Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundabtretung. Enteignung. Wohl der Allgemeinheit. Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau. sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte. technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung. Rahmenbetriebsplan. Zulassung. enteignungsrechtliche Vorwirkung. Verwaltungsakt, Bestandskraft. Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
Die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren (Anschluss an Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.0 – BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7).
Welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient, bleibt offen (wie Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – a.a.O.).
Die Vorschriften der bergrechtlichen Grundabtretung entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte zugelassen wird (Bestätigung von Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1).
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 3; BBergG § 48 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 11 A 3051/06) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 3 K 3061/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbund. Er wendet sich gegen eine Grundabtretung.
Die Beigeladene betreibt den Braunkohlentagebau Garzweiler. Das Bergamt Düren ließ den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II für den Zeitraum 2001 bis 2045 zu. Der Rahmenbetriebsplan erfasst ein Grundstück, das im Eigentum des Klägers steht und von ihm als Obstwiese genutzt wurde. Eine Klage des Klägers gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans wurde rechtskräftig abgewiesen (Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2005 – 11 A 1193/02 – NuR 2006, 60). Das Grundstück des Klägers sollte im Januar 2008 für den Abbau von Braunkohle in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entzog die Beklagte dem Kläger durch Beschluss vom 9. Juni 2005 im Wege der Grundabtretung das Eigentum an seinem Grundstück und übertrug es der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Grundabtretung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und dabei im Kern ausgeführt: Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Grundabtretung (§§ 77, 79 BBergG) seien verfassungsgemäß. Die Voraussetzungen einer Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG seien erfüllt. Die Grundabtretung diene dem Wohl der Allgemeinheit. Zu berücksichtigen sei die Bindungswirkung der bestandskräftig gewordenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Sie reiche so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG und die Voraussetzungen der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans deckungsgleich seien. Eine solche Deckungsgleichheit bestehe mit Blick auf das Allgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließe. Seit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans seien bis zum Erlass des Grundabtretungsbeschlusses keine wesentlichen Änderungen der Sachlage eingetreten. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen sei energiepolitisch erforderlich. Es diene der Sicherstellung der Rohstoffversorgung für die Stromerzeugung. Für die energiepolitische Erforderlichkeit komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben unabdingbar sei, um die Energieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Ausreichend sei vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leiste sowie auf absehbare Zeit – für den maßgeblichen Prognosezeitraum – leisten werde und deshalb vernünftigerweise geboten sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Soweit der Kläger geklärt wissen will, welche Bindung die bestandskräftige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren bewirkt, sind die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig.
aa) Nicht entscheidungserheblich sind die Fragen,
ob eine Verwaltungsentscheidung in Bezug auf ein dieser nachgelagert durchzuführendes Enteignungsverfahren eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalten kann, wenn diese Wirkung in den einschlägigen Gesetzesvorschriften nicht angeordnet wird,
und
ob einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, insbesondere der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, nach welcher die Bestandskraft der Betriebsplanzulassung im bergrechtlichen Enteignungsverfahren (Grundabtretungsverfahren) in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG, insbesondere eines “Allgemeinwohlerfordernis” der Grundabtretung, Bindungswirkung entfaltet.
Diese Fragen stellen sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren entfaltet.
Enteignungsrechtliche Vorwirkung bedeutet, dass ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere behördliche Entscheidung, durch die ein bestimmtes Vorhaben zugelassen wird, die Zulässigkeit einer Enteignung einzelner Grundstücke für das planfestgestellte oder sonst zugelassene Vorhaben abschließend feststellt. Weiteren nachfolgenden Enteignungsschritten kann dann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Dem nachfolgenden Enteignungsverfahren ist vielmehr der festgestellte oder sonst zugelassene Plan unverändert zugrunde zu legen. Er bindet in dieser Gestalt die Enteignungsbehörde. Im Enteignungsverfahren kann das “Ob” der Enteignung nicht mehr in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 – 1 BvR 514/68 und 323/69 – BVerfGE 45, 297 ≪319 f.≫; Urteil vom 24. März 1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 ≪282≫; Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06 – NVwZ 2007, 573).
