Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 23 B 00.30705)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Rahmen des Tatbestandsmerkmals ‚hinreichend sicher am Ort der inländischen Fluchtalternative’ auf die von der schweizerischen Asylrekurskommission abgestellte Zukunftsorientiertheit des auch zukünftigen Bestandes des ‚Staatsgefüges’ innerhalb der inländischen Fluchtalternative abzustellen ist, so dass es unter Zugrundelegung der sowohl den Obergerichten innerhalb der BRD, als auch der schweizerischen Asylrekurskommission vorliegenden Auskünfte und gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Entschluss kommen muss, dass der sog. Nordirak deshalb nicht als sog. inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, da dessen ‚Autonomiestellung’, die zur Zeit vorliegt, nicht von hinreichend sicherem Bestand ist”.

Soweit dieser Fragenkomplex auf eine Prognose über die Dauerhaftigkeit der „Autonomiestellung” der kurdisch beherrschten Gebiete im Nordirak zielt, hat er nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO es voraussetzt, eine Rechtsfrage zum Gegenstand, sondern hängt von der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Ermittlung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak ab. Zur Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann dies nicht führen.

Soweit die oben wiedergegebene Fragestellung Rechtsfragen enthält, sind sie – abgesehen davon, dass sie in der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil selbst zutreffend darauf hingewiesen (UA S. 10), dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht darauf ankommt, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird und ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (Urteil vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 17.98 – BVerwGE 108, 84 ≪88 f.≫). Was die Dauerhaftigkeit der Verfolgungsfreiheit in dem sicheren Gebiet angeht, setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass nach der maßgeblichen tatrichterlichen Prognose, gemessen am herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auf absehbare Zeit tatsächlich kein Verfolgungszugriff durch den Verfolgerstaat zu erwarten ist (Urteil vom 5. Oktober 1999 – BVerwG 9 C 15.99 – BVerwGE 109, 353 ≪355, 357≫). Dass diese Fragen einer weiteren rechtlichen Klärung bedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch zugänglich wären, zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal das Berufungsgericht nach seinen insoweit nicht mit Revisionsgründen angegriffenen und damit für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen selbst einem vernünftig denkenden, besonnenen Iraker aus dem Nordirak eine wohlbegründete Furcht vor einem Wiedereinmarsch der Streitkräfte des irakischen Staates und vor einer Wieder-Inbesitznahme der drei kurdischen Provinzen nicht abspricht (UA S. 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635056

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