Verfahrensgang
Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen 9 C 11380/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Rz. 3
a) Der Kläger beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe den wesentlichen Kern seines Vortrags nicht beachtet. Ein Gehörsverstoß ist jedoch in dieser Hinsicht zu verneinen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Die Vorinstanz hat die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der Ackerfähigkeit des Abfindungsflurstücks aufgegriffen und sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt. Es hat den Einwand des Klägers, das Grundstück weise ausgleichspflichtige Vernässungen auf, mit dem Hinweis zurückgewiesen, die gerügten Vernässungen seien bei der Wertermittlung berücksichtigt worden und kämen in den ausgewiesenen Bodenklassen zum Ausdruck. Es hat ferner die von dem Kläger im Februar 2009 und April 2010 gefertigten Lichtbilder der Ackerfläche ausgewertet. Das Vorbringen des Klägers zur Vernässung des Abfindungsgrundstücks ist also sowohl zur Kenntnis genommen als auch inhaltlich gewürdigt worden.
Rz. 4
Gleiches gilt für die übrigen Einwände des Klägers. So hat das Flurbereinigungsgericht den Vortrag des Klägers zur Hängigkeit des Abfindungsflurstücks im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (UA S. 3, 4) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (UA S. 6). Die Kritik des Klägers an der Form der Parzelle und den hierdurch verursachten Knickfurchen hat das Gericht ebenfalls im Tatbestand erwähnt (UA S. 4) und mit dem Hinweis auf die zum Ausgleich hierfür gewährte Gutschrift beantwortet (UA S. 7). Soweit der Kläger Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu der von ihm behaupteten Gemengelage der verschiedenen Nutzungsarten innerhalb der Parzelle vermisst, übersieht er, dass das Flurbereinigungsgericht unter Zurückweisung der hiergegen von dem Kläger geäußerten Bedenken davon ausgegangen ist, die vorhandene Grünlandfläche von 37,39 Ar könne durch Umbruch und gegebenenfalls Meliorisierung ackerfähig gemacht werden (UA S. 6).
Rz. 5
b) Als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt die Beschwerde, dass das erkennende Gericht trotz der von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen die Ackerfähigkeit der Parzelle Flur 23 Nr. 65/2 nicht weiter aufgeklärt habe. Das Vorbringen der Beschwerde lässt nicht erkennen, dass sich dem Flurbereinigungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Rz. 6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (Beschlüsse vom 11. Februar 1975 – BVerwG 5 B 33.72 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 S. 2 und vom 4. April 1979 – BVerwG 5 B 42.78 – Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9 S. 6, jeweils m.w.N.). Mit Blick auf diese besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nur entsprechend den bei Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens geltenden Maßstäben in Betracht. Danach ist ein Aufklärungsmangel nur dann gegeben, wenn die Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin, wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschluss vom 4. November 2010 – BVerwG 9 B 85.09 – RdL 2011, 74).
Rz. 7
Hieran gemessen, ist die Beurteilung der Ackerfähigkeit durch das Flurbereinigungsgericht nicht zu beanstanden. Der zentrale Vorwurf der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht hätte durch eine Ortsbesichtigung, Sachverständigenbeauftragung oder Zeugenvernehmung die Frage der Ackerfähigkeit der Abfindungsparzelle aufklären müssen, berücksichtigt, jedenfalls soweit sie auf die beiden letztgenannten Beweismittel abstellt, schon nicht die besondere Sachkunde des Gerichts. Sie geht außerdem nicht darauf ein, dass dem Gericht bei seiner Entscheidung am 28. April 2010 die Stellungnahme des Bodenschätzers F… vorlag, der am 26. April 2010 eine Ortsbesichtigung mit Entnahme von Bodenproben durchgeführt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Boden sei zwar nicht zu jeder Zeit bearbeitbar, aber grundsätzlich ackerfähig. Ausdrücklich hält der Bodenschätzer in seiner Stellungnahme fest, dass Nassflächen im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nicht erkennbar gewesen seien. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, geschweige denn legt sie fachliche Mängel der Untersuchung durch den Bodenschätzer dar. Im Übrigen ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, Bewirtschaftungshindernisse durch Staunässe könnten durch eine vom Kläger abgelehnte Drainmaßnahme abgewendet werden. Auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Rz. 8
Dem Flurbereinigungsgericht musste sich auch wegen der übrigen vom Kläger geltend gemachten Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Die Beeinträchtigungen durch geknickte Flurstücksgrenzen hat es durch die hierfür gewährte Gutschrift an Werteinheiten als ausgeglichen angesehen und dem Quergefälle deswegen keine Bedeutung beigemessen, weil die davon betroffene Fläche ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch zugewiesen wurde.
