Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 6 A 1978/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Der 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten Landes gewesen. Er wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 nicht angehört worden war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig gewesen, sie sei jedoch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, so dass nach § 46 VwVfG NRW eine Aufhebung der Zurruhesetzung ausgeschlossen sei.
Rz. 3
2. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er hält für klärungsbedürftig, ob es nach dem Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes vertretbar sei, im Wege einer vorherigen oder nachträglichen Bewertung eines Zurruhesetzungsverfahrens und seines Ergebnisses rechtfertigend zu begründen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich gewesen sei. § 46 VwVfG NRW wäre auch dann unbeachtlich, wenn in der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zugleich ein Verstoß gegen materielles Recht liege, was zu bejahen sei, da die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ziel dienten. Deshalb stelle sich die Frage, ob es sich im Falle der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich um einen nicht mehr relevanten Verfahrensfehler handele oder die Nichtbeteiligung zur Unwirksamkeit der Zurruhesetzung führe. Es sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass diese dem Verfahren eine Wende zu Gunsten des Klägers gegeben hätte.
Rz. 4
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.
Rz. 5
Gegenstand der vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind zwar Vorschriften des Landesrechts, diese sind jedoch revisibel. Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes unterliegen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Revision nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Das ist bei der von der Beschwerde angeführten Bestimmung des § 46 VwVfG NRW der Fall, weil sie mit § 46 VwVfG übereinstimmt. Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze sind wie Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze nur insoweit revisibel, als sie regeln, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insoweit sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (zu den Landespersonalvertretungsgesetzen: Urteile vom 1. Dezember 1982 – BVerwG 2 C 59.81 – BVerwGE 66, 291 = Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 7, vom 24. November 1983 – BVerwG 2 C 9.82 – BVerwGE 68, 189 ≪191≫ m.w.N., vom 9. Mai 1985 – BVerwG 2 C 23.83 – Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr 1 Rn.9 = juris und vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 39.85 – Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr 4; Beschluss vom 15. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 63.95 – Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 2010 – BVerwG 2 C 15.09 – NVwZ-RR 2010, 814 ff. Rn. 13).
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an der Zurruhesetzung zu beteiligen ist, im Sinne des Klägers beantwortet und gemeint, auch diese Maßnahme unterliege nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das Landesgleichstellungsgesetz normiert in § 17 Abs. 1 ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten, ohne jedoch an die fehlende Mitwirkung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit oder der Nichtigkeit der personellen Maßnahme zu knüpfen, wie dies beispielsweise die Personalvertretungsgesetze bei der fehlenden Mitwirkung des Personalrates bei Kündigungen vorsehen (vgl. § 79 Abs. 4 BPersVG). Im Gegenteil sieht es einerseits in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGG die Möglichkeit der Aussetzung und Nachholung ihrer Beteiligung vor und gibt ihr andererseits in § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG nur ein Widerspruchsrecht, dessen Folge nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 LGG nur die erneute Entscheidung der ggf. übergeordneten Dienststelle ist. Damit ist ihr Beteiligungsrecht ähnlich ausgestaltet wie das der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Verletzung eines solchen Beteiligungsrechts zieht zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich (Beschluss vom 15. Februar 1990 – BVerwG 1 WB 36.88 – BVerwGE 86, 244 ≪252≫ und Urteil 21. Juni 2007 – BVerwG 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 35, Rn. 32). Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 25 Abs. 2 SchwbG: Beschlüsse vom 17. August 1998 – BVerwG 2 B 61.98 – Juris Rn. 12 und vom 25. Oktober 1989 – BVerwG 2 B 115.89 – ≪Buchholz 237.8 § 58 Nr. 1≫ m.w.N.). Das gleiche gilt für die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 LGG.
Rz. 7
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Zurruhesetzung des Klägers auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. dem Dienstherrn kein Entscheidungsspielraum zustand. Der Beklagte war nach dieser Vorschrift verpflichtet, den dienstunfähigen Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den Ruhestand zu versetzen. Die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG a.F. lagen nicht vor. Nach den dargestellten Rechtssätzen führt in einem solchen Fall die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, so dass es auf § 46 VwVfG NRW bereits aus diesem Grund nicht mehr ankommt.
Rz. 8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Herbert, Thomsen, Dr. Eppelt
Fundstellen
ZTR 2011, 196 |
GiP 2011, 40 |