Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 3. Juni 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (Teil-)Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 3. Juni 2002 für den Neubau der B 103n/B 189n – Ortsumgehung Pritzwalk. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die für die Neubautrasse bzw. für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem sich in einer Entfernung von mehr als 150m zur geplanten Fahrbahnachse eine unter Denkmalschutz stehende und zu Wohnzwecken aufwendig sanierte frühere Wassermühle befindet. Mit seiner Klage macht der Antragsteller geltend, die Trassenführung und die sich daraus ergebende Festsetzung von Ausgleichsflächen sowie die Veränderung einer vorhandenen Wegeverbindung seien abwägungsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 17 Abs. 6a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 5 Abs. 2 Satz 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes ergibt sich, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.
Der Antragsteller beschränkt sich gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners auf die Rüge von Mängeln bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung. Solche Mängel können einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur dann begründen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 6c FStrG erheblich, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und nicht durch Planergänzung behoben werden können. Solche Mängel sind nicht erkennbar.
Der Antragsteller meint, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungsfehler, weil die Planfeststellungsbehörde eine Trassenführung ca. 100m weiter nördlich hätte erwägen und festlegen müssen. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Antragsgegner hat sich im Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit dieser Forderung des Antragstellers auseinandergesetzt. Er hat dabei in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise eine Reihe von Umständen benannt, die gegen diese Trassenvariante sprechen. Danach erweist sich die Verschiebung der Trasse nach Norden sowohl im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit (Trassenverlängerung; breiterer Querungsbereich der Dömnitzniederung; topografisch bedingte längere Dämme und größere Böschungsbreiten) als auch aus naturschutzfachlicher Sicht (Beanspruchung größerer Biotopflächen; stärkere Versiegelungs- und Zerschneidungswirkung) als nachteiligere Lösung. Diese Erwägungen werden durch den Einwand des Antragstellers, die Dömnitz habe weiter nördlich dieselbe Breite und der Baugrund weise keine Unterschiede auf, nicht in Frage gestellt.
Der Antragsgegner hat sich auch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seiner denkmalgeschützten Wohnanlage nicht zu einer Trassenverschiebung veranlasst gesehen, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich der engsten Stelle der Dömnitzniederung bereits die maximal mögliche Entfernung zur Wohnanlage einhalte und weil der Antragsteller aufgrund der großen Entfernung zwischen Mühle und geplanter Fahrbahn nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Das lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.
Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung der Wohnanlage ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der Beurteilungspegel von 59 dB(A)(Tag) bzw. 49 dB(A)(Nacht) nicht überschritten wird und die Grenzwerte der 16. Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV) nicht erreicht sind. Das gilt ausweislich der vom Straßenbaulastträger vorgenommenen Nachberechnung auch dann, wenn die vom Antragsteller geforderten Eckwerte zugrunde gelegt werden. Denn selbst in diesem Fall werden die genannten Beurteilungspegel nicht erreicht; es besteht darüber hinaus sogar noch ein erheblicher Abstand zum maßgeblichen Immissionsgrenzwert, weil für die unstreitig im Außenbereich gelegene Wohnanlage des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV jedenfalls nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete geltenden Grenzwerte Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 – BVerwG 11 A 10.96 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32; Urteil vom 26. Mai 1994 – BVerwG 7 A 21.93 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30), so dass die hier einschlägigen Immissionsgrenzwerte nicht unter 64 dB(A)(Tag) bzw. 54 dB(A)(Nacht) liegen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV). Hinsichtlich der Schallausbreitung ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, den – aus der Sicht des Straßenbaulastträgers – ungünstigsten, im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen zu höheren Werten führenden Fall zugrunde gelegt zu haben. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den bloßen Hinweis des Antragstellers auf eine “Schallkanalisierung” im Bereich der Dömnitz, die zu einer “Potenzierung des Schalls” führe, nicht substantiiert in Frage gestellt.