Rz. 9
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 10
Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine Landminderausweisung in einer Größenordnung von 2,7 % des Gesamtabfindungsanspruches mit § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 FlurbG vereinbar ist, wenn diese zum weitaus überwiegenden Teil auf eine Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung zurückgeht und es zum Ausgleich der Landminderausweisung erforderlich gewesen wäre, weitere Flurbereinigungsteilnehmer für die Abfindung der Minderausweisung in Anspruch zu nehmen.
Rz. 11
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 12
Es ist bereits fraglich, ob die Frage angesichts der in ihr enthaltenen zahlreichen und zum Teil von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Voraussetzungen als verallgemeinerungsfähig gelten kann und deswegen einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt zugänglich ist. Jedenfalls lässt sich eine Zulassung der Revision deshalb nicht auf die Frage stützen, weil sie nicht entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung, die Minderausweisung sei als unvermeidbar hinzunehmen, nicht nur auf den späten Zeitpunkt und den geringen Umfang der unentgeltlichen Landzuweisung gestützt, sondern eine weitere, selbständig tragende Begründung für die Minderausweisung “in dieser Höhe” auch in den “besonderen Umständen” des Falles gesehen. Solche bestünden darin, dass einerseits von den Teilnehmern kein Landabzug, der üblicherweise zu einem Flächenverlust von 2 – 3 % führe, aufzubringen gewesen sei, andererseits aber der Kläger in das Verfahren in erheblichem Umfang als Weg genutzte und deshalb einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogene Flächen eingebracht, derartige Flächen jedoch nicht mehr erhalten habe. Diese Begründung greift die Beschwerde nicht erfolgreich mit Revisionsrügen an.
Rz. 13
Mit ihrer Rüge, selbst bei unterstellter Unvermeidbarkeit der Minderausweisung sei es grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Gesamtminderausweisung noch geringfügig sei, übersieht sie, dass die ihrer Frage zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe bereits nicht unerhebliche Minderausweisungen von Ackerland erhalten, zu denen die weitere Minderausweisung von 2,7 % hinzukomme, mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht in Einklang steht. Danach werden die Minderausweisungen an Ackerland durch den Umbruch einer Grünlandfläche ausgeglichen. Soweit es um den unterbliebenen Landabzug für Wege geht, hat die Beschwerde zwar im Zusammenhang mit der Begründung der Divergenzrüge geltend gemacht, keiner der Teilnehmer habe einen Landabzug für Wege hinnehmen müssen, weshalb dieser Aspekt für das Flurbereinigungsverfahren bedeutungslos sei. Eine Rechtssatzdivergenz oder einen anderen Revisionszulassungsgrund hat sie aber insoweit nicht formuliert.
Rz. 14
3. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Rz. 15
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Flurbereinigungsgericht weiche bezüglich der Rechtfertigung der Minderausweisung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 – BVerwG 1 C 155.58 – BVerwGE 8, 95 ≪96≫) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Denn eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Hierauf beschränkt sich die Beschwerde jedoch, wenn sie lediglich geltend macht, das Flurbereinigungsgericht gehe auf die für das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Unvermeidbarkeit einer Landabfindung maßgebliche Frage, ob die Ziele der Umlegung bei einer anderen Zuteilung objektiv erreicht werden könnten, “ebenso wenig ein wie auf die objektive Möglichkeit einer anderen Zuteilung”. Soweit sie außerdem rügt, die Flächengröße sei nicht gering, fehlt es schon an der Benennung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten divergierenden Rechtssatzes.
Rz. 16
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen