Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02). Dazu benennt sie den angeblich in dem angefochtenen Urteil aufgestellten Rechtssatz
“dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte auch die dabei erfolgten Vermögenseingriffe nicht rehabilitierungsbedürftig sind.”
der im Widerspruch stehe zu dem angeblich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) aufgestellten Rechtssatz
“dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte auch die dabei erfolgten Vermögenseingriffe rehabilitierungsbedürftig sind.”
Insoweit werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und unzutreffend interpretiert, so dass eine Divergenz nicht vorliegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt vielmehr die Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch den beschließenden Senat, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, und erläutert an der Stelle, aus der der zitierte Rechtssatz folgen soll, lediglich, warum eine dadurch bedingte Schlechterstellung im Verhältnis zu Rechtsnachfolgern von Personen, die durch ein sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.
Auch die Behauptung der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03) ab, da es den dort hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und fortwirkenden Folgen entwickelten Anforderungen nicht entspreche, trifft nicht zu. Der Kläger verkennt, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Dort ging es um gesundheitliche Schäden durch Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR. Demgegenüber gibt es eine gefestigte Rechtsprechung zur Problematik von Enteignungen im Zuge der Bodenreform. So ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 – BVerwG 3 C 39.00 – Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 15.01 – und vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 16.01 – BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 – BVerwG 3 B 16.01 –, vom 14. April 2003 – BVerwG 3 B 167.02 –, vom 14. April 2003 – BVerwG 3 B 175.02 – VIZ 2003, 375; vom 17. Dezember 2003 – BVerwG 3 B 92.03 – und vom 11. August 2004 – BVerwG 3 B 12.04 –). Zu dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch, sondern legt sie im Gegenteil in zutreffender Weise zu Grunde.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Ausweisung sowohl die Entziehung des Gutes als auch eine berufliche Benachteiligung zur Folge hatte, durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Dieser Vorwurf geht fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger insoweit einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig dargelegt hat. Zwar kann in der Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler liegen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1968 – BVerwG 8 B 110.67 – BVerwGE 30, 111 ≪113≫). Dies ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369). Der Kläger hat jedoch nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan, dass das Verwaltungsgericht deshalb zu einem Prozessurteil gelangt ist, weil es den Sachverhalt infolge seiner materiellrechtlichen Beurteilung fehlerhaft unter eine zutreffend erkannte Prozessvoraussetzung subsumiert hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage von seinem Standpunkt hinsichtlich der zu beurteilenden behördlichen Maßnahmen aus zu Unrecht angenommen hat. Er behauptet zwar, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der Klagebefugnis bzw. des Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses verkannt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Gericht von einem unzutreffenden Verständnis des Prozessrechts geleitet gewesen sei, sondern beanstandet vielmehr in Wahrheit lediglich, dass in seinem Fall das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen verneint wurde. Ebenso rügt der Kläger auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Vorrang der Verpflichtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt habe und damit von einem unzutreffenden Verständnis des Prozessrechts geleitet gewesen sei, sondern beanstandet letztlich, dass in seinem Fall dessen Vorliegen angenommen wurde.
Aber auch wenn man hiervon absieht, liegt ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, da der geltend gemachte Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist bzw. die isolierte Feststellung von Tatbestandsmerkmalen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht vorgesehen ist. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bekämpft der Kläger zwar, macht aber insoweit einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung von Verfahrensrecht zu seinem Auslegungsergebnis gelangt sei.
Die Beschwerde rügt weiter als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und die insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider Prozessparteien nicht berücksichtigt habe. Die insoweit gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, setzt nämlich einen “zweifelsfreien”, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt voraus. Dieser ist darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1999 – BVerwG 9 B 73.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Hier behauptet die Beschwerde zwar einen entgegenstehenden Akteninhalt und verweist dazu auf angeblich übereinstimmenden Vortrag beider Parteien (Beklagtenschriftsatz vom 29. Oktober 2002, S. 5 unten/S. 6 oben; Klägerschriftsatz vom 13. Januar 2003, S. 5 Mitte und S. 8 oben). Entgegen dieser Behauptung lässt sich den angegebenen Stellen jedoch keine übereinstimmende Sachverhaltsdarlegung entnehmen, wie auch die Betonung durch den Beklagten in seiner Erwiderung vom 2. August 2004 (S. 15 unten) belegt. Die Aktenwidrigkeit gerichtlicher Feststellungen kann so nicht aufgezeigt werden.
Für das Vorliegen des von der Beschwerde ebenfalls gerügten Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), legt die Beschwerde nichts Durchgreifendes dar. Es wird zwar behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Kern des klägerischen Vorbringens nicht beachtet, den Hauptantrag des Klägers nicht beschieden und sich insbesondere nicht mit dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 auseinander gesetzt. Die Versagung rechtlichen Gehörs umfasst in der Tat auch den Fall, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Urteilsfindung übergangen wird (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 4.83 – Buchholz 237.8 § 53 LBG Rh.-Pf. Nr. 2); Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Verwaltungsgericht hat indessen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren nicht verletzt. In dem 23 Seiten umfassenden Urteil des Verwaltungsgerichts sind offenbar die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet worden. Indem durch die angefochtene Entscheidung die so genannte moralische Rehabilitierung des W.… L.… gemäß § 1a Abs. 1 VwRehaG zuerkannt wird, ist insoweit dem Anspruch des Klägers genügt und zugleich offenkundig klargestellt, dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).