Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 06.12.2018; Aktenzeichen 13 A 18.532) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist zwar zulässig (1), aber nicht begründet (2).
Rz. 2
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde weder innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 26. Januar 2019 eingelegt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hier i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt begründet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) hat. Denn dem Kläger ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne Verschulden verhindert, die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, weil über seinen innerhalb der Einlegungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist entschieden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 2).
Rz. 3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Das Hindernis für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Zustellung des Beschlusses vom 4. November 2019, mit dem der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, am 4. Dezember 2019 entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 6). Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 17. Dezember 2019 fristgerecht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Rz. 4
Auch die weiteren Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Klägerbevollmächtigte gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Rz. 5
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für die Nachholung der Beschwerdebegründung eingehalten. In Fällen, in denen wie hier vor der Beschwerdebegründung nicht über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Beschwerdeeinlegung entschieden worden ist, muss im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten die gleiche Frist für Überlegungen, Beratungen und das Abfassen des Begründungsschriftsatzes verbleiben, wie sie dem Prozessbevollmächtigten auch sonst nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zusteht, mithin die vollständige Frist von zwei Monaten nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Fristlauf beginnt dabei mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 S. 38; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 60 Rn. 65), die hier am 4. Dezember 2019 erfolgte. Damit ist die Beschwerdebegründung am 29. Januar 2020 fristgerecht per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Rz. 6
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Rz. 7
a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Rz. 8
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Rz. 9
Die Frage,
ob der Kläger im vorliegenden Verfahren das Eigentum verloren oder die Eigentümerstellung wiedererlangt hat,
die der Klägerbevollmächtigte ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgeworfen hat, die Ehefrau des Klägers sei durch Erwerb von dessen Erbanteil nach § 15 Satz 1 FlurbG in die Verfahrensposition des Klägers eingetreten, wodurch dieser seine Klagebefugnis verloren habe, obwohl er Miterbe geblieben sei, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Rz. 10
Welche über den Einzelfall hinausgehende, fallübergreifende Bedeutung die Frage haben soll, zeigt der Kläger nicht auf. Er legt vielmehr nur dar, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Ansicht nach einem Rechtsirrtum unterliege, weil der Kläger nach § 2033 BGB nur über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen könne, zudem lediglich eine Sicherungsabtretung und keine Übertragung des Erbanteils erfolgt sei und der Kläger deshalb sein Eigentum an den der Flurbereinigung unterliegenden Grundstücken nicht verloren oder jedenfalls durch Grundbuchberichtigung zurück erhalten habe. Das bloße Aufzeigen einer aus Sicht des Beschwerdeführers fehlerhaften Rechtsanwendung genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14).
Rz. 11
b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 12
aa) Das Flurbereinigungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 4. Dezember 2018 erst in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dies ausschließlich damit begründet hat, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Rz. 13
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Befugnis umfasst, sich in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist er zwar verletzt, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe rechtswidrig vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung gebracht wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 43 Rn. 5 und 9). Die Beschwerdebegründung lässt aber nicht erkennen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtswidrig war.
Rz. 14
Eine frühere Entscheidung als in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 war nicht möglich, weil der Prozesskostenhilfeantrag und die zugehörige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 5. Dezember 2018 um 23:07 Uhr per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind.
Rz. 15
Auch die knappe Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, macht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nicht rechtswidrig. Abgesehen davon, dass das Flurbereinigungsgericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ausführlich mit den Beteiligten erörtert hatte und deshalb die Gründe für die Antragsablehnung für den Kläger ersichtlich gewesen sein dürften, war eine über den Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinausgehende Begründung entbehrlich. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie mit Rechtsmitteln angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beides war bei dem Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe, der nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mehr mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden konnte, nicht der Fall.
Rz. 16
Eine weitergehende Begründung war auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen bedürfen auch von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 1 GG mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) die Begründung auch einer letztinstanzlichen Entscheidung insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht hinreichend aus den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen lässt. Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 BvR 1677/03 - juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Abweichung von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm oder der Auslegung einer Norm durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, zeigt die Beschwerdebegründung jedoch nicht auf.
Rz. 17
bb) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Flurbereinigungsgericht ihm entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht frühzeitig einen Hinweis auf die Rechtslage erteilt hat.
Rz. 18
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2016 - 9 B 13.16 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 67 Rn. 10 m.w.N.).
Rz. 19
Dass das Flurbereinigungsgericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hätte, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat es die Klage aus den gleichen Gründen als unzulässig angesehen, aus denen die Widerspruchsbehörde die Zulässigkeit des Widerspruchs verneint hatte. Wie diese geht es davon aus, dass der Kläger nach der Übertragung seines Miterbenanteils an seine Ehefrau durch die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein könne. Der Kläger habe zwar durch die Übertragung seines Anteils am Nachlass nicht seine Stellung als Miterbe verloren. Er sei aber nach § 10 Nr. 1 FlurbG nicht mehr als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren beteiligt, weil er nicht mehr Eigentümer von zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sei. Nach § 15 Satz 1 FlurbG sei die Ehefrau des Klägers in dessen bisherige Verfahrensposition eingetreten und habe dessen Rechtsbehelfe weiterverfolgt.
Rz. 20
Angesichts dessen hatte der Kläger, obwohl er nicht anwaltlich vertreten war, ohne Weiteres die Möglichkeit, sich zu den das Urteil des Flurbereinigungsgerichts tragenden Gesichtspunkten zu äußern. So hat er in seinem Schreiben vom 6. Juli 2018 und in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht, dass er als Miterbe nach den §§ 2038 und 2039 BGB nach wie vor zur Klageerhebung befugt gewesen sei, weil diese Befugnis nicht auf seine Ehefrau als Erwerberin seines Anteils am Nachlass übergegangen sei. Ebenso hätte der Kläger in Auseinandersetzung mit der Begründung des Widerspruchsbescheids auch ohne einen Hinweis des Gerichts vortragen und durch Grundbuchauszüge belegen können, dass er entgegen der Annahme des Widerspruchsbescheids das Eigentum nicht verloren oder es jedenfalls auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung vom 9. September 2016 wiedererlangt habe. Dies zeigt auch sein Schreiben vom 6. Juli 2018, in dem er den Eigentumsverlust unter Hinweis auf die Pfändung seines Erbanteils und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung in Zweifel zieht.
Rz. 21
cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Hierzu hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14 f.). Der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe anhand der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Grundbuchauszüge herausfinden können, dass der Kläger Eigentümer geblieben sei, jedenfalls aber das Eigentum durch eine notarielle Vereinbarung vom 6. September 2016 zurückerhalten habe, genügt diesen Anforderungen nicht.
Rz. 22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14030388 |