Eine solche enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen (Planungs-) Entscheidung nur dann zu, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist (Beschluss vom 21. Februar 1991 – BVerwG 4 NB 16.90 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = NVwZ 1991, 873; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 – V ZR 424/02 – NVwZ 2004, 377 ≪379≫).
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist nicht mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung verbunden. Hierfür fehlt es bereits an einer gesetzlichen Anordnung. Demgemäß ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 18.90 – Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205 ≪Rn. 26≫ = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7).
Auch das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein Grundabtretungsverfahren beigemessen. Seine Entscheidung gibt deshalb keinen Anlass, diese Frage (erneut) für klärungsbedürftig zu halten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, die Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit dient und damit die Voraussetzung des § 79 Abs. 1 BBergG erfüllt. Diese Bindungswirkung ist aber von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung zu unterscheiden und wird vom Berufungsgericht nicht mit einer enteignungsrechtlichen Wirkung gleichgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat für den speziellen Fall der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Bindungswirkung beschrieben und zugrunde gelegt, wie sie jedem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt im Umfang seiner Regelung für das weitere Verhältnis zwischen den Beteiligten eigen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als selbstverständlich die (zutreffende) Auffassung zugrunde gelegt, dass sowohl die für die Grundabtretung zuständige Behörde als auch die Verwaltungsgerichte in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren selbst festzustellen haben, ob das Bergbauvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, mit der Grundabtretung also ein zulässiger Enteignungszweck verfolgt wird. Diese Feststellung ist der für die Grundabtretung zuständigen Behörde und den Verwaltungsgerichten durch die bestandskräftige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht entzogen. Ebenso geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Feststellung, ob die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit dient, eine umfassende Gesamtabwägung der für und gegen das Bergbauvorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange verlangt. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich angenommen, dass einzelne Elemente dieser Gesamtabwägung wegen einer insoweit eingetretenen Bestandskraft der Zulassung des Rahmenbetriebsplans einer nochmaligen Überprüfung entzogen sein und als solche in die Abwägung eingehen können. Das Oberverwaltungsgericht nimmt deshalb eine Bindungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die nachfolgende Grundabtretung nur insoweit an, als die Voraussetzungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans deckungsgleich sind mit den Voraussetzungen der Grundabtretung.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans beschränken oder versagen, wenn der beabsichtigten Aufsuchung oder Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist die Grundabtretung (nur) zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Beide Voraussetzungen sind nicht vollständig deckungsgleich, können sich aber überschneiden. Von seinem Ansatz aus hat das Oberverwaltungsgericht denn auch folgerichtig nicht angenommen, mit der Verneinung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stehe zugleich umgekehrt fest, dass das Vorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Es hat vielmehr bei der gebotenen umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange jeweils für den einzelnen Belang festgestellt, ob er Gegenstand der Zulassungsentscheidung war und über ihn zwischen den Beteiligten des Grundabtretungsverfahrens mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbindlich entschieden ist. Ebenfalls folgerichtig hat das Oberverwaltungsgericht geprüft, ob seit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die die Bindungswirkung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts beschränkt.