Auch hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Denkmalschutzbelange lässt die Erwägung des Antragsgegners, aufgrund der Entfernung zwischen Mühle und Straße bestehe kein Anlass zu einem Abrücken der Trasse nach Norden, Abwägungsfehler nicht erkennen. Weder das Gebäude selbst noch seine vom Antragsteller hervorgehobene “Insellage” werden durch die Trassenführung beeinträchtigt. Aus der denkmalpflegerisch anerkannten “landschaftsprägenden Wirkung” der Mühle folgt kein Anspruch auf Unveränderlichkeit des Mühlenumfeldes. Auch dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1999 – BVerwG 11 A 31.98 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner gegen die vom Antragsteller bevorzugte Trassenvariante entschieden hat. Denn es entspricht dem Wesen jeder Planung, dass bei der notwendigen Abwägung bestimmte Belange zugunsten anderer Interessen zurückgestellt werden.
Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller gegen die Verlegung des Mühlenweges, der nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wegen der trassenbedingten Unterbrechung unter teilweiser Inanspruchnahme von Grundeigentum des Antragstellers zunächst westlich entlang der planfestgestellten Ortsumfahrung geführt und nach deren Unterquerung im Bereich der Dömnitzbrücke wieder östlich entlang der Trasse an den weiter nach Norden verlaufenden vorhandenen Teil des Mühlenweges angebunden werden soll. Der Forderung des Antragstellers, diese “Umleitung” durch Untertunnelung oder Überquerung der planfestgestellten Trasse der B 103n zu vermeiden, hat der Antragsgegner abwägungsfehlerfrei die damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten und erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Bereich des Talrandes und die im Wesentlichen unverändert gebliebene Verkehrsfunktion und -qualität des Mühlenweges entgegengehalten. Den Zweifeln des Antragstellers an der Erforderlichkeit einer Wegeverbindung zwischen Dömnitzbrücke und Mühle, die er ohnehin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in gewissem Gegensatz zu seiner im Anhörungsverfahren erhobenen Forderung nach Aufrechterhaltung einer ununterbrochenen Verbindung nach Norden geäußert hat, ist der Antragsgegner unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Anbindung der dortigen Grundstücke und der Erreichbarkeit des Dömnitzufers und der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schlüssig und nachvollziehbar und vom Antragsteller unwidersprochen entgegengetreten.
Soweit sich der Antragsteller gegen die auf seinen Grundstücken festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen wendet, fehlt es bereits an substantiierten Darlegungen, die die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen als abwägungsfehlerhaft erscheinen ließen. Gegen das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher Maßnahmen wendet sich der Antragsteller ohnehin nicht. Taugliche, ihn nicht oder weniger belastende Alternativen, die Zweifel an der Erforderlichkeit der festgesetzten Maßnahmen begründen könnten, zeigt er ebenso wenig auf wie konkrete Umstände, die seine Inanspruchnahme – auch unter Einbeziehung von Entschädigungsleistungen – als unzumutbar erscheinen ließen. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung des Umfangs der Maßnahmen. Soweit er auch in diesem Zusammenhang, nämlich gegenüber den Ausgleichsmaßnahmen auf dem “Insel"-Flurstück, eine Beeinträchtigung der landschaftsprägenden Wirkung der Mühle sowie der Erholungsfläche für die Mieter der Wohnanlage geltend macht, dürfte es sich um präkludiertes Vorbringen (§ 17 Abs. 4 FStrG) handeln, weil der Antragsteller im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen die Ausgleichsmaßnahmen nur unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten und bei grundsätzlicher Zustimmung zu Maßnahmen auf diesem Flurstück bei entsprechender, vom Straßenbaulastträger im Planfeststellungsbeschluss auch zugesagter Abstimmung erhoben hat. Unabhängig hiervon lassen die Ausgleichsmaßnahmen unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers schon deswegen nicht erwarten, weil die Mühle ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Fotografien bereits jetzt von Bäumen umgeben ist, also nicht etwa frei und von allen Seiten weithin sichtbar liegt, und die als Ausgleichsmaßnahmen angeordneten Bepflanzungen im Übrigen nur an der Nordseite der Mühle in für Erholungsflächen durchaus Raum lassendem Abstand und sodann abgestuft (zunächst Baumgruppen und erst am Inselende geschlossene Gehölzpflanzungen) vorgesehen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen