Verfahrensgang

VG Leipzig (Aktenzeichen 3 K 1613/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 225 645 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund ausdrücklich bezeichnet. Der Sache nach will er wohl geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beschwerdeschrift ist aber keine Rechtsfrage zu entnehmen, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren erst noch bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Enteignung von Grundstücken, deren Eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland lebten, regelmäßig nicht schon deshalb auf einer unlauteren Machenschaft im Verständnis von § 1 Abs. 3 VermG beruhte, weil die Eigentümer am Enteignungsverfahren nicht beteiligt wurden (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186, 190; Urteil vom 28. April 1999 – 8 C 3.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliegt, wenn zwar eine Entschädigung festgesetzt worden ist, die festgesetzte Entschädigung dem enteigneten Eigentümer aber tatsächlich nicht zugeflossen ist, weil die Entschädigung wegen staatlicher Verwaltung seines Vermögens nicht an ihn ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst seiner Verfügungsgewalt vorenthalten worden ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 16.93 – BVerwGE 95, 284, 287).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Herbert, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642586

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