Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 24 B 99.1506) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 Euro (dies entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Dezember 2001 abgelaufenen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG kennt, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung – anders als bei der Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) – nicht vor (stRspr: vgl. BVerwGE 32, 357 ≪359≫; 34, 351 ≪352≫; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1961 – BVerwG VIII B 122.60 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1083≫, vom 26. Mai 1975 – BVerwG III B 117.74 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131≫, vom 10. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 268.89 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 = NJW 1990, 1313≫ und vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – ≪NVwZ 2001, 799≫; ebenso der BFH zum inhaltsgleichen § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO: vgl. BFHE 93, 410 = NJW 1969, 480; BFHE 168, 17 (19); BFH, Beschluss vom 31. Oktober 1996 – VIII B 89/96 – ≪BFH/NV 1997, 695≫). Die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erweist sich damit als nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dem am 21. Dezember 2001 gestellten Antrag der Bevollmächtigten des Klägers konnte deshalb nicht entsprochen werden.
Soweit dem Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen sei eine Fristverlängerung „in Aussicht gestellt” worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2001), zu entnehmen sein sollte, die Prozessbevollmächtigten hätten sich in einem vom Berufungsgericht verstärkten Irrtum über eine Fristverlängerungsmöglichkeit befunden, führt dies nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten die versäumte Prozesshandlung am 14. Januar 2002 durch Einreichung einer Beschwerdebegründung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), doch geschah dies nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Irrtums über das Bestehen einer Fristverlängerungsmöglichkeit. Denn am 21. Dezember 2001 ist die Kanzleiangestellte, die sich im Auftrag der Prozessbevollmächtigten nach dem Schicksal des Fristverlängerungsantrags erkundigte, durch die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts eingehend über das Fehlen einer solchen Verlängerungsmöglichkeit belehrt worden.
Darüber hinaus könnte ein Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten über das Bestehen einer Fristverlängerungsmöglichkeit einen Entschuldigungsgrund für das Fristversäumnis unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht begründen. Denn da der rechtskundige Prozessbevollmächtigte nach dem Sinn und Zweck des vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwanges verpflichtet ist, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung eigenverantwortlich zu prüfen, kann es allenfalls bei schwieriger Verfahrenslage entschuldbar sein, wenn er sich auf den (unrichtigen) Rat eines mit der Sache befassten Richters verlässt (vgl. BFHE 159, 573 ≪576≫ und BFH, Beschluss vom 29. Mai 1992 – VII B 14/92 – ≪BFH/NV 1993, 33≫). Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor. Vielmehr ergab sich die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung klar aus dem Gesetz (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und der damit übereinstimmenden Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 73 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel
Fundstellen