Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 2 B 13.1521) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 690 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Senat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Beschlüsse vom 28. Juli 1998 – BVerwG 11 B 20.98 – juris Rn. 2 und vom 6. Juli 2007 – BVerwG 8 PKH 2.07 – Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr, Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – DVBl 2002, 60 ≪61≫ [insoweit nicht in BVerwGE 115, 32]).
Rz. 3
Für einen solchen Fall bietet die Beschwerde keinen Anhalt. Für die Auslegung von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (Urteile vom 29. Oktober 1963 – BVerwG 6 C 198.61 – BVerwGE 17, 87 ≪89≫ und vom 12. Dezember 1973 – BVerwG 6 C 104.73 – BVerwGE 44, 215 ≪218≫; Beschluss vom 31. Mai 1976 – BVerwG 6 CB 24.76 – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54 S. 23). Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 28. November 2013 darauf hingewiesen, dass die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs die “genannten Rechtsstreitigkeiten” – gemeint sind erkennbar die Verfahren über eine Bescheinigung nach § 7i EStG – als dem Sachgebiet Denkmalschutz zugehörig ansehen. Für diese Praxis lässt sich anführen, dass solche Streitigkeiten regelmäßig die Frage der Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals aufwerfen und damit einen deutlichen Bezug zum Denkmalschutzrecht haben. Hiervon ausgehend kann gegen die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof der Vorwurf der Willkür und damit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erhoben werden.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Külpmann
Fundstellen