Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 – 5 C 20.14, 5 PKH 32.14 – wird zurückgewiesen.
Der Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 – 5 C 20.14, 5 PKH 32.14 – aufzuheben, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin, die diese mit ihrem beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2015 eingegangenen Schreiben vom 2. Januar 2015 erhoben hat, hat keinen Erfolg.
Dabei lässt der Senat offen, ob die Anforderungen an die Darlegung eines Anhörungsmangels (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 ≪368≫ und vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 5 B 53.09 – juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 – 8 B 20.14 – juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Senat das Recht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 C 20.14, 5 PKH 32.14 – die Revision der Antragstellerin verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat in tragender Weise darauf gestützt, dass der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2014 – 4 ME 255/14 –, mit dem dieses eine Anhörungsrüge der Antragstellerin verworfen hat, nicht zu den Fällen gehört, in denen das Gesetz eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässt (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit diesem Rechtsmittel nicht von dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache überprüft werden durfte. Sämtliches Vorbringen der Antragstellerin, das sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vorgetragen hat, war deshalb nicht entscheidungserheblich. Dieses Vorbringen hat der Senat zwar zur Kenntnis genommen. Er hat jedoch davon abgesehen, in den Gründen seines Beschlusses vom 18. Dezember 2014 auf die für die Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekte einzugehen.
Ebenso verhält es sich, soweit der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt hat. Auf die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit kam es bei dieser Entscheidung nicht an. Denn der Senat hat die Ablehnung nicht auf mangelnde Bedürftigkeit gestützt, sondern darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung (wegen der Unzulässigkeit der Revision) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Soweit sich die Antragstellerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 2014 wendet und unter anderem Formmängel geltend macht, kann dies – wie oben erläutert – nicht zum Erfolg einer Anhörungsrüge führen. Im Übrigen greifen ihre Einwendungen auch in der Sache nicht durch. Die von ihr behaupteten Formfehler liegen nicht vor. So ist etwa die von ihr zitierte Vorschrift (§ 49 BeurkG) hier schon nicht einschlägig.
2. Der von der Antragstellerin mit der Anhörungsrüge verbundene Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 – 5 C 20.14, 5 PKH 32.14 – aufzuheben, bleibt ebenfalls erfolglos. Einen Rechtsbehelf, den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 bei dem Bundesverwaltungsgericht in der von der Antragstellerin bezeichneten Weise zur Überprüfung zu stellen, sieht das Gesetz nicht vor.
Der Senat geht nicht davon aus, dass die Antragstellerin eine Gegenvorstellung erheben wollte, weil die Antragstellerin – im Gegensatz zu anderen von ihr bei dem Senat angestrengten Verfahren – diese Bezeichnung nicht gewählt hat. Selbst wenn ihr Antrag dahin zu verstehen wäre, dass sie damit – neben der Anhörungsrüge – auch eine Überprüfung des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 2014 im Wege der Gegenvorstellung erreichen möchte, scheiterte dies bereits an deren mangelnder Zulässigkeit. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 B 24.14 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er – wie hier – die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 – 5 AV 2.12 u.a. – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Gegenvorstellung könnte ferner keinen Erfolg haben, weil der Vortrag der Antragstellerin dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angegriffenen Beschlusses vom 18. Dezember 2014 und der diesem zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe.
Soweit die Antragstellerin ihr Begehren, den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, mit der Beschwerde erreichen möchte – dafür spricht die von ihr gewählte Bezeichnung („Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen Nichtzulassung der Revisionen”) – muss dem ebenfalls von Vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem eine Revision wegen Unzulässigkeit verworfen wird (§ 144 Abs. 1 VwGO), unanfechtbar ist und nicht seinerseits mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin unterliegt auch insoweit wohl der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung – auch des Bundesverwaltungsgerichts – erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.
Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bislang gegen die unanfechtbaren Beschlüsse des Senats regelmäßig erneut mit unzulässigen und kostenpflichtigen Rechtsbehelfen reagiert hat, wird die Antragstellerin vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist und von dem Bundesverwaltungsgericht mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen nicht erneut in der Sache überprüft werden kann. Auch eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem – wie mit dem vorliegenden Beschluss – eine Anhörungsrüge zurückgewiesen oder verworfen wird, ist nicht zulässig (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Senat behält sich daher im Interesse der Antragstellerin vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren nicht mehr förmlich zu bescheiden, um der Antragstellerin unnötige Kosten, die – ohne ihr in der Sache weiterhelfen zu können – damit verbunden wären, zu ersparen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Harms
Fundstellen