Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen 2 D 86/09.NE) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 – BVerwG 4 CN 5.97 – (Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4) zuzulassen.
Rz. 3
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme diene schon dann dem Gemeinwohl i.S.v. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wenn mit ihr allein die Förderung der Wirtschaft und die Versorgung der Allgemeinheit mit Wirtschaftsgütern verfolgt werde. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht indessen nicht formuliert. So gibt die Beschwerde die entsprechende Textpassage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht richtig wieder, denn auf S. 29 des Urteilsabdrucks heißt es: “§ 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 BauGB setzt ein Allgemeinwohlinteresse voraus, das(s) – soweit es an einen erhöhten Bedarf an Arbeitsstätten anknüpft – nicht notwendigerweise vorrangig arbeitsmarktorientiert sein muss. Auch das Interesse daran, die Wirtschaft und die Versorgung der Allgemeinheit mit Wirtschaftsgütern zu fördern, kann insoweit im Vordergrund stehen.”.
Rz. 4
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 5
Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 – BVerwG 7 B 45.10 – juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Rz. 6
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerde schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil sie nicht darlegt, warum die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig erscheinen. Jedenfalls zeigt sie (auch) keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen des revisiblen Rechts auf.
Rz. 7
a) Die Frage, ob
“ein anderer Teil des Gemeindegebiets im Sinne des § 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur dann vor(liegt), wenn für die zügige Entwicklung des der Entwicklungssatzung unterstehenden Gebiets mehrere Bebauungspläne notwendig sind und auch verschiedene Grundstücke verschiedener Eigentümer überplant werden müssen sowie mehr als die bloße Entwicklung eines Gewerbegebiets angestrebt wird”,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass zur Umsetzung der angegriffenen Entwicklungssatzung nur ein Bebauungsplan (und nicht mehrere Bebauungspläne) erforderlich ist (sind). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 – BVerwG 9 B 197.98 – juris und vom 28. November 2005 – BVerwG 4 B 66.05 – ZfBR 2006, 159). Außerdem ist der in § 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB verwendete Begriff der “anderen Teile des Gemeindegebietes” in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (Urteil vom 3. Juli 1998 a.a.O. ≪juris Rn. 12≫, Beschlüsse vom 9. November 2001 – BVerwG 4 BN 51.01 – BauR 2002, 1360 ≪juris Rn. 3, 4≫ und vom 27. Mai 2004 – BVerwG 4 BN 7.04 – Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 14 ≪juris Rn. 17≫). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 8
b) Die weitere Frage, ob
“eine Rechtfertigung einer Entwicklungssatzung durch das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 BauGB nur dann vor(liegt), wenn die angestrebte Entwicklung der Deckung einer langfristig und strukturell begründeten Arbeitsplatznachfrage dient” oder ob es ausreicht, “wenn sie lediglich die Entwicklung der planenden Gemeinde durch Ansiedlung neuer Gewerbegebiete fördert, ohne das(s) zusätzliche Arbeitsplätze nachgefragt werden”,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage überhaupt einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre, lässt sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Danach ist geklärt, dass alle für die Gesamtmaßnahme ins Feld geführten öffentlichen Interessen, und nicht nur das Interesse an der Deckung einer langfristig und strukturell begründeten Arbeitsplatznachfrage, grundsätzlich geeignet sind, dem Wohl der Allgemeinheit i.S.v. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu dienen, denn § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB enthält nur eine beispielhafte Aufzählung (Beschlüsse vom 16. Februar 2001 – BVerwG 4 BN 55.00 – Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 9 ≪juris Rn. 7≫ und vom 9. November 2001 – BVerwG 4 BN 51.01 – a.a.O.). Der Gesetzgeber konkretisiert in dieser Bestimmung lediglich einige der Belange, die die Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen. Er geht generalisierend davon aus, dass die Verwirklichung eines der in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände allein oder im Zusammenwirken mit sonstigen Planungszielen geeignet ist, dem Allgemeinwohlerfordernis zu genügen (Beschluss vom 16. Februar 2001 – BVerwG 4 BN 55.00 – a.a.O.). Ob ihnen allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Interessen Gemeinwohlqualität zukommt, hängt davon ab, mit welchem Gewicht sie im Verhältnis zu entgegengesetzten öffentlichen Interessen zu Buche schlagen (Beschluss vom 16. Februar 2001 – BVerwG 4 BN 55.00 – a.a.O. ≪juris Rn. 8≫). Eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gegeben, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage – wie hier – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung, ggf. mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesinterpretation beantworten lässt (z.B. Beschluss vom 31. März 1998 – BVerwG 4 BN 5.98 – Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 2 ≪juris Rn. 4≫).
Rz. 9
c) Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch die Frage, ob
“ein Bedarf an Arbeitsstätten in dem Sinne, dass die Nachfrage nach Arbeitsplätzen das Angebot an Arbeitsplätzen strukturell weit übersteigt, allein aufgrund einer Untersuchung ermittelt werden (kann), die den zusätzlichen Bedarf an Gewerbeflächen für ansiedlungswillige Betriebe untersucht”.
Rz. 10
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein wichtiger Indikator dafür, dass das Angebot an Arbeitsstätten deutlich hinter der Nachfrage zurückbleibt, die Nachfrage von Unternehmen nach Gewerbeflächen ist. Denn die Befriedigung dieser Nachfrage garantiert regelmäßig die Errichtung von Arbeitsstätten (Urteile vom 3. Juli 1998 – BVerwG 4 CN 5.97 – a.a.O. ≪juris Rn. 42≫ und vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 4 CN 7.01 – BVerwGE 117, 248 ≪257, 258≫ = Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 12 ≪juris Rn. 31≫).
Rz. 11
d) Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, ob
“das für eine Entwicklungssatzung notwendige Gemeinwohlinteresse im Sinne von § 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 BauGB vorliegt, wenn im Rahmen einer alternativen Prüfung die Alternative eines gemeinschaftlich entwickelten alternativen Gebiets, mit dem ebenfalls die Ziele der Entwicklungssatzung erreicht werden können, eine Entwicklung nicht möglich ist, weil die Fläche auf dem Gebiet verschiedener Kommunen liegt, die die für eine gemeinsame Entwicklung notwendige Kooperationsgemeinschaft (gemeint ist wohl “Kooperationsbereitschaft”) nicht erkennen lassen und ihnen lediglich Synergieeffekte fehlen”,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (S. 44 des Urteilsabdrucks), war für die “Ablehnung eines interkommunalen Gewerbegebiets” vor allem maßgeblich, dass “die inhaltlichen Anforderungen an die benötigten gewerblichen Bauflächen zu unterschiedlich” gewesen sind; so habe die Gemeinde Finnentrop “kleinteilig strukturierte Baugrundstücke für nicht bzw. nicht wesentlich störendes Gewerbe” benötigt, die Antragsgegnerin hingegen “insbesondere größere, zusammenhängende Baugrundstücke für stark emittierende Industriebetriebe”. Eine gemeinschaftliche Entwicklung des Gebiets “Wiethfeld” scheiterte danach jedenfalls nicht an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin und der Gemeinde Finnentrop. Vorstehende Frage wäre im Übrigen in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig, da die Anforderungen, die das Baugesetzbuch an die Prüfung von Planungsalternativen bei der Aufstellung einer Entwicklungssatzung stellt, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind. Die Beurteilung richtet sich – unabhängig von der Einordnung unter den Maßstab der Erforderlichkeit i.S.d. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB oder das entwicklungsrechtliche Abwägungsgebot des § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB – nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, nämlich dem Grad der Eignung der ins Auge gefassten Alternativfläche zur Erreichung des städtebaulichen Ziels und nach der Bedeutung der Belange der betroffenen Eigentümer.
Rz. 12
e) Die Beschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig,
“welche Untersuchungstiefe für die Prüfung der umweltrechtlichen Belange im Rahmen der Entscheidung über eine Entwicklungssatzung zu setzen ist”, und ob “bei der Untersuchung der betroffenen Umweltbelange auch die Beeinträchtigungen der durch die geplante Entwicklungsmaßnahme betroffenen Bevölkerung erfasst und bewertet werden muss, ob ferner bei einer Umweltuntersuchung, die Grundlage für eine Entwicklungssatzung in einem Außenbereich ist, sowohl die Auswirkungen auf Menschen als auch die Auswirkungen auf Tiere, Flora und Fauna untersucht werden müssen und ob dabei ferner auf schon vorhandene Untersuchungen des Gebiets zurückzugreifen ist sowie ob im Übrigen eine möglichst tiefgehende Untersuchung stattfinden muss, um die wesentlichen Belange vollständig zu ermitteln”.
Rz. 13
Damit will sie sinngemäß geklärt wissen, in welchem Umfang Umweltbelange im weitesten Sinne bei der Entscheidung über den Erlass einer Entwicklungssatzung zu berücksichtigen sind. Die Antwort auf diese Fragestellung richtet sich jedoch nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und entzieht sich wiederum einer allgemeinen, rechtsgrundsätzlichen Klärung. Welche Anforderungen das Gesetz an die Prüfung von Umweltbelangen bei der Aufstellung einer Entwicklungssatzung stellt, kann daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.
Rz. 14
f) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob
“die städtebauliche Entwicklungssatzung eingesetzt werden kann, wenn es letztendlich nur darum geht, dass der Alleineigentümer des Gebiets der Entwicklungssatzung enteignet wird oder ob das Instrument eine komplexere Situation verlangt”,
nicht die Zulassung der Revision. Die Antwort hierauf ergibt sich ohne Weiteres aus § 165 BauGB. Danach kann eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die engen Voraussetzungen nach § 165 Abs. 2, Abs. 3 BauGB – die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind (z.B. Urteile vom 3. Juli 1998 – BVerwG 4 CN 2.97 – BVerwGE 107, 123 = Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 3 und vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 4 CN 7.01 – a.a.O., Beschlüsse vom 5. August 2002 – BVerwG 4 BN 32.02 – Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 11 und vom 16. Juni 2010 – BVerwG 4 BN 67.09 – BauR 2010, 1894) – gegeben sind. Folglich ist das Eigentum im Rahmen des besonderen Städtebaurechts dem unmittelbaren planerischen Zugriff der Gemeinde nicht entzogen. Es gehört wegen seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung (Art. 14 GG) freilich zu den Belangen, auf die in der Abwägung besonders Bedacht zu nehmen ist. Gleichwohl darf es ebenso wie sonstige abwägungserhebliche Belange hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden. Ist im Zeitpunkt der Planungsentscheidung nicht absehbar, ob der Eigentumsentzug durch die Gestellung von Ersatzland ausgeglichen werden kann, die eine Enteignung überflüssig macht, so ist dies kein Planungshindernis. Vielmehr stellt § 169 Abs. 3 Satz 1 BauGB klar, dass sich die Gemeinde erforderlichenfalls auch des Mittels des zwangsweisen Zugriffs bedienen darf. Dies gilt selbst dann, wenn der planungsbedingte Eigentumsentzug zu einer Existenzvernichtung führt. In diesem Falle hat der Planungsträger allerdings in der Abwägung das hohe Gewicht in Rechnung zu stellen, das einem solchen Eingriff nach der verfassungsrechtlichen Ordnung zukommt (Beschluss vom 16. Februar 2001 – BVerwG 4 BN 55.00 – Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 9 ≪juris Rn. 18≫). Wie viele Eigentümer letztlich von der Maßnahme betroffen sind, spielt danach ersichtlich keine Rolle.
Rz. 15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Decker
Fundstellen
Haufe-Index 3591063 |
BauR 2013, 1099 |