufungsgerichts, dass “dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland … bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht” (UA S. 17), entspricht seiner im einzelnen begründeten tatrichterlichen Gefährdungseinschätzung, welche das Risiko einer Strafverfolgung im Iran ersichtlich einschließt. Der Beschwerde lässt sich zudem nicht entnehmen, mit welchen – den verwerteten überlegenen – Beweismitteln und mit welchem Beweisergebnis das Berufungsgericht zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen sollen. Die allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung und an der Verwertung angeblich unzureichender Erkenntnismittel reicht zur Begründung der erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter
Fundstellen