bb) Ob der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung zukommt, wie das Oberverwaltungsgericht sie umschrieben hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt. Diese Frage könnte auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Deshalb rechtfertigt die von dem Kläger aufgeworfene Frage auch nicht in anderer Gestalt die Zulassung der Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rahmenbetriebsplan die Funktion zugewiesen, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen. Die verbindliche Feststellung, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich zulassungsfähig ist, hat Bedeutung für nachfolgende Sonderbetriebspläne, insbesondere aber für Hauptbetriebspläne. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gestattet dem Bergbauunternehmen den Abbau des Bodenschatzes noch nicht. Eine Gestattungswirkung kommt vielmehr erst den später zuzulassenden Hauptbetriebsplänen zu. Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens – vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – nicht erneut in Frage gestellt werden (Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205 ≪Rn. 25≫ = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung zum Teil aufgegeben. Nach ihr kam der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine Bindungswirkung für nachfolgende Hauptbetriebspläne zu, jedenfalls keine Bindungswirkung zu Gunsten des Unternehmers: Dem Unternehmer werde ein verpflichtender, aber kein berechtigender Rahmen vorgegeben (Urteil vom 13. Dezember 1991 – BVerwG 7 C 25.90 – BVerwGE 89, 246 ≪254≫ = Buchholz 406.27 § 51 BBergG Nr. 1). Von diesem Verständnis der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ausgehend, konnten Dritte durch eine solche Zulassung nicht in eigenen Rechten verletzt werden, weil der Zulassungsbescheid keine Regelung traf, die ihren Rechtskreis schon berührt hätte. Denn wenn der Abbau des Bodenschatzes mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans noch nicht gestattet wird, der Unternehmer aber durch die Zulassung mit Blick auf die Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens auch nicht begünstigt wird, kann der Dritte nicht dieser Begünstigung entsprechend belastet sein (so insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 18.90 – Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).
Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren bisher nicht abschließend geklärt, sich vielmehr zurückhaltender geäußert, als das Oberverwaltungsgericht dies in der angegriffenen Entscheidung getan hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans sei für das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht ohne Bedeutung, wenn ein betroffener Eigentümer nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG beteiligt worden sei oder er die Zulassung auch ohne eine solche Beteiligung ergebnislos angefochten habe. In einem solchen Fall sei mit Blick auf § 77 Abs. 2 Satz 1 BBergG – vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – durch den bestandskräftig zugelassenen Rahmenbetriebsplan festgestellt, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche und die Benutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig sei (Urteil vom 29. Juni 2007 – BVerwG 7 C 11.05 – a.a.O. ≪Rn. 26≫). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber nicht angenommen, mit der bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei abschließend und für das Grundabtretungsverfahren verbindlich darüber entschieden, dass das Vorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit diene. Zur Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Feststellung dieser Voraussetzung einer Grundabtretung hat sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr nicht geäußert.
Eine solche Äußerung wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht veranlasst. Auf die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Grundabtretungsverfahren käme es nämlich nicht entscheidungserheblich an.
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, der bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans komme eine (eingeschränkte) Bindungswirkung auch bei der Prüfung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG vorliegen, die Grundabtretung also dem Wohl der Allgemeinheit dient. Das Oberverwaltungsgericht hat aber bei der konkreten Subsumtion unter § 79 Abs. 1 BBergG diesen Ansatz verlassen und der Sache nach uneingeschränkt nachgeprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 79 Abs. 1 BBergG entspricht. Die Würdigung des Sachverhalts beschränkt sich nicht auf Tatsachen, die nach der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung eingetreten sind. Sie nimmt vielmehr, orientiert an den konkret erhobenen Rügen des Klägers, alle Tatsachen in den Blick, die für die Feststellung erheblich sind, ob das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eine Begrenzung dieser Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht in der Sache gerade nicht vorgenommen. Deshalb wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unabhängig von einer möglichen Bindungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG aufgrund der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben sind.
cc) Aus denselben Gründen ist die weitere Frage nicht klärungsbedürftig,
wie eine Bindungswirkung der bestandskräftigen Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG vor dem Hintergrund zu bewerten ist, dass die Verwaltung über die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans eine gebundene Entscheidung zu treffen hat, in deren Rahmen es ihr nicht zukommt, eine planerische Gesamtabwägungsentscheidung über die Lösung aller vom Vorhaben ausgelösten Konflikte durchzuführen.
Die Frage stellte sich nur, wenn der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans enteignungsrechtliche Vorwirkung zukäme und deshalb mit der bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das nachfolgende Grundabtretungsverfahren verbindlich entschieden wäre, dass das zugelassene Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG dient. Nur dann käme es darauf an, ob die Zulassung des Rahmenbetriebsplans aufgrund des dafür abzuarbeitenden Prüfprogramms den Anforderungen an eine Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte genügt, wie sie für die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich ist.
Dabei käme es im Übrigen nicht darauf an, ob die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung ist, bei der der zuständigen Bergbehörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zusteht. Ob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, ist zwar aufgrund einer Gesamtabwägung aller das Gemeinwohl bestimmenden Gesichtspunkte festzustellen. Dabei handelt es sich jedoch um eine spezifisch enteignungsrechtliche Abwägung, nicht aber um eine planerische Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts. Demgemäß räumt auch § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG der Bergbehörde keine planerische Gestaltungsfreiheit ein, die wiederum eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle nach sich zöge. Der Gegensatz zwischen planerischer Entscheidung und gebundener Entscheidung, den der Kläger in den Vordergrund rückt, ist mithin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
b) Nicht klärungsbedürftig ist die weitere Frage,
ob die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung (§ 77 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 BBergG) ggf. im Kontext mit den Vorschriften über die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne (§ 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG) mit Art. 14 Abs. 1, 3 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind bzw. verfassungskonform ausgelegt werden können.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die gesetzliche Regelung der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) entspreche den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und die Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus zugelassen ist (Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1). Der Kläger hat in seiner Beschwerde keine neuen und hier entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die es erforderlich machten, der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung in einem Revisionsverfahren erneut nachzugehen.
Eine Enteignung ist im Einzelfall nur aufgrund einer Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange zulässig. Im Rahmen dieser Abwägung ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen so gewichtig ist, dass es den Zugriff auf privates Grundeigentum erfordert, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen (Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – a.a.O. ≪251 f.≫). Das Grundabtretungsverfahren ist ein geeignetes Verfahren, die Erforderlichkeit des hoheitlichen Zugriffs auf privates Eigentum an diesem Maßstab zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans den Anforderungen an eine enteignungsspezifische Gesamtabwägung aller betroffenen Belange entspricht. Denn die Grundabtretung ist – wie wiederholt erwähnt – nicht kraft einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung abschließend an die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gebunden.
Die erforderliche Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange ist im Übrigen auch dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend möglich, wenn einzelne Belange in diese Abwägung so eingehen, wie sie durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung in einem vorausgegangenen Verfahren festgestellt sind. Der auch durch die Eigentumsgarantie gewährleistete Rechtsschutz des Betroffenen wird nicht beeinträchtigt, wenn er diese Vorentscheidung anfechten konnte und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen anfechten musste. Die Berücksichtigung bestandskräftig entschiedener Teilfragen, wie sie das Oberverwaltungsgericht für richtig gehalten hat, beeinträchtigt die erforderliche Gesamtabwägung nicht.
§ 79 Abs. 1 BBergG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit er die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der Lagerstätte für die Rechtfertigung einer Enteignung ausreichen lässt. Damit kommt die Grundabtretung zwar allgemein für alle bergfreien und grundeigenen Bodenschätze in Betracht, die unter das Bundesberggesetz fallen. Unzutreffend ist jedoch der Einwand des Klägers, das Bundesberggesetz erkläre damit jede Gewinnung von Bodenschätzen, die ein privates Unternehmen beabsichtige, zu einer Tätigkeit, die dem Allgemeinwohl diene. Vielmehr ist im Grundabtretungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse andere öffentliche Interessen und das Interesse von Eigentümern dafür in Anspruch zu nehmender Grundstücke überwiegt. Der Gesetzgeber darf sich darauf beschränken, das Allgemeinwohl, hier die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, nur generell zu benennen, um die Verwaltung zu ermächtigen, in einem geordneten Verfahren, hier im Grundabtretungsverfahren, im Einzelfall zu bestimmen, welche konkret verfolgten Zwecke innerhalb des gesetzlichen Rahmens dem Allgemeinwohl in einer Weise dienen, dass zu ihrer Verwirklichung der hoheitliche Zugriff auf das Eigentum Einzelner gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – a.a.O. ≪250 f.≫).
Der Kläger misst schließlich zu Unrecht die bergrechtliche Grundabtretung an den Maßstäben, an denen das Bundesverfassungsgericht die Enteignung zu Gunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens für die Errichtung einer Kraftfahrzeugsversuchsstrecke hat scheitern lassen (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264). Für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war maßgeblich, dass dort die Enteignung mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur begründet worden war, dass diese Ziele aber in den Vorschriften, die die gesetzliche Enteignungsgrundlage darstellten, nicht als Enteignungszwecke bestimmt und zudem allenfalls als mittelbare Folge der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Investition zu erreichen waren. Darum geht es bei der bergrechtlichen Grundabtretung für Zwecke der hier einschlägigen Art nicht. Es kann deshalb auch hier offenbleiben, ob das Bundesberggesetz eine Grundabtretung allein zu dem Zweck zulässt, die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau oder den Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur zu sichern (§ 79 Abs. 1 BBergG), und ob dies den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG standhielte (so bereits Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – a.a.O. ≪248≫). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Grundabtretung schon deshalb dem Wohl der Allgemeinheit dient, weil sie die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der Lagerstätte sichert. Es hat lediglich ergänzend darauf abgestellt, dass damit zugleich die Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden, die für eben diesen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte erforderlich sind.
c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu,
ob es für eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechende Enteignung der Feststellung bedarf, dass die Durchführung eines (Bergbau-)Vorhabens in dem Sinne zwingend erforderlich ist, dass im überwiegenden Allgemeinwohl liegende Interessen ohne die Inanspruchnahme des Grundstückes nicht gewährleistet werden können.
Diese Frage ist nicht weiter klärungsbedürftig, weil sich die Antwort bereits unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes und aus bereits ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Rüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl diene, beurteile sich nicht maßgeblich danach, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen “die Lichter ausgehen”; ausreichend sei vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leiste sowie auf absehbare Zeit, nämlich für den maßgeblichen Prognosezeitraum, leisten werde und deshalb vernünftigerweise geboten sei. Der Kläger hält diesen Ansatz für überprüfungsbedürftig. Dies ist indes nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat den Maßstab zugrunde gelegt, den die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts insoweit entwickelt hat. Danach dient ein Vorhaben dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht. Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 15. Januar 2004 – BVerwG 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1, 3 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 12; Urteil vom 9. November 2006 – BVerwG 4 A 2001.06 – BVerwGE 127, 95 Rn. 33 ff. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 25.
Die Anwendung dieses Maßstabes auf den konkreten Einzelfall wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat im Anschluss an entsprechende Feststellungen des zuständigen Ministeriums die Prognose im Grundabtretungsbeschluss gebilligt, die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in Nordrhein-Westfalen habe im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts steigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung, und eine verantwortungsvolle Energiepolitik könne auf den Beitrag der Stromerzeugung aus heimischer Braunkohle in der heutigen Größenordnung auf absehbare Zeit nicht verzichten. Der Sache nach geht das Oberverwaltungsgericht damit davon aus, der energiepolitisch notwendige Beitrag heimischer Braunkohle zur Stromerzeugung sei nur unter Verwirklichung des konkreten (Anschluss-)Tagebaues in der heutigen Größenordnung aufrecht zu erhalten. Damit lassen sich die gesetzlich definierten Belange des Allgemeinwohls nicht ohne die Durchführung des konkreten Vorhabens erfüllen, das seinerseits wiederum die Inanspruchnahme der Grundstücke erforderlich macht, unter denen die abzubauende Braunkohle lagert oder die sonst für die Verwirklichung des Vorhabens benötigt werden.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, die der Kläger in diesem Zusammenhang bezeichnet hat.
a) Der Kläger entnimmt zwar zutreffend den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 5.90 – (BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1) und – BVerwG 7 C 18.90 – (Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3) zusammengefasst den abstrakten Rechtssatz, dass die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans keine Behördenentscheidung ist, die im Sinne einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren feststellt, dass vielmehr im Grundabtretungsverfahren selbst die Zulässigkeit des Vorhabens umfassend am Maßstab aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit zu prüfen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch sinngemäß einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es geht ebenfalls davon aus, dass die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren hat und im Grundabtretungsverfahren umfassend die für und gegen das Vorhaben entsprechende Belange zu prüfen sind. Die von ihm dabei angenommene Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts ist – wie dargelegt – mit einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht identisch.
In diesem Zusammenhang liegt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht mit Blick auf die vom Kläger hervorgehobene Aussage in dem Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 18.90 – (Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3) vor, der von einer Grundabtretung betroffene Eigentümer könne die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens, für das sein Grundstück in Anspruch genommen werden solle, bei der Anfechtung der Grundabtretungsanordnung in Frage stellen, ohne daran durch eine bestandskräftige Betriebsplanzulassung gehindert zu sein; dies gelte auch, falls die Rechtmäßigkeit beider behördlicher Entscheidungen von denselben rechtlichen Voraussetzungen abhängen sollten. Diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts ist unmittelbare Folge der in denselben Urteil vertretenen Auffassung, § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau noch keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke erst später für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht indes in einem späteren Urteil ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich anerkannt, dass die bestandskräftige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Bindungswirkung auch zu Lasten des Eigentümers entfalten kann und insoweit für das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren Bedeutung hat (Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 – a.a.O. ≪Rn. 25 und 26≫). Offengeblieben ist nur der Umfang, in dem eine solche Bindung besteht. Ein Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht selbst in einer späteren Entscheidung aufgegeben hat, stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 – BVerwG 4 C 9.00 – (BVerwGE 116, 365 = Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1) ab.
Der Kläger entnimmt diesem Urteil die Aussage, es komme zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Enteignung auf die Feststellung an, ob das betreffende Vorhaben zur Abwendung einer anderenfalls drohenden Versorgungslücke erforderlich ist oder in dem Sinne der Energieversorgung diene, dass keine Alternativen vorhanden seien, die das Vorhaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit überflüssig machen.
Von diesen Aussagen kann das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen sein, weil das Bundesverwaltungsgericht sie in Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift getroffen hat, als sie für das Oberverwaltungsgericht einschlägig war. Die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf § 12 Abs. 1 EnWG in der Fassung vom 24. April 1998, BGBl I S. 730. Nach dieser Vorschrift war die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. Diesen Enteignungszweck hat das Bundesverwaltungsgericht näher dahin konkretisiert, energiewirtschaftlich erforderlich sei ein Leitungsvorhaben, wenn es eine vorhandene Versorgungslücke schließen solle oder wenn es der Versorgungssicherheit diene. Das Oberverwaltungsgericht hatte hingegen § 79 Abs. 1 Satz 1 BBergG anzuwenden, der seinerseits selbst den Enteignungszweck bereits näher konkretisiert, indem er auf die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, den Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte verweist.
Soweit der Kläger darüber hinaus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Aussagen zu Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entnimmt, widerspricht das Oberverwaltungsgericht dem nicht mit gegenteiligen abstrakten Rechtssätzen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass privates Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der Enteignung entzogen oder beschränkt werden kann, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Ebenso wenig stellt das Oberverwaltungsgericht in Frage, dass der Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung hat, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt. Der Kläger hält diesen von ihm dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Aussagen denn auch keinen abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts entgegen, sondern eine Aussage, die sich auf die Würdigung des konkreten Einzelfalles bezieht. In dieser Weise kann aber eine Abweichung nicht dargelegt werden.
3. Die abschließend erhobene Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts führt nicht auf einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger vermisste Beweiserhebung hätte zur Voraussetzung gehabt, dass das Oberverwaltungsgericht von einem anderen, nämlich engeren Begriff der Erforderlichkeit des Vorhabens für die Verwirklichung des Enteignungszwecks ausgegangen wäre. Von seinem Rechtsstandpunkt aus bedurfte es der beantragten Beweiserhebung hingegen nicht. Jedenfalls hat der Kläger hierfür nichts dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann
Fundstellen
DÖV 2009, 131 |
DVBl. 2009, 131 |
UPR 2009, 186 |
NWVBl. 2009, 182